Rechtssatz
Ein entsprechender Ersatz erfordert die Beistellung dessen, was der Mieter unter Berücksichtigung seiner Verhältnisse bei der gegenwärtigen Wohnungsnot billigerweise fordern kann. Eine Gleichwertigkeit der Ersatzwohnung kann nicht verlangt werden. Es ist dabei nicht die geringere Wohnfläche oder Raumanzahl, die Unmöglichkeit der Unterbringung aller Möbel in der Ersatzwohnung, der Wegfall des Gartens entscheidend, es muss sich jedoch im wesentlichen um eine Wohnung gleicher Kategorie handeln (vgl Entscheidung der OGH EvBl 1948/620, EvBl 1951/288, MietSlg 5860 ua).Ein entsprechender Ersatz erfordert die Beistellung dessen, was der Mieter unter Berücksichtigung seiner Verhältnisse bei der gegenwärtigen Wohnungsnot billigerweise fordern kann. Eine Gleichwertigkeit der Ersatzwohnung kann nicht verlangt werden. Es ist dabei nicht die geringere Wohnfläche oder Raumanzahl, die Unmöglichkeit der Unterbringung aller Möbel in der Ersatzwohnung, der Wegfall des Gartens entscheidend, es muss sich jedoch im wesentlichen um eine Wohnung gleicher Kategorie handeln vergleiche Entscheidung der OGH EvBl 1948/620, EvBl 1951/288, MietSlg 5860 ua).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0068773Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.12.2013