Norm
ABGB §1170aRechtssatz
Solange der Besteller nicht von der unvermeidlichen beträchtlichen Überschreitung des Kostenvoranschlages gemäß § 1170 a Abs 2 ABGB verständigt wurde, kann er annehmen, daß sich der Unternehmer an seinen Voranschlag gebunden betrachtet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0022029Zuletzt aktualisiert am
19.03.2010