Beisatz: Eine Schiabfahrt ist einem Touristenweg gleichzustellen, weil auch sie dem Bedürfnis des Publikums zur Erreichung einer Hütte oder zur winterlichen Besteigung eines Berggipfels und zur Rückkehr ins Tal auf demselben Weg dient. (T1) = LwBetr 1969,104
Beisatz: Das Gelände kann auch als Übungswiese verwendet werden. JBl 1969,606 (ablehnende Besprechung von Reindl in JBl 1969,592) (T2) = LwBetr 1970,44
Beisatz: Der Berechtigte muß aber nachweisen, auf welchen Teilen der einzelnen Grundparzellen während der Ersitzungszeit Besitzakte gesetzt worden sind. Die Servitut muß auf einen Teil des grundstückes beschränkt werden, wenn einerseits ein der Technik des Schilaufes und der Zahl der Schiläufer angemessener Platz verbleibt und anderseits die Beschwer für den Grunddeigentümer dadurch vermindert werden kann. Bei der Ermittlung des benötigten Abfahrtsraumes stellt die Zahl der Schifahrer, die die Dienstbarkeit am Beginn der Ersitzungszeit ausgeübt haben, einen bestimmten Faktor; eine durch die Vermehrung der Zahl der abfahrenden Schiläufer erforderliche Vergrößerung dieser Fläche kann dann nicht statthaben (Hinweis auf Reinl in JBl 1969,592). Dagegen keine Berücksichtigung öffentlicher Interessen der ersitzenden Gebietskörperschaft (so auch Mayer-Maly, StB 1969 H 11 und 12). (T3) = SZ 45/39 = EvBl 1973/14 S 42 = JBl 1973,143 (Anm v Reindl)