Norm
EheG §66Rechtssatz
Wird als Oppositionsgrund gegen eine Unterhaltsexekution geltend gemacht, daß durch Wiederaufnahme des Ehescheidungsverfahrens, in dem der Unterhaltsanspruch nach § 66 EheG festgesetzt wurde, und Ausspruch des gleichteiligen Verschuldens der Unterhaltsanspruch erloschen sei, so hat das Gericht die Voraussetzungen des Unterhaltsvertrages nach § 68 EheG - über Antrag der beklagten Partei - zu prüfen.Wird als Oppositionsgrund gegen eine Unterhaltsexekution geltend gemacht, daß durch Wiederaufnahme des Ehescheidungsverfahrens, in dem der Unterhaltsanspruch nach Paragraph 66, EheG festgesetzt wurde, und Ausspruch des gleichteiligen Verschuldens der Unterhaltsanspruch erloschen sei, so hat das Gericht die Voraussetzungen des Unterhaltsvertrages nach Paragraph 68, EheG - über Antrag der beklagten Partei - zu prüfen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0000945Dokumentnummer
JJR_19610503_OGH0002_0030OB00095_6100000_001