RS OGH 1961/5/10 6Ob187/61, 2Ob63/62, 2Ob114/71, 7Ob9/15x, 10Ob48/19k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.05.1961
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Norm

ZPO §393 Abs1
ZPO §395

Rechtssatz

Das Anerkenntnis einer Forderung dem Grunde nach erstreckt sich auf alle Prämissen des erhobenen Anspruches (3 Ob 286/55 = SZ 28/150, auch 3 Ob 505/57, 2 Ob 312/58, 1 Ob 241/60 ua, Fasching in EvBl 1958,264 ff) und daher auch auf die gemäß § 406 ZPO - mit Ausnahme des dort angeführten Anspruches auf Alimente als wiederkehrende Leistung - bei Verurteilung zu einer Leistung erforderliche Fälligkeit des Anspruches. Die Einwendung, dass sich der Kläger eine Vorteilsausgleichung gefallen lassen müsse, berührt den Grund des Anspruches, sodass sie infolge des erfolgten Anerkenntnisses der Klagsforderung dem Grund nach im Verfahren über die Höhe überhaupt nicht mehr mit Erfolg erhoben werden kann (2 Ob 312/58).

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 187/61
    Entscheidungstext OGH 10.05.1961 6 Ob 187/61
    Veröff: EvBl 1961/342 S 442
  • 2 Ob 63/62
    Entscheidungstext OGH 23.02.1962 2 Ob 63/62
    nur: Das Anerkenntnis einer Forderung dem Grunde nach erstreckt sich auf alle Prämissen des erhobenen Anspruches. (T1)
    Veröff: JBl 1962,565
  • 2 Ob 114/71
    Entscheidungstext OGH 20.04.1972 2 Ob 114/71
    Vgl; nur: Die Einwendung, dass sich der Kläger eine Vorteilsausgleichung gefallen lassen müsse, berührt den Grund des Anspruches, sodass sie infolge des erfolgten Anerkenntnisses der Klagsforderung dem Grund nach im Verfahren über die Höhe überhaupt nicht mehr mit Erfolg erhoben werden kann (2 Ob 312/58). (T2)
    Beisatz: Der Einwand, dass der Geschädigte seine Schadensminderungspflicht verletzt habe, berührt nur dann den Grund des Anspruchs, wenn behauptet wird, daß dadurch der Schadenersatz völlig ausgeschlossen wird. (T3)
    Veröff: SZ 45/51 = EvBl 1972/300 S 579
  • 7 Ob 9/15x
    Entscheidungstext OGH 12.03.2015 7 Ob 9/15x
    Ähnlich
  • 10 Ob 48/19k
    Entscheidungstext OGH 19.11.2019 10 Ob 48/19k
    Vgl; Beis wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0040880

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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