Norm
EheG §50Rechtssatz
Wird das Scheidungsbegehren nur auf § 50 EheG gestützt, hat der Kläger die geistige Störung zu beweisen. Das Gericht kann bei Nichtvorliegen einer geistigen Störung nicht ohne darauf gerichtetes Begehren die Scheidung nach § 49 EheG bewilligen. Bei zeitlich beschränkter inzwischen abgeklungener geistiger Störung ohne Wiederholungsgefahr oder andere besondere Umstände ist keine dauernde Zerrüttung der Ehe anzunehmen.Wird das Scheidungsbegehren nur auf Paragraph 50, EheG gestützt, hat der Kläger die geistige Störung zu beweisen. Das Gericht kann bei Nichtvorliegen einer geistigen Störung nicht ohne darauf gerichtetes Begehren die Scheidung nach Paragraph 49, EheG bewilligen. Bei zeitlich beschränkter inzwischen abgeklungener geistiger Störung ohne Wiederholungsgefahr oder andere besondere Umstände ist keine dauernde Zerrüttung der Ehe anzunehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0056640Dokumentnummer
JJR_19610510_OGH0002_0060OB00122_6100000_001