RS OGH 1961/5/10 6Ob122/61

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Veröffentlicht am 10.05.1961
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Rechtssatz

Wird das Scheidungsbegehren nur auf § 50 EheG gestützt, hat der Kläger die geistige Störung zu beweisen. Das Gericht kann bei Nichtvorliegen einer geistigen Störung nicht ohne darauf gerichtetes Begehren die Scheidung nach § 49 EheG bewilligen. Bei zeitlich beschränkter inzwischen abgeklungener geistiger Störung ohne Wiederholungsgefahr oder andere besondere Umstände ist keine dauernde Zerrüttung der Ehe anzunehmen.Wird das Scheidungsbegehren nur auf Paragraph 50, EheG gestützt, hat der Kläger die geistige Störung zu beweisen. Das Gericht kann bei Nichtvorliegen einer geistigen Störung nicht ohne darauf gerichtetes Begehren die Scheidung nach Paragraph 49, EheG bewilligen. Bei zeitlich beschränkter inzwischen abgeklungener geistiger Störung ohne Wiederholungsgefahr oder andere besondere Umstände ist keine dauernde Zerrüttung der Ehe anzunehmen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 122/61
    Entscheidungstext OGH 10.05.1961 6 Ob 122/61
    Veröff: EvBl 1961/363 S 466

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0056640

Dokumentnummer

JJR_19610510_OGH0002_0060OB00122_6100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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