RS OGH 1990/9/6 2Ob199/61, 7Ob623/81, 6Ob572/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.05.1961
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Norm

ZPO §595 Z2 idF vor SchiedsRÄG 2006
  1. ZPO § 595 heute
  2. ZPO § 595 gültig ab 01.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2006
  3. ZPO § 595 gültig von 01.05.1983 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs ist ein Grundpfeiler wie des Zivilprozesses (§ 474 Z 4 ZPO) so auch des Schiedsverfahrens. Er verlangt, daß die Parteien Gelegenheit haben müssen, alles vorzubringen, was sie für wesentlich halten. Das Prinzip des rechtlichen Gehörs wird verkümmert, wenn dem Gegner keine Mitteilung von der Änderung des Sachverhaltes und keine Gelegenheit zur Äußerung geboten wird.Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs ist ein Grundpfeiler wie des Zivilprozesses (Paragraph 474, Ziffer 4, ZPO) so auch des Schiedsverfahrens. Er verlangt, daß die Parteien Gelegenheit haben müssen, alles vorzubringen, was sie für wesentlich halten. Das Prinzip des rechtlichen Gehörs wird verkümmert, wenn dem Gegner keine Mitteilung von der Änderung des Sachverhaltes und keine Gelegenheit zur Äußerung geboten wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0045094

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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