Rechtssatz
Zur Stellung eines Antrages nach § 7 MG ist grundsätzlich die Mehrheit der Hauseigentümer berechtigt, dies auch dann, wenn sich unter den Mietern Miteigentümer des Hauses befinden.Zur Stellung eines Antrages nach Paragraph 7, MG ist grundsätzlich die Mehrheit der Hauseigentümer berechtigt, dies auch dann, wenn sich unter den Mietern Miteigentümer des Hauses befinden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0013556Dokumentnummer
JJR_19610517_OGH0002_0050OB00167_6100000_001