RS OGH 2022/1/25 6Ob201/61, 4Ob597/70, 1Ob277/71 (1Ob278/71), 1Ob120/74, 1Ob288/75, 8Ob524/77, 7Ob57

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Veröffentlicht am 24.05.1961
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Norm

EO §381 Z2 D
  1. EO § 381 heute
  2. EO § 381 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 381 gültig von 01.10.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2014
  4. EO § 381 gültig von 01.10.1995 bis 30.09.2014 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995
  5. EO § 381 gültig von 01.01.1898 bis 30.09.1995

Rechtssatz

Ein schwer wieder gutzumachender Schaden ist noch kein unwiederbringlicher Schaden im Sinne des § 381 Z 2 EO; von einem solchen kann nur gesprochen werden, wenn die Zurückversetzung in den vorigen Stand (Naturalrestitution im Sinne des § 1323 ABGB) überhaupt nicht oder doch nur mit größten Schwierigkeiten und unter Aufwendung unverhältnismäßig hoher Kosten möglich wäre und der Nachteil auch in seinen Auswirkungen nicht oder nur zum geringen Teil beseitigt werden könnte.Ein schwer wieder gutzumachender Schaden ist noch kein unwiederbringlicher Schaden im Sinne des Paragraph 381, Ziffer 2, EO; von einem solchen kann nur gesprochen werden, wenn die Zurückversetzung in den vorigen Stand (Naturalrestitution im Sinne des Paragraph 1323, ABGB) überhaupt nicht oder doch nur mit größten Schwierigkeiten und unter Aufwendung unverhältnismäßig hoher Kosten möglich wäre und der Nachteil auch in seinen Auswirkungen nicht oder nur zum geringen Teil beseitigt werden könnte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0005291

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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