RS OGH 2020/12/22 6Ob189/61, 5Ob67/67 (5Ob68/67), 7Ob677/77, 7Ob741/77, 7Ob40/78, 7Ob671/78, 4Ob137/

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Veröffentlicht am 21.06.1961
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Norm

ABGB §871 CII
  1. ABGB § 871 heute
  2. ABGB § 871 gültig ab 01.10.1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 140/1979

Rechtssatz

Bei Beurteilung der Frage, wann dem Partner des Irrenden dessen Irrtum "aus den Umständen offenbar auffallen musste" ( § 871 ABGB ), ist nicht auf das subjektive Wissen, bzw das Verschulden des Partners des Irrenden abzustellen; es genügt für das Eingreifen der Irrtumsregeln, wenn er objektiv bei der im Verkehr üblichen und nach Treu und Glauben vorausgesetzten Aufmerksamkeit den Irrtum bemerken oder wenigstens den Verdacht eines Irrtums schöpfen hätte können. Gschnitzer in Klang 2 Auflage, IV/1, 131 JBl 1967,426.Bei Beurteilung der Frage, wann dem Partner des Irrenden dessen Irrtum "aus den Umständen offenbar auffallen musste" ( Paragraph 871, ABGB ), ist nicht auf das subjektive Wissen, bzw das Verschulden des Partners des Irrenden abzustellen; es genügt für das Eingreifen der Irrtumsregeln, wenn er objektiv bei der im Verkehr üblichen und nach Treu und Glauben vorausgesetzten Aufmerksamkeit den Irrtum bemerken oder wenigstens den Verdacht eines Irrtums schöpfen hätte können. Gschnitzer in Klang 2 Auflage, IV/1, 131 JBl 1967,426.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0016215

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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