Norm
ABGB §294 FRechtssatz
§ 297 a ABGB hat keinen neuen Zubehörbegriff eingeführt. Die Bestimmung des § 297 a ABGB wird also nur wirksam, wenn bei Herstellung der Verbindung von Haupt- und Nebensache die Absicht besteht, daß diese dauernd sein werde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0009957Dokumentnummer
JJR_19610627_OGH0002_0030OB00247_6100000_001