TE OGH 1961/6/27 3Ob247/61

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Veröffentlicht am 27.06.1961
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Norm

ABGB §297a

Kopf

SZ 34/95

Spruch

§ 297a ABGB. ist nur bei Absicht der Herstellung einer dauernden, Verbindung von Haupt- und Nebensache wirksam.

Entscheidung vom 27. Juni 1961, 3 Ob 247/61.

I. Instanz: Bezirksgericht Judenburg; II. Instanz: Kreisgericht Leoben.

Text

Die Beklagten führen zur Hereinbringung verschiedener Forderungen auf die Liegenschaft EZ. 120 KG. S. Exekution durch Zwangsversteigerung.

Die Klägerin begehrt Unzulässigerklärung der Exekution hinsichtlich mehrerer Gegenstände, da die im Schätzungsprotokoll beschriebene Tankstelleneinrichtung ihr Eigentum sei. Die Beklagten wenden ein, es handle sich um Maschinen, die mit der Liegenschaft fest verbunden seien, so daß sie als Zubehör gelten. Eine Anmerkung gemäß § 297a ABGB. sei nicht erfolgt.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt und vertrat die Ansicht, daß es sich weder um unselbständige Bestandteile der Liegenschaft noch um Zubehör handle. Zu letzterem würde es gehören, daß die Gegenstände im Eigentum desjenigen stunden, dem der Grund gehört. Auf § 297a ABGB. könnten sich die Beklagten nicht berufen, weil es sich hier nicht um Maschinen handle.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Es nahm zwar im Gegensatz zum Erstgericht an, daß man die Einrichtungsgegenstände einer Tankstelle wohl als Maschinen bezeichnen müsse, führte jedoch aus, daß die Beklagten hätten erkennen müssen, daß der Gründeigentümerin nicht auch die Einrichtung der Tankstelle gehöre. Durch § 297a ABGB. werde aber nur derjenige geschützt, der sich im guten Glauben befinde.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der beklagten Parteien nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

Daß die Tankstellenausrüstung bei ihrer Einbringung der Klägerin gehörte, wurde von den Beklagten nicht bestritten. Ihre Einwendungen können daher nur darauf gegrundet werden, daß diese Sachen unselbständige Bestandteile der Liegenschaft oder Liegenschaftszubehör wären.

Ein unselbständiger Bestandteil einer Liegenschaft, an dem kein Sondereigentum möglich ist, kann nur dann vorliegen, wenn die Sache entweder überhaupt nicht oder nur unter so schweren Beschädigungen oder Kosten vom Grund entfernt werden kann, daß dies untunlich wäre (§ 293 ABGB.). Solche Umstände haben die Beklagten aber in erster Instanz nicht behauptet, vielmehr haben sie vorgebracht, daß die Gegenstände "im Grund und Boden einmontiert" seien. Das weitergehende Vorbringen in den Rechtsmittelschriften enthält unzulässige Neuerungen, auf die nicht Bedacht genommen werden kann.

Aber auch von einer Zubehöreigenschaft kann nicht die Rede sein. Aus § 294 ABGB. ergibt sich, daß ein Zubehör nur vorliegt, wenn die Nebensache dem Eigentümer der Hauptsache gehört und von ihm zur Dauerbenützung gewidmet ist. § 297a ABGB. kann hier nicht angewendet werden. Die Untergerichte sind an der Rechtsfrage vorbeigegangen, ob diese Bestimmung für alle Fälle gilt, in denen Maschinen mit einer Liegenschaft in Verbindung gebracht werden. § 10 der III. TN. ist mit den Worten "Eigentumsvorbehalt an Maschinen" überschrieben. Nun ist es richtig, daß in § 297a ABGB. selbst von Eigentumsvorbehalt nicht die Rede ist. Daraus schließen Adler (ZBl. 1918 S. 409) und Bartsch (Klang 1. Aufl. I/1 S. 1175), daß eine solche Beschränkung nicht zu machen sei. Diese Ansicht wird aber von Ehrenzweig (2. Aufl. I/2 S. 41), Heitler (AnwZ. 1928 S. 300) und von der Entscheidung Rspr. 1932 Nr. 308 (s. Klang 2. Aufl. II 30) abgelehnt. Es wird hiebei auf die Absicht des Gesetzgebers, die sich aus der Überschrift ergibt, verwiesen. Maßgebend ist, daß § 297a ABGB. keinen neuen Zubehörbegriff eingeführt hat. Es bleibt daher bei der Bestimmung des § 294 ABGB., daß die Sache von ihrem Eigentümer zur dauernden Benützung der Hauptsache gewidmet sein muß. Davon kann wohl beim Eigentumsvorbehalt die Rede sein, denn bei einem solchen Geschäft gehen die Parteien davon aus, daß der Käufer seine Verbindlichkeit erfüllen und damit das Eigentum an den Sachen erwerben werde, so daß diese dauernd mit der Liegenschaft in Verbindung bleiben. Der Fall des Rücktrittes vom Vertrag gehört nach Absicht der Parteien zu den Ausnahmen. Anders ist es aber, wenn z. B. ein Bestandnehmer, etwa der Pächter eines Fabriksgebäudes, Maschinen einbaut. In einem solchen Fall sind die Maschinen nur für die Bestandzeit der Benützung gewidmet und mit der Liegenschaft in Verbindung gebracht. Die Bestimmung des § 297a ABGB. wird also nur wirksam, wenn bei der Herstellung der Verbindung von Haupt- und Nebensache die Absicht besteht, daß diese dauernd sein werde.

In Anbetracht der festgestellten Rechtsbeziehungen zwischen der Klägerin und dem Ehepaar S. kann von einer solchen Absicht hier nicht die Rede sein.

Anmerkung

Z34095

Schlagworte

Dauernde Verbindung, Maschinen als Zubehör, Liegenschaftszubehör, Maschinen, Maschinen als Zubehör, dauernde Verbindung, Verbindung, dauernde, Maschinen als Zubehör, Zubehör, Maschinen, dauernde Verbindung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1961:0030OB00247.61.0627.000

Dokumentnummer

JJT_19610627_OGH0002_0030OB00247_6100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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