TE Vwgh Erkenntnis 2002/4/30 2002/08/0014

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Veröffentlicht am 30.04.2002
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;
62 Arbeitsmarktverwaltung;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

AlVG 1977 §24 Abs2;
AlVG 1977 §25 Abs1 idF 1998/I/148;
AlVG 1977 §25 Abs1;
AlVG 1977 §36a Abs5 Z1;
AlVG 1977 §36a;
BAO §198;
EStG 1988 §10 Abs8;
NotstandshilfeV §6;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Sulyok, Dr. Köller und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde der R in S, vertreten durch Dr. Maria Weidlinger, Rechtsanwältin in 4780 Schärding, Passauer Straße 13, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Oberösterreich vom 16. Februar 2001, Zl. LGSOÖ/Abt.4/1280/1131/2000, betreffend Widerruf und Rückforderung eines Notstandshilfebezuges, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin hat für die Zeiträume vom 1. Februar 1999 bis 9. Juni 1999, vom 16. Juni 1999 bis 21. August 1999 und vom 14. September 1999 bis 31. Oktober 1999 Notstandshilfe von täglich S 230,30 bezogen, in der Familienzuschläge für ihre drei Kinder und ihren Ehemann enthalten waren. Dieser hatte wiederholt Erklärungen über sein Nettoeinkommen im Jahr 1999 abgegeben. Darin war das Nettoeinkommen mit jeweils S 0,00 beziffert worden.

In der Folge erging der Einkommensteuerbescheid 1999 für den Ehemann der Beschwerdeführerin, der Folgendes ausweist:

 

"Die Einkommensteuer

 

 

wird für das Jahr 1999

 

 

festgesetzt mit

 

         0 S

Bisher war vorgeschrieben

.....

         0 S

Einkünfte aus Gewerbebetrieb

.....

   305.554 S

Verrechenbare Verluste der Vorjahre

.....

   -14.428 S

 

 

__________

Gesamtbetrag der Einkünfte

.....

   291.126 S

Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988):

 

 

Pauschbetrag für Sonderausgaben

.....

      -819 S

Verlustabzug

.....

-2.476.903 S

 

 

__________

Einkommen

.....

         0 S"

Daraufhin erließ die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice einen Bescheid vom 30. November 2000, mit dem gemäß § 38 iVm § 24 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) der Bezug der Notstandshilfe für die oben angeführten Zeiträume widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und in weiterer Verbindung mit § 25 Abs. 1 AlVG die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe im Gesamtbetrag von S 56.193,00 verpflichtet wurde. Begründend wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung für obige Zeiträume zu Unrecht bezogen, da auf Grund des Einkommens ihres Gatten laut Einkommensteuerbescheid 1999 keine Notlage vorgelegen sei.

In ihrer Berufung gegen diesen Bescheid brachte die Beschwerdeführerin vor, sie hätte die Notstandshilfe nicht unberechtigt empfangen, da das Einkommen ihres Ehemannes S 0,00 gewesen sei, wie auch in den vorangegangenen Jahren. Das Einkommen sei laut Auskunft des Steuerberaters ihres Ehemannes ein Sanierungsgewinn. Dieses Einkommen stünde nur rechnerisch, nicht aber in Geldmitteln zur Verfügung. Der Berufung angeschlossen war ein Schreiben des Steuerberaters. Darin wird ausgeführt, dass sich aus der Gewinn- und Verlustrechnung ein negatives Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit von über einer Million Schilling ergebe. Der Ehemann der Beschwerdeführerin habe sein Geschäft auf Grund des äußerst schlechten Geschäftsganges liquidieren müssen. Seine Schulden habe er nur noch durch die Verpfändung des Warenlagers begleichen können. Die Umsatzerlöse von rund S 1,4 Millionen stammten zum überwiegenden Teil aus diesen Pfandverkäufen. Der Ehemann der Beschwerdeführerin habe nichts verdient, es sei sogar ein Verlust erzielt worden. Allerdings sei es buchhalterisch zu einem sogenannten Sanierungsgewinn gekommen. Hiebei handle es sich um Schuldennachlässe von Lieferanten bzw. der Gläubigerbank, welche dadurch zu Stande gekommen seien, dass die Gläubigerbank auf ihre verbleibenden Restforderungen nach der Veräußerung der Waren verzichtet hätte. Solche Gewinne führten nicht zu Geldzuflüssen, sondern seien rein rechnerische Beträge auf Grund des Erlasses von Verbindlichkeiten. Diese Verbindlichkeiten stammten aus Vorperioden und hätten in den Vorperioden zu Aufwendungen geführt. Insofern stünden sie in Verbindung mit dem Verlustabzug von S 2,476.903,00 sowie den verrechenbaren Verlusten aus Vorjahren von S 14.428,00. Damit bestehe eine wirtschaftliche Verknüpfung von Sanierungsgewinn und Verlustabzug. Der ausgewiesene Jahresgewinn von S 346.140,00 (handelsrechtlich) bzw. S 339.504,00 (steuerlich nach Berücksichtigung von Hinzurechnungen und Abzügen) setze sich einerseits aus einem Sanierungsgewinn in der Höhe von S 1,350.631,00 sowie andererseits aus einem laufenden Verlust von S 1,011.300,00 zusammen. Wenn dem Einkommen von S 0,00 nach dem AlVG der Verlustabzug bis zur Höhe der Einkünfte des Gewerbebetriebes hinzuzurechnen sei, so sei es wirtschaftlich geboten und folgerichtig, zur Vornahme der Hinzurechnung des Verlustabzuges den in den Einkünften aus Gewerbebetrieb enthaltenen Sanierungsgewinn in Abzug zu bringen. Die Hinzurechnung der "Rechengröße" Verlustabzug einerseits und die Nichtberücksichtigung der "Rechengröße" Sanierungsgewinne wäre eine unsachgemäße Berechnung des Jahreseinkommens des Ehemannes der Beschwerdeführerin.

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge. Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der einschlägigen Rechtsvorschriften führte die belangte Behörde begründend aus, die im Einkommensteuerbescheid des Ehemannes der Beschwerdeführerin angeführten verrechenbaren Verluste der Vorjahre sowie der ebenfalls angeführte Verlustabzug stellten sogenannte Hinzurechnungsbeträge im Sinne des § 36a Abs. 3 AlVG dar. Der Verlustabzug sei dem Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 hinzuzurechnen, soweit er bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen worden sei. Die ebenfalls angeführten Sonderausgaben (Pauschbetrag) stellten keinen Hinzurechnungsbetrag dar. Es errechne sich ein gesamtes Einkommen für das Wirtschaftsjahr 1999 von S 304.735,00 bzw. monatlich S 25.394,58. Dieses rechnerische Einkommen führe dazu, dass sowohl der Familienzuschlag für die drei Kinder als auch jener für den Ehemann der Beschwerdeführerin und die gesamte Notstandshilfe zu Unrecht bezogen worden seien. Gemäß § 20 Abs. 5 AlVG werde der Teil des Nettoeinkommens, der den Betrag von S 14.000,00 übersteige, auf den gebührenden Familienzuschlag angerechnet. Die Beschwerdeführerin habe im Jahr 1999 für ihren Ehemann und ihre drei Kinder jeweils täglich S 22,00 an Familienzuschlag bezogen. Der Anrechnungsbetrag von S 11.394,58 bzw. täglich S 374,60 übersteige den Familienzuschlag von insgesamt S 88,00. Ein Anspruch auf Familienzuschlag sei demnach nicht gegeben gewesen. Zur Ermittlung der Anspruchsvoraussetzung der Notlage für den Bezug von Notstandshilfe werde vom monatlichen Nettoeinkommen von S 25.394,58 die gesetzliche Freigrenze für den Ehemann der Beschwerdeführerin von S 5.781,00 und für jedes Kind der Beschwerdeführerin von S 2.913,00 in Abzug gebracht. Weiters werde eine Freigrenzenerhöhung von S 800,00 für erhöhte Kinderzahl berücksichtigt und errechne sich ein monatlicher Anrechnungsbetrag von S 10.074,58 bzw. täglich S 331,22. Die Notstandshilfe hätte ohne Familienzuschlag und ohne Berücksichtigung des nunmehr errechneten Einkommens des Ehemannes der Beschwerdeführerin täglich S 142,30 betragen. Der ermittelte Anrechnungsbetrag von täglich S 331,22 übersteige den sonst gebührenden Tagsatz, weshalb Notlage als Anspruchsvoraussetzung nicht vorliege. Auch bei Berücksichtigung der erhöhten Aufwendungen für einen Sohn der Beschwerdeführerin bestehe kein Anspruch. Mangels Notlage sei die bezogene Notstandshilfe zu widerrufen. Da sich durch die nachträgliche Vorlage des Einkommensteuerbescheides 1999 des Ehemannes der Beschwerdeführerin ergeben habe, dass die Notstandshilfe zu Unrecht bezogen worden sei, sei auch die Rückforderung gemäß § 25 Abs. 1 AlVG rechtmäßig.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Rechtmäßigkeit der mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochenen Berichtigung der Notstandshilfe und der Verpflichtung zum Rückersatz ist - entsprechend der grundsätzlichen Zeitraumbezogenheit von Absprüchen über Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung - nach der im Berichtigungszeitraum (also im Zeitraum vom 1. Februar 1999 bis 31. Oktober 1999) geltenden Rechtslage zu prüfen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 12. Dezember 1995, Zl. 95/08/0286, mwN).

§ 6 der Notstandshilfeverordnung idF BGBl. Nr. 240/1996 enthält Bestimmungen darüber, wie bei der Heranziehung des Einkommens des Ehepartners des Arbeitslosen für die Beurteilung der Notlage vorzugehen ist. Gemäß § 6 Abs. 7 Notstandshilfeverordnung ist bei der Anrechnung dieses Einkommens

§ 5 Abs. 1 erster Satz dieser Verordnung sinngemäß anzuwenden. Die zuletzt genannte Bestimmung sieht vor, dass das Einkommen des Arbeitslosen, das er innerhalb eines Monats erzielt, nach Abzug der Steuern und sozialen Abgaben sowie des zur Erwerbung dieses Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe, die im Folgemonat gebührt, anzurechnen ist. Nachzuweisen ist das Einkommen bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides und bis zum Vorliegen dieses Bescheides auf Grund einer jeweils monatlich im Nachhinein abzugebenden Erklärung des selbstständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise (§ 36a Abs. 5 Z. 1 AlVG idF BGBl. I Nr. 148/1998 bzw. BGBl. I Nr. 87/1999). Einkommen ist auf Grund des § 36a Abs. 2 AlVG das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 in der jeweils geltenden Fassung zuzüglich der Hinzurechnungen gemäß Abs. 3 des § 36a AlVG, wobei § 36a Abs. 3 Z. 2 AlVG u.a. die Hinzurechnung der Beträge nach den §§ 10 und 18 Abs. 6 sowie § 36 EStG 1988 vorsieht, soweit diese Beträge bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden.

Als Sonderausgaben sind gemäß § 18 Abs. 6 EStG 1988 auch Verluste abzuziehen, die in einem vorangegangenen Jahr entstanden sind (Verlustabzug). Einen solchen Verlustabzug in der Höhe von S 2,476.903,00 weist der Einkommensteuerbescheid des Ehemannes der Beschwerdeführerin für das Jahr 1999 auf. Der belangten Behörde kann daher nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie diesen Betrag, soweit er bei der Ermittlung des Einkommens nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 abgezogen worden ist, hinzugerechnet hat.

Gleiches gilt für die im Einkommensteuerbescheid des Ehemannes der Beschwerdeführerin 1999 ausgewiesenen verrechenbaren Verluste der Vorjahre von S 14.428,00. Nach der Einkommensteuererklärung handelt es sich dabei um sogenannte "Wartetasteverluste". Darunter sind im Sinne des § 10 Abs. 8 EStG 1988 durch gewinnmindernd geltend gemachte Investitionsfreibeträge entstandene oder erhöhte Verluste zu verstehen, die nach der genannten Gesetzesstelle insoweit weder ausgleichs- noch gemäß § 18 Abs. 6 und 7 EStG 1988 vortragsfähig sind und mit späteren Gewinnen (Gewinnanteilen) aus dem Betrieb frühestmöglich verrechnet werden müssen (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 20. September 2000, Zl. 97/08/0489 und vom 4. Oktober 2001, Zl. 98/08/0325). Die Hinzurechnung von Beträgen nach § 10 EStG 1988 ist ebenso wie die der Beträge nach § 18 Abs. 6 EStG 1988 im § 36a Abs. 3 Z. 2 AlVG vorgesehen.

Die belangte Behörde durfte daher mit Recht von einem Einkommen für das Jahr 1999, das im Sinne des § 6 der Notstandshilfeverordnung anzurechnen ist, in der Höhe von S 304.735,00 ausgehen. Zutreffend ist es auch, dass die belangte Behörde den Pauschbetrag für Sonderausgaben gemäß § 18 Abs. 2 EStG 1988 in der Höhe von S 819,00 dem Einkommen nicht hinzugerechnet hat, da eine solche Hinzurechnung im § 36a Abs. 3 AlVG nicht vorgesehen ist.

Soweit die Beschwerde ausführt, dass ein Sanierungsgewinn in Abzug zu bringen gewesen wäre, ist ihr entgegenzuhalten, dass Sanierungsgewinne seit dem Veranlagungsjahr 1998 durch die Aufhebung des § 36 EStG 1988 mit der Novelle BGBl. Nr. 201/1996 steuerlich nicht mehr besonders zu behandeln sind. Abgesehen davon wären auch diese Beträge nach § 36a Abs. 3 Z. 2 AlVG dem Einkommen nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 hinzuzurechnen gewesen. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde an den Spruch des Einkommensteuerbescheides gebunden ist, wobei diese Regelung der Erleichterung des praktischen Vollzuges des AlVG in Bezug auf die dort geregelten Geldleistungen dient (vgl. dazu z.B. die hg. Erkenntnisse vom 5. September 1995, Zl. 95/08/0088, und vom 20. Februar 1996, Zl. 95/08/0287 zur damaligen Regelung des § 5 Abs. 5 Notstandshilfevorordnung; nunmehr vgl. die oben wiedergegebene Bestimmung des § 36a Abs. 5 Z. 1 AlVG).

In der Beschwerde wird zwar zutreffend ausgeführt, dass die Notstandshilfe den Charakter einer subsidiären Leistung hat, die dann gebührt, wenn der Betreffende ohne sie tatsächlich nicht in der Lage wäre, seinen notwendigen Lebensunterhalt zu decken. Es führt die Beschwerde aber nicht zum Erfolg, wenn sie annimmt, ein reiner Buchgewinn könne nicht als tatsächliche Einkommensbasis so wie Geldmittel, die wirklich zur Verfügung standen, herangezogen werden. Bei einer Durchschnittsbetrachtung kann nämlich auch in einem Fall wie dem vorliegenden das Ergebnis der Veranlagung zur Einkommensteuer als Gradmesser dafür dienen, dass die Notstandshilfe beziehende Beschwerdeführerin über eine höhere Wirtschaftskraft verfügt als eine Person ohne Ehepartner mit anzurechnendem Einkommen. Der Umstand, dass in Einzelfällen, insbesondere beim Zusammentreffen von Sanierungsgewinnen mit akkumulierten Verlustvorträgen der Gesichtspunkt tatsächlicher Verfügbarkeit von Barmitteln in den Hintergrund tritt, vermag weder die Sachlichkeit der Regelung an sich in Zweifel zu ziehen (vgl. auch dazu das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 20. Februar 1996, Zl. 95/08/0287) noch einen Vollzugsfehler der belangten Behörde zu begründen.

Bei selbstständig Erwerbstätigen kann es (zum Unterschied von Lohnempfängern - und zwar auch dann, wenn sie den Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 EStG 1988 als sogenannte "Einnahmen/Ausgabenrechner" ermitteln) sein, dass sich auf Seiten der Betriebsausgaben nicht immer nur periodengerechte Ausgaben, sondern mitunter auch solche finden, die bereits in einer Vorperiode tatsächlich getätigt wurden, aber auf Grund der Steuervorschriften über längere Zeiträume verteilt anzusetzen sind. Es ist daher auch nicht willkürlich, bei selbstständig Erwerbstätigen von einem verfügbaren Einkommen als Ausdruck ihrer Wirtschaftskraft auszugehen, auch wenn steuerlich "Nulleinkünfte" vorliegen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 1996, Zl. 95/08/0275). Wollte man hingegen im Sinne der Beschwerde die Hinzurechnung der gegenständlichen steuerlichen Abzugsposten (im Hinblick auf damit im Zusammenhang stehende frühere Aufwendungen) unterlassen, käme man im Ergebnis zu einer teilweisen (indirekten) Finanzierung unternehmerischer Tätigkeit durch Mittel der Arbeitslosenversicherung und geriete damit in Widerspruch zu Sinn und Zweck dieser Einrichtung (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 28. April 1992, Zl. 92/08/0025).

Auch der Hinweis der Beschwerdeführerin auf das hg. Erkenntnis vom 12. Jänner 1993, Zl. 91/09 (richtig: 08)/0167, führt zu keinem anderen Ergebnis. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Erkenntnis (ebenso im hg. Erkenntnis vom 26. April 2000, Zl. 96/08/0354) Zessionen von Geldforderungen aus Mietverhältnissen zu beurteilen gehabt. Dazu hat er festgehalten, dass durch die Zession die Forderung aus dem Vermögen des Zedenten unter Zuordnung zum Vermögen des Zessionars ausscheidet. Sie stellte aus diesem Grund kein bei der Ermittlung der Notlage anzurechnendes Einkommen dar. Im vorliegenden Fall liegen hingegen keine Vermögensverschiebungen zu anderen Personen vor. Es verhilft der Beschwerde daher auch nicht zum Erfolg, wenn im Falle der Zession ein rein rechnerischer Vermögenszuwachs durch auf Grund der Abtretungsverträge verringerte Kreditverpflichtungen entstanden ist, der nicht hinzuzurechnen war.

Da die belangte Behörde die gegenständlichen Hinzurechnungen somit rechtmäßig vorgenommen hat und sie auch, wie bereits oben dargestellt, an den Einkommensteuerbescheid 1999 des Ehemannes der Beschwerdeführerin gebunden war, kann ihr entgegen dem Beschwerdevorbringen ferner nicht mit Erfolg vorgeworfen werden, sie hätte Ermittlungen zur tatsächlichen wirtschaftlichen Lage des Ehemannes der Beschwerdeführerin unterlassen.

Gemäß § 25 Abs. 1 vorletzter Satz AlVG idF der Novelle BGBl. I Nr. 148/1998 ist der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen.

Die zuletzt genannte Einschränkung geht der Sache nach auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16. März 1995, Slg. Nr. 14.095, zurück, in dem er ausgesprochen hat, dass eine Rückzahlungspflicht, die über die Pflicht zur Herausgabe des zusätzlichen eigenen Einkommens hinausgeht, nur zulässig wäre, wenn den Bezieher der Leistung ein Vorwurf treffe oder er den naheliegenden Verdacht eines solchen nicht widerlegen könne oder aber seine nunmehrige Leistungsfähigkeit aus der neu eröffneten Erwerbsquelle oder auf andere Weise feststehe. Ohne solche Einschränkung widerspreche die Pflicht zur Rückzahlung verbrauchter Gelder aus der Arbeitslosenversicherung dem aus dem verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz abzuleitenden Sachlichkeitsgebot.

Die Gesetzesmaterialien enthalten keinen Hinweis darauf, was unter der Höhe des erzielten Einkommens im Sinne der genannten Bestimmung zu verstehen ist (vgl. 1304 BlgNR 20. GP, 3). Der Verwaltungsgerichtshof ist der Ansicht, dass im Hinblick auf die Sachlichkeit das Einkommen im Sinne der genannten Bestimmung nur jene Größe sein kann, die die wirtschaftliche Kraft des Beschwerdeführers (bzw. im Falle der Anrechnung seines Ehepartners oder Lebensgefährten) zum Ausdruck bringt. Es kann hingegen nicht maßgebend sein, wie der Beschwerdeführer oder sein Ehegatte (bzw. Lebensgefährte) mit diesem Einkommen verfahren ist. Im vorliegenden Fall ist daher von den Einkünften aus Gewerbebetrieb in der Höhe von S 305.554,00 auszugehen. Der von der belangten Behörde rückgeforderte Betrag von S 56.193,00 findet im aliquoten Teil dieser Einkünfte, der den Bezugszeiträumen der Notstandshilfe entspricht, jedenfalls Deckung. Auch die Entscheidung der belangten Behörde über die Rückforderung besteht daher zu Recht.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Im Hinblick auf die Entscheidung über die Beschwerde erübrigt sich eine gesonderte Entscheidung des Berichters über den in der Beschwerde gestellten, zur hg. Zl. AW 2002/08/0002 (früher AW 2001/08/0012) protokollierten, Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 30. April 2002

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002080014.X00

Im RIS seit

14.08.2002

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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