TE Vwgh Erkenntnis 1996/2/20 95/08/0287

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Veröffentlicht am 20.02.1996
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;
62 Arbeitsmarktverwaltung;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

AlVG 1977 §12 Abs9;
BAO §198 Abs2;
B-VG Art139 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
EStG 1988 §18;
EStG 1988 §2 Abs2;
EStG 1988 §36;
NotstandshilfeV §5 Abs5;
NotstandshilfeV §6 Abs7;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Novak, Dr. Sulyok und Dr. Nowakowski, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde der E in V, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in H, gegen den aufgrund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Kärnten vom 18. August 1995, Zl. 4/Gau 7022 B, VNr. 3803 080669, betreffend Höhe des Karenzurlaubsgeldes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) Aufwendungen von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin beantragte am 7. Jänner 1993 bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Klagenfurt aufgrund der am 24. Oktober 1992 erfolgten Geburt ihres Sohnes Michael die Gewährung von Karenzurlaubsgeld. In diesem Antrag gab sie das Einkommen ihres Lebensgefährten, eines selbständig erwerbstätigen Tischlers, mit monatlich S 5.000,-- an. In einer Niederschrift vom 22. Jänner 1993 erklärte der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin, daß sein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Jahr 1993 die Höhe von S 80.000,-- netto nicht übersteigen werde. In derselben Niederschrift verpflichtete sich die Beschwerdeführerin für den Fall, daß ihr Lebensgefährte ein Einkommen erzielen sollte, das diesen Betrag übersteigt, den zu Unrecht bezogenen Betrag an Karenzurlaubsgeld der Arbeitsmarktverwaltung rückzuerstatten. In der Folge gewährte das Arbeitsmarktservice der Beschwerdeführerin das erhöhte Karenzurlaubsgeld im Sinne des § 27 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 AlVG.

Am 24. Jänner 1995 legte die Beschwerdeführerin den Umsatz- und Einkommensteuerbescheid ihres Lebensgefährten für das Jahr 1993 vor. Dessen die Einkommensteuer betreffender Spruchteil lautet:

"Die  E I N K O M M E N S T E U E R

wird für das Jahr 1993 festgesetzt mit             0,00 S

bisher war vorgeschrieben                          0,00 S

---------------------------------------------------------------

Einkünfte aus Gewerbebetrieb .................... 261.932

verrechenbare Verluste der Vorjahre ............. -14.282

                                                  -------------

Gesamtbetrag der Einkünfte ...................... 247.650

Sonderausgaben (§ 18 EStG 88):

Pauschbetrag für Sonderausgaben .................  -1.638

Verlustabzug ....................................-246.012

                                                 --------------

Einkommen .......................................       0

Die Einkommensteuer beträgt:

Gem. § 33 EStG 88 ...............................       0,00

---------------------------------------------------------------

Investitionsfreibetrag (§ 10 EStG 88) ...........   21.084,00"

    Mit Bescheid vom 13. März 1995 sprach das

Arbeitsmarktservice aus, gemäß § 29 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 24 Abs. 2 AlVG 1977, BGBl. Nr. 609/1977 in geltender Fassung,

das Karenzurlaubsgeld für den Zeitraum vom 8. Jänner 1993 bis

31. Dezember 1993 zu widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend

zu berichtigen und gemäß § 29 Abs. 1 in Verbindung mit § 25

Abs. 1 AlVG die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung unberechtigt

empfangenen Karenzurlaubsgeldes im Betrag von S 31.324,-- (bei

Einräumung von monatlichen Raten von S 2.000,--) zu

verpflichten.

Die Beschwerdeführerin erhob Berufung, worin sie ausführte, daß sie mit dem Kindesvater in Lebensgemeinschaft lebe. Dieser werde beim Finanzamt zur Einkommensteuer veranlagt. Der "Gesamtbetrag der Einkünfte" von S 247.650,-- setze sich aus einem betrieblichen Ergebnis von einem Verlust von S 2.350,-- und einem Sanierungsgewinn von S 250.000,-- zusammen. Dieser Begriff sage bereits aus, daß es sich hiebei keinesfalls um eine normale "Gewinntangente" handle. Vielmehr werde durch einen Schuldnachlaß das finanzielle Gesunden des Betriebes herbeigeführt. Dem Lebensgefährten der Beschwerdeführerin fließe das Geld auch keinesfalls zu, sodaß die Mittel auch tatsächlich nicht vorhanden gewesen seien. Das Ergebnis aus dem Betrieb sei 1993 daher ein Verlust gewesen.

Veranlagungstechnisch seien zwei Fälle zu unterscheiden. Wenn ein Verlustvortrag bestehe, werde der Sanierungsgewinn nicht bei den Einkünften abgezogen, sondern als Sonderausgabe behandelt. Dies geschehe nur aus Darstellungsgründen, um den Verbrauch der Verlustvorträge zu dokumentieren. Wenn kein Verlustvortrag bestehe, werde der Sanierungsgewinn bereits bei den Einkünften als steuerfrei abgezogen und es schienen die Einkünfte im Steuerbescheid bereits um den Sanierungsgewinn vermindert auf. Eine Berücksichtigung als Sonderausgabe erfolge daher nicht mehr. Diese veranlagungstechnische Besonderheit führe dazu, daß ein Steuerpflichtiger, der über Verlustvorträge verfüge, gegenüber einem Steuerpflichtigen ohne Verlustvorträge ein um den Sanierungsgewinn höheres Ergebnis ausweise. Eine Rückforderung des Karenzurlaubsgeldes von der Beschwerdeführerin wäre aufgrund dieser Darlegungen jedenfalls nicht gerechtfertigt und würde den Gleichheitssatz verletzen. Hätte der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin über keine Verlustvorträge verfügt, wäre im Bescheid ein Verlust von S 2.350,-- ausgewiesen und der bekämpfte Bescheid nicht ergangen.

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet ab. Nach der Begründung dieses Bescheides sei aus dem Einkommensteuerbescheid des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin für 1993 zu entnehmen, daß dieser im genannten Kalenderjahr Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 EStG im Ausmaß von S 247.650,-- erzielt habe. Aufgrund von geltend gemachten Sonderausgaben (S 246.012,-- Verlustabzug) und pauschalierten Sonderausgaben (S 1.638,--) errechne sich ein Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 Einkommensteuergesetz von S 0,--. Im Kalenderjahr 1993 sei der Betrieb des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin durch Schuldnachlässe saniert worden. Dadurch sei ein Sanierungsgewinn entstanden. Dieser scheine als solcher im vorliegenden Einkommensteuerbescheid nicht auf, wohl allerdings der "daraus resultierende Verlustabzug". Nach den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes seien nämlich Gewinne, also auch Sanierungsgewinne, primär mit vortragsfähigen Verlusten zu verrechnen. Diese Verrechnung werde im Einkommensteuerbescheid dargestellt ("Verlustabzug") und zwar deshalb, um den Verbrauch der Verlustvorträge zu dokumentieren. Derartige Verlustvorträge seien Sonderausgaben (§ 18 Abs. 6 Einkommensteuergesetz). Gemäß § 27 Abs. 6 AlVG sei das Einkommen des Lebensgefährten einer Karenzurlaubsbezieherin nach Maßgabe der für die Notstandshilfe geltenden Vorschriften (Notstandshilfe-Verordnung - NH-VO) zu ermitteln. § 6 Abs. 7 NH-VO regle die Ermittlung des Einkommens des Lebensgefährten aus selbständiger Erwerbstätigkeit und verweise auf § 5 Abs. 5 NH-VO. Nach dieser Gesetzesstelle werde das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit aufgrund des Einkommensteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem Notstandshilfe (hier Karenzurlaubsgeld) bezogen werde, festgestellt, wobei dem Einkommen nach § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes die im Einkommensteuerbescheid angeführten Freibeträge und Sonderausgaben sowie die Beträge nach den §§ 9 und 10 Einkommensteuergesetz hinzuzurechnen seien. Von diesem Einkommen sei eine allfällige Einkommensteuer in Abzug zu bringen (§ 5 Abs. 1 NH-VO in der für 1993 geltenden Fassung). Das Jahreseinkommen des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin im Sinne des § 5 Abs. 5 NH-VO betrage daher S 247.650,-- für das Kalenderjahr 1993, da die im Einkommensteuerbescheid aufscheinenden Sonderausgaben (S 1.638,-- bzw. S 246.012,--) dem Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG hinzuzurechnen seien. Diese Jahreseinkommen geteilt durch 12 Kalendermonate ergebe ein Monatseinkommen in der Höhe von S 20.637,--. Dieses Monatseinkommen übersteige die anzuwendende Freigrenze von S 7.842,-- um S 12.795,--. Dieser Betrag sei auf den Unterschiedsbetrag zwischen "hohem" und "niederem" Karenzurlaubsgeld anzurechnen. Der Betrag von S 12.795,-- übersteige den Unterschiedsbetrag von S 87,50 täglich (ca. S 2.600,-- monatlich) bei weitem. Daher gebühre der Beschwerdeführerin für 1993 lediglich das "niedere" Karenzurlaubsgeld.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Bezug des erhöhten Karenzurlaubsgeldes im Sinne des § 27 Abs. 3 AlVG als verletzt und zwar - ausschließlich - mit der Begründung, daß die belangte Behörde das (unbestrittenermaßen anzurechnende) Einkommen des Kindesvaters unrichtig errechnet habe.

Gemäß § 27 Abs. 2 AlVG erhalten alleinstehende Mütter ein erhöhtes Karenzurlaubsgeld. Gemäß § 27 Abs. 4 gilt als nicht alleinstehend eine Mutter, die ledig, geschieden oder verwitwet ist und mit dem Vater des Kindes nach den Vorschriften des Meldegesetzes 1972, BGBl. Nr. 30/1973, an der gleichen Adresse angemeldet ist oder anzumelden wäre oder vom Vater des unehelichen Kindes für sich Unterhalt in einem Ausmaß erhält, das den Freibetrag nach § 6 der Notstandshilfe-Verordnung zuzüglich des Unterschiedsbetrages zwischen § 27 Abs. 1 und 2 übersteigt.

Gemäß § 27 Abs. 5 AlVG finden die Bestimmungen des Abs. 3 (diese Bestimmung regelt die Anwendung von Freibeträgen auf das Einkommen von Ehegatten verheirateter Mütter) auf nicht alleinstehende Mütter sinngemäß Anwendung.

Gemäß § 27 Abs. 6 ist bei Anwendung der Abs. 3 bis 5 das Einkommen nach Maßgabe der für die Notstandshilfe geltenden Vorschriften zu ermitteln.

Es ist daher im Beschwerdefall - in Übereinstimmung mit der von der belangten Behörde vertretenen Auffassung - von den §§ 5 Abs. 5 und 6 Abs. 7 NH-VO in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 636/1987, 319/1988 und 429/1990 (also vor der weitreichenden Änderung dieser Bestimmungen durch die Verordnung BGBl. Nr. 924/1993) auszugehen, die - soweit dies im Beschwerdefall von Bedeutung ist - lauten:

"§ 5. (5) Das Einkommen (des Arbeitslosen) aus selbständiger Erwerbstätigkeit - ausgenommen einem Einkommen aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb - wird aufgrund des Einkommensteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem Notstandshilfe bezogen wird, festgestellt, wobei dem Einkommen nach § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, unter Außerachtlassung von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25 EStG 1988), die im Einkommensteuerbescheid angeführten Freibeträge und Sonderausgaben sowie die Beträge nach den §§ 9 und 10 EStG 1988 hinzuzurechnen sind ...

Als monatliches Einkommen gilt ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens.

§ 6. (7) Bei der Ermittlung des Einkommens (u.a. eines Lebensgefährten aus) einer selbständigen Erwerbstätigkeit - ausgenommen einem Einkommen aus einem land(forst)wirtschaftichen Betrieb - ist § 5 Abs. 5 sinngemäß anzuwenden. ..."

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 5. September 1995, Zl. 95/08/0090 (auf dessen nähere Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird) ausgesprochen hat, ist die Behörde zufolge der in § 5 Abs. 5 NH-VO enthaltenen Wendung "aufgrund des Einkommensteuerbescheides" an das im Spruch des Einkommensteuerbescheides nach § 198 Abs. 2 BAO auszuweisende und auch tatsächlich ausgewiesene Einkommen gebunden, wobei diese Regelung der Erleichterung des praktischen Vollzuges des Arbeitslosenversicherungsgesetzes in bezug auf die dort geregelten Geldleistungen dient.

Die §§ 2 Abs. 2 und 36 EStG 1988 lauten:

"§ 2. (2) Einkommen ist der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den in Abs. 3 aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18), außergewöhnlichen Belastungen (§§ 34 und 35) und Sanierungsgewinne (§ 36) sowie der Freibeträge nach den §§ 104 und 105 ...

§ 36. Bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) sind nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) und außergewöhnlichen Belastungen (§ 34 und 35) jene Einkommensteile auszuscheiden, die durch Vermehrung des Betriebsvermögens infolge eines gänzlichen oder teilweisen Erlasses von Schulden zum Zwecke der Sanierung entstanden sind."

Die Beschwerde wirft der belangten Behörde zunächst zu Unrecht vor, daß sie den Sanierungsgewinn als "Sonderausgabe" angesehen hat. Dieser zählt vielmehr zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit im Sinne des § 2 Abs. 3 Z. 2 EStG, ist jedoch - aufgrund der zitierten Bestimmungen des § 2 Abs. 2 in Verbindung mit § 36 EStG - vor Anwendung des Tarifs aus dem steuerpflichtigen Einkommen wieder auszuscheiden.

Im Beschwerdefall war ein solches nachträgliches Ausscheiden aus dem Einkommen deshalb entbehrlich, weil das Einkommen im Sinne des § 2 Abs. 2 nach Abzug der Sonderausgaben im Sinne des § 18 (darunter des Verlustabzuges im Sinne des § 18 Abs. 6 EStG 1988) bereits Null betragen hat.

Aus den im Erkenntnis vom 5. September 1995, Zl. 95/08/0090, dargelegten Gründen hat die belangte Behörde aber zu Recht die im Einkommensteuerbescheid des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin ausgewiesenen Sonderausgaben, nämlich den Verlustabzug und das Sonderausgabenpauschale, dem mit Null festgesetzten Einkommen hinzugerechnet.

Da somit die Vorgangsweise der belangten Behörde dem Gesetz in Verbindung mit den anzuwendenden Bestimmungen der Notstandshilfe-Verordnung entsprochen hat, liegt die in der Beschwerde behauptete Rechtsverletzung nicht vor.

Daran ändert auch der Einwand der Beschwerdeführerin nichts, daß der Schuldnachlaß dem Lebensgefährten der Beschwerdeführerin nicht (in barem) zugeflossen sei, sondern lediglich seine Verbindlichkeiten verringert habe, weil dies letztlich auf die Eigenart der Gewinnermittlung durch Vermögensvergleich (§ 4 Abs. 1 EStG) zurückzuführen ist. Bedenken dagegen, daß der Verordnungsgeber der Notstandshilfe-Verordnung (ebenso der Gesetzgeber in § 12 Abs. 9 AlVG) an diesen Einkommensbegriff unabhängig davon anknüpft, ob die im Einzelfall darin enthaltenen Beträge für den Steuerpflichtigen in barem verfügbar sind, bestehen nicht. Bei der - verfassungsrechtlich unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes zulässigen - Durchschnittsbetrachtung kann nämlich auch in einem solchen Fall das Ergebnis der Veranlagung zur Einkommensteuer als Gradmesser dafür dienen, ob die mit dem Kindesvater im gemeinsamen Haushalt lebende Bezieherin von Karenzurlaubsgeld über eine höhere Wirtschaftskraft als eine alleinstehende Mutter verfügt oder ob dies nicht der Fall ist. Der Umstand, daß in Einzelfällen, insbesondere beim Zusammentreffen von Sanierungsgewinnen mit akkumulierten Verlustvorträgen der Gesichtspunkt tatsächlicher Verfügbarkeit von Barmitteln in den Hintergrund tritt, vermag die Sachlichkeit der Anknüpfung an sich nicht in Zweifel zu ziehen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995080287.X00

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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