Norm
ASVG §334 Abs1Rechtssatz
Zur Frage der groben Fahrlässigkeit: Eine strafgerichtliche Verurteilung nach § 335 oder § 431 StG allein rechtfertigt noch nicht die Annahme eines groben Verschuldens; vielmehr kommt es immer auf die Umstände des Einzelfalles an (vgl zB 2 Ob 424/58, 2 Ob 425/58; 2 Ob 49/59). Dasselbe gilt hinsichtlich der Verurteilung nach den §§ 335, 337 lit a StG. Dies folgt schon daraus, daß nach überwiegender Rechtsprechung (vgl zB EvBl 1946/251, SSt XIX/165; SSt XXVII/15) das Vorliegen besonders gefährlicher Verhältnisse nach § 337 StG eine objektive Bedingung erhöhter Strafbarkeit bedeutet, so daß es nicht darauf ankommt, ob der Täter die Einsicht in die besonders gefährlichen Verhältnisse hatte oder bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte haben müssen. Selbst wenn jedoch im Sinne der Entscheidung SSt XXIX/13 anzunehmen wäre, daß eine strafgerichtliche Verurteilung nach den §§ 335, 337 lit a StG nur unter der Voraussetzung, daß dem Täter die besonders gefährlichen Verhältnisse bekannt oder wenigstens in einer nach den allgemeinen Lebenserfahrungen zumutbaren Weise erkennbar gewesen seien, Platz greife, bliebe die Frage dem Grade der Fahrlässigkeit für das Zivilgericht noch immer offen, weil auch diesbezüglich verschiedene Abstufungen des Grades der Fahrlässigkeit denkbar sind. Es ist daher die Ansicht, daß die strafgerichtliche Verurteilung nach den §§ 335, 337 lit a StG an sich schon die Annahme einer groben Fahrlässigkeit des Täters nach § 334 ASVG begründe und die Erörterung der konkreten Umstände des Einzelfalles entbehrlich mache, abzulehnen.Zur Frage der groben Fahrlässigkeit: Eine strafgerichtliche Verurteilung nach Paragraph 335, oder Paragraph 431, StG allein rechtfertigt noch nicht die Annahme eines groben Verschuldens; vielmehr kommt es immer auf die Umstände des Einzelfalles an vergleiche zB 2 Ob 424/58, 2 Ob 425/58; 2 Ob 49/59). Dasselbe gilt hinsichtlich der Verurteilung nach den Paragraphen 335, 337, Litera a, StG. Dies folgt schon daraus, daß nach überwiegender Rechtsprechung vergleiche zB EvBl 1946/251, SSt XIX/165; SSt XXVII/15) das Vorliegen besonders gefährlicher Verhältnisse nach Paragraph 337, StG eine objektive Bedingung erhöhter Strafbarkeit bedeutet, so daß es nicht darauf ankommt, ob der Täter die Einsicht in die besonders gefährlichen Verhältnisse hatte oder bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte haben müssen. Selbst wenn jedoch im Sinne der Entscheidung SSt XXIX/13 anzunehmen wäre, daß eine strafgerichtliche Verurteilung nach den Paragraphen 335, 337, Litera a, StG nur unter der Voraussetzung, daß dem Täter die besonders gefährlichen Verhältnisse bekannt oder wenigstens in einer nach den allgemeinen Lebenserfahrungen zumutbaren Weise erkennbar gewesen seien, Platz greife, bliebe die Frage dem Grade der Fahrlässigkeit für das Zivilgericht noch immer offen, weil auch diesbezüglich verschiedene Abstufungen des Grades der Fahrlässigkeit denkbar sind. Es ist daher die Ansicht, daß die strafgerichtliche Verurteilung nach den Paragraphen 335, 337, Litera a, StG an sich schon die Annahme einer groben Fahrlässigkeit des Täters nach Paragraph 334, ASVG begründe und die Erörterung der konkreten Umstände des Einzelfalles entbehrlich mache, abzulehnen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0085503Im RIS seit
15.09.1961Zuletzt aktualisiert am
19.03.2024