Norm
ASVG §334Rechtssatz
Eine strafgerichtliche Verurteilung nach den §§ 335, 337 lit a StG begründet für sich allein noch nicht die Annahme einer groben Fahrlässigkeit des Täters im Sinne des § 334 ASVG; es kommt hier vielmehr immer auf die besonderen Umstände des einzelnen Falles an.Eine strafgerichtliche Verurteilung nach den Paragraphen 335, 337, Litera a, StG begründet für sich allein noch nicht die Annahme einer groben Fahrlässigkeit des Täters im Sinne des Paragraph 334, ASVG; es kommt hier vielmehr immer auf die besonderen Umstände des einzelnen Falles an.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0040248Dokumentnummer
JJR_19610915_OGH0002_0020OB00336_6100000_001