RS OGH 1961/9/20 6Ob305/61, 5Ob85/64

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Veröffentlicht am 20.09.1961
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Norm

PachtschutzO §2 Abs2
ZPO §595 Z1 idF vor SchiedsRÄG 2006

Rechtssatz

Von einer Pachtschutzsache im Sinne der PachtschutzO kann erst dann gesprochen werden, wenn ein anhängiges Verfahren über eine Klage auf Aufhebung des Pachtvertrages und Räumung des Bestandgegenstandes nach § 1118 ABGB oder über rechtzeitig erhobene Einwendungen gegen eine Kündigung oder einen Übergabeauftrag nach den §§ 571 ff ZPO zufolge eines gemäß § 3 Abs 1 PachtschutzO gestellten Antrages auf Verlangen des Pachtamtes diesem abgetreten wird. Trifft dies nicht zu, so ist die Schiedsgerichtsklausel im Landpachtvertrag durch § 2 Abs2 PachtschutzO nicht berührt und daher wirksam.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0045089

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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