RS OGH 1964/4/16 6Ob305/61, 5Ob85/64

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Veröffentlicht am 20.09.1961
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Norm

PachtschutzO §2 Abs2
ZPO §595 Z1 idF vor SchiedsRÄG 2006
  1. ZPO § 595 heute
  2. ZPO § 595 gültig ab 01.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2006
  3. ZPO § 595 gültig von 01.05.1983 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Von einer Pachtschutzsache im Sinne der PachtschutzO kann erst dann gesprochen werden, wenn ein anhängiges Verfahren über eine Klage auf Aufhebung des Pachtvertrages und Räumung des Bestandgegenstandes nach § 1118 ABGB oder über rechtzeitig erhobene Einwendungen gegen eine Kündigung oder einen Übergabeauftrag nach den §§ 571 ff ZPO zufolge eines gemäß § 3 Abs 1 PachtschutzO gestellten Antrages auf Verlangen des Pachtamtes diesem abgetreten wird. Trifft dies nicht zu, so ist die Schiedsgerichtsklausel im Landpachtvertrag durch § 2 Abs2 PachtschutzO nicht berührt und daher wirksam.Von einer Pachtschutzsache im Sinne der PachtschutzO kann erst dann gesprochen werden, wenn ein anhängiges Verfahren über eine Klage auf Aufhebung des Pachtvertrages und Räumung des Bestandgegenstandes nach Paragraph 1118, ABGB oder über rechtzeitig erhobene Einwendungen gegen eine Kündigung oder einen Übergabeauftrag nach den Paragraphen 571, ff ZPO zufolge eines gemäß Paragraph 3, Absatz eins, PachtschutzO gestellten Antrages auf Verlangen des Pachtamtes diesem abgetreten wird. Trifft dies nicht zu, so ist die Schiedsgerichtsklausel im Landpachtvertrag durch Paragraph 2, Abs2 PachtschutzO nicht berührt und daher wirksam.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0045089

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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