Norm
ABGB §1098 IIbRechtssatz
Das Gebrauchsrecht des Bestandnehmers berechtigt auch zu baulichen Veränderungen, wenn die Substanz des Hauses nicht verletzt wird und wenn sie nicht erheblich sind und leicht wieder beseitigt werden können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0020707Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
06.05.2014