Norm
EO §35 GRechtssatz
Wird über einen mit einer Klage nach § 35 EO verbundenen Antrag auf Aufschiebung der Exekution im Streitakt entschieden, so sind auf dieses Rechtsmittel doch die Bestimmungen des § 65 Abs 2 EO anzuwenden.Wird über einen mit einer Klage nach Paragraph 35, EO verbundenen Antrag auf Aufschiebung der Exekution im Streitakt entschieden, so sind auf dieses Rechtsmittel doch die Bestimmungen des Paragraph 65, Absatz 2, EO anzuwenden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0001779Dokumentnummer
JJR_19610921_OGH0002_0030OB00334_6100000_001