RS OGH 2019/11/28 4Ob79/61, 9ObA209/00a, 9ObA102/19v

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Veröffentlicht am 26.09.1961
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Rechtssatz

Ein gemäß § 26 Abs 1 AngG begründeter vorzeitiger Austritt des Dienstnehmers lässt keinen Anspruch auf Kündigungsentschädigung entstehen, da § 29 Abs 1 AngG diesen Anspruch dem Dienstnehmer nur dann zuerkennt, wenn den Dienstgeber ein Verschulden am vorzeitigen Austritt des Dienstnehmers trifft.Ein gemäß Paragraph 26, Absatz eins, AngG begründeter vorzeitiger Austritt des Dienstnehmers lässt keinen Anspruch auf Kündigungsentschädigung entstehen, da Paragraph 29, Absatz eins, AngG diesen Anspruch dem Dienstnehmer nur dann zuerkennt, wenn den Dienstgeber ein Verschulden am vorzeitigen Austritt des Dienstnehmers trifft.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Angestellte, Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, wichtiger Grund, Entschädigung, Voraussetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0028605

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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