TE OGH 2000/10/18 9ObA209/00a

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.10.2000
beobachten
merken
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten