Norm
ABGB §896Rechtssatz
Ist der Dienstgeber nach § 1315 ABGB für einen Unfall haftbar geworden, den sein Dienstnehmer verursacht hat, so gehört der Anspruch des Dienstgebers gegen den Dienstnehmer nach §§ 896, 1302 ABGB vor das Arbeitsgericht (§1 Abs 1 Z 1 ArbGerG).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0024251Zuletzt aktualisiert am
07.08.2008