- 3 Ob 321/61
Entscheidungstext OGH 10.10.1961 3 Ob 321/61
- 6 Ob 199/69
Entscheidungstext OGH 17.09.1969 6 Ob 199/69
- 1 Ob 52/70
Entscheidungstext OGH 31.03.1970 1 Ob 52/70
Veröff: MietSlg 22068
- 5 Ob 244/70
Entscheidungstext OGH 18.11.1970 5 Ob 244/70
- 6 Ob 124/71
Entscheidungstext OGH 16.06.1971 6 Ob 124/71
- 7 Ob 162/72
Entscheidungstext OGH 06.09.1972 7 Ob 162/72
- 5 Ob 262/73
Entscheidungstext OGH 16.01.1974 5 Ob 262/73
- 3 Ob 33/74
Entscheidungstext OGH 05.03.1974 3 Ob 33/74
- 3 Ob 222/75
Entscheidungstext OGH 09.12.1975 3 Ob 222/75
- 1 Ob 748/76
Entscheidungstext OGH 27.10.1976 1 Ob 748/76
Veröff: JBl 1977/537 = NZ 1980,53
- 5 Ob 896/76
Entscheidungstext OGH 25.01.1977 5 Ob 896/76
- 1 Ob 735/77
Veröff: EvBl 1978/100 S 297
- 1 Ob 659/79
Entscheidungstext OGH 13.07.1979 1 Ob 659/79
Auch
- 5 Ob 598/82
Entscheidungstext OGH 18.05.1982 5 Ob 598/82
Beisatz: Ob das konkrete Geschäft von der geistigen Störung "tangiert" wird. (T1)
- 6 Ob 848/81
Entscheidungstext OGH 01.09.1982 6 Ob 848/81
Beisatz: Ablehnung der (älteren) Auffassung, nur derjenige, der den Gebrauch der Vernunft (überhaupt) nicht habe, sei handlungsunfähig, während bei Geistesschwäche minderen Grades, wenn keine Entmündigung erfolgt sei, die volle Handlungsfähigkeit anzunehmen sei; der Gedanke der Rechtssicherheit hat dort zurückzutreten, wo er zu Lasten eines Geschäftsunfähigen ginge (5 Ob 598,599/82). (T2)
- 6 Ob 792/82
Veröff: SZ 55/166
- 6 Ob 1/84
Entscheidungstext OGH 24.05.1984 6 Ob 1/84
Auch
- 7 Ob 534/85
Auch; Beisatz: Wenn ein Geisteszustand vorliegt, der nach der Rechtslage vor dem Inkrafttreten des Sachwalterschaftsgesetzes eine zumindest beschränkte Entmündigung gerechtfertigt hätte beziehungsweise nach dem Inkrafttreten des Sachwalterschaftsgesetzes der Fall gegeben ist, daß eine Person an einer psychischen Krankheit leidet oder geistig behindert ist, so daß Nachteils für sich selbst zu besorgen vermag. (T3)
- 3 Ob 565/84
Auch; Veröff: HS XVI/XVII/2l
- 6 Ob 580/85
Auch
- 7 Ob 517/86
Auch; Beisatz: Entscheidend ist, ob die Person im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in der Lage war, die Tragweite des konkreten, zur Entscheidung stehenden Vertrages zu beurteilen. (T4)
- 8 Ob 629/86
Auch
- 8 ObA 223/95
Auch
- 5 Ob 278/02x
Vgl auch; Beisatz: Geschäftsunfähig im Sinne des
§ 865 ABGB sind nicht nur jene Personen, die den Gebrauch der Vernunft nicht haben und somit vollkommen unfähig sind, die Bedeutung rechtsgeschäftlicher Handlungen zu erkennen, sondern auch solche, die aufgrund Geisteskrankheit oderGeistesschwäche unfähig sind, die Tragweite eines bestimmten Geschäftes einzusehen. (T5); Beisatz: In diesem Fall spricht man von partieller Geschäftsfähigkeit, deren Vorliegen, solange ein Sachwalter nicht bestellt ist, von Fall zu Fall geprüft werden muss. Bei dieser Prüfung ist darauf abzustellen, ob die geistigen Fähigkeiten der Schutzperson gerade für den konkreten rechtsgeschäftlichen Akt ausreichend waren, wenn nicht, ist das Geschäft ungültig. (T6); Beisatz: Hier: Vertrag über die Zurverfügungstellung eines Mobiltelefonanschlusses zu einem monatlichen Grundentgelt und variablen Verbindungsentgelten; es wurden auch Mehrwertdienste im Erotikbereich in größerem Umfang in Anspruch genommen. (T7)
- 8 Ob 102/12a
Entscheidungstext OGH 24.10.2012 8 Ob 102/12a
Auch; Beisatz: Hier: Intellektuelle Minderbegabung, die die Einsichtsfähigkeit und Willensbildung einschränkte. (T8)