RS OGH 1977/2/16 3Ob310/61, 1Ob530/77

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.10.1961
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Norm

EO §253
  1. EO § 253 heute
  2. EO § 253 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. EO § 253 gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. EO § 253 gültig von 01.03.2008 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2008
  5. EO § 253 gültig von 01.07.1996 bis 29.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995
  6. EO § 253 gültig von 01.10.1995 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995
  7. EO § 253 gültig von 01.07.1914 bis 30.09.1995 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 118/1914

Rechtssatz

Die Exekution auf den Inhalt eines Banksafes ist nach § 253 EO vorzunehmen. Bei der Pfändung körperlicher Sachen ist es nicht notwendig, diese Sachen im einzelnen im Exekutionsantrag bereits anzugeben. Es ist dies in der Regel der Fälle dem betreibenden Gläubiger auch gar nicht möglich, weil er nicht weiß, welche Sachen sich in der Gewahrsame des Verpflichteten befinden. Die Pfändbarkeit der vom Vollstrecker vorgefundenen Gegenstände zu beurteilen und entsprechend dem Gesetze vorzugehen, ist dem Vollstreckungsorgan überlassen.Die Exekution auf den Inhalt eines Banksafes ist nach Paragraph 253, EO vorzunehmen. Bei der Pfändung körperlicher Sachen ist es nicht notwendig, diese Sachen im einzelnen im Exekutionsantrag bereits anzugeben. Es ist dies in der Regel der Fälle dem betreibenden Gläubiger auch gar nicht möglich, weil er nicht weiß, welche Sachen sich in der Gewahrsame des Verpflichteten befinden. Die Pfändbarkeit der vom Vollstrecker vorgefundenen Gegenstände zu beurteilen und entsprechend dem Gesetze vorzugehen, ist dem Vollstreckungsorgan überlassen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0003486

Dokumentnummer

JJR_19611018_OGH0002_0030OB00310_6100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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