RS OGH 1961/10/18 6Ob365/61, 8Ob19/13x, 7Ob108/19m

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Veröffentlicht am 18.10.1961
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Norm

ABGB §523 Ba
ZPO §228

Rechtssatz

Die dem Servitutenberechtigtem im § 523 ABGB eingeräumte actio confessoria setzt eine Störung der Ausübung der Dienstbarkeit voraus. Wird ohne solche Störung der Bestand der Dienstbarkeit bestritten, steht dem Servituteninhaber eine Feststellungsklage unter den Voraussetzungen des § 228 ZPO zu. Zu diesen Voraussetzungen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 365/61
    Entscheidungstext OGH 18.10.1961 6 Ob 365/61
  • 8 Ob 19/13x
    Entscheidungstext OGH 30.07.2013 8 Ob 19/13x
    Vgl auch; nur: Die Klage setzt begrifflich eine Störung der Ausübung oder eine Bestreitung des Bestands der Servitut voraus. (T1)
  • 7 Ob 108/19m
    Entscheidungstext OGH 24.04.2020 7 Ob 108/19m
    Beisatz: Das Feststellungsinteresse iSd § 228 ZPO ist ohnehin dann gegeben, wenn eine objektive Ungewissheit über den Bestand oder Umfang eines Anspruchs besteht, die durch die Rechtskraftwirkung des Feststellungsurteils beseitigt werden kann. Es liegt kein Widerspruch zu RS0012116 vor. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0015034

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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