TE Vwgh Erkenntnis 2002/5/15 98/12/0425

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Veröffentlicht am 15.05.2002
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;
63/06 Dienstrechtsverfahren;

Norm

BDG 1979 §137;
BDG 1979 §254 Abs1;
BDG 1979 §254 Abs8;
BDG 1979 §254 Abs9 Z1;
DVV 1981 §1 Z23;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ sowie Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Bayjones und Dr. Schick, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde der E in M, vertreten durch Dr. Georg Grießer, Dr. Roland Gerlach und Dr. Sieglinde Gahleitner, Rechtsanwälte in Wien I, Köllnerhofgasse 6/2, gegen den Bescheid des Bundeskanzlers vom 28. August 1998, Zl. 103.195/2-I/2/98, betreffend Wertigkeit des Arbeitsplatzes (Funktionszulagengruppe) nach § 137 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen

Begründung

Die Beschwerdeführerin steht als Amtsrätin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Ihre Dienststelle war im Zeitpunkt der Bescheiderlassung das Österreichische Statistische Zentralamt - im Folgenden kurz ÖSTAT - (nunmehr seit dem 1. Jänner 2000 (Inkrafttreten des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl I Nr. 163/1999) das Amt des "Österreichischen Statistischen Zentralamtes", das vom kaufmännischen Geschäftsführer der (selbständigen) Bundesanstalt "Statistik Österreich" geleitet wird, der die Beschwerdeführerin zur Dienstleistung zugewiesen ist).

Am 1. Jänner 1996 bekleidete die Beschwerdeführerin die Funktion der Stellvertreterin des Referates "Straßenverkehrsunfälle, Lenkerberechtigungen". Bereits ab 13. Juni 1995 war sie (nach der mit Wirkung vom 1. Juni 1995 erfolgten Ruhestandsversetzung des damaligen Referatsleiters) mit der provisorischen Leitung des genannten Referates, ab 1. Juni 1996 mit der definitiven Leitung desselben betraut worden.

In der (vom Bundesrechenamt erstellten) Dienstgebermitteilung vom 22. August 1996 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sich unter Berücksichtigung ihrer Verwendung und besoldungsrechtlichen Stellung zum 1. Jänner 1996 im neuen Funktionszulagensystem eine Einstufung in der Verwendungsgruppe (VGr) A 2, Funktionsgruppe 2 (im Folgenden auch kurz A 2/2) ergeben würde. Bei Abgabe einer Überleitungserklärung bis 31. Dezember 1996 würde die Überleitung rückwirkend, frühestens jedoch mit 1. Jänner 1996, wirksam.

Mit Schreiben vom 18. Dezember 1996 erklärte die Beschwerdeführerin gemäß § 254 Abs. 1 BDG 1979, dass sie in das neue Funktionszulagenschema übergeleitet werden wolle. Gleichzeitig wies sie darauf hin, dass sie nach 19-jähriger Tätigkeit als Stellvertreterin für die Dauer von einem Jahr (ab Juni 1995) als provisorische Referatsleiterin tätig gewesen sei. Da diese ungewöhnlich lange Zeit des Provisoriums im Zuge ihrer Überleitung zu einer besoldungsrechtlichen Schlechterstellung führe, ersuche sie, ihre Funktion als Referatsleiterin mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 1996 "anzuerkennen". Weiters ersuche sie um bescheidmäßige Feststellung der der Überleitung zugrundeliegenden Arbeitsplatzbewertung und der sich daraus ergebenden besoldungsrechtlichen Stellung.

Mit der für den Präsidenten des ÖSTAT gezeichneten "Mitteilung" vom 8. Jänner 1997 wurde der Beschwerdeführerin u. a. bekannt gegeben, dass sie auf Grund ihrer (Options)Erklärung mit Wirkung vom 1. Jänner 1996 gemäß § 254 BDG 1979 in die Verwendungsgruppe A 2 mit der Funktionsgruppe 2 des Allgemeinen Verwaltungsdienstes übergeleitet worden sei.

Ende April 1997 übermittelte der Präsident des ÖSTAT diesen Antrag sowie eine "neue" Arbeitsplatzbeschreibung (die sich auf die Leitung des Referates "Straßenverkehrsunfälle, Lenkerberechtigungen" bezieht) an die belangte Behörde.

In der Folge fand am 20. Jänner 1998 eine Besichtigung des Arbeitsplatzes der Beschwerdeführerin statt.

Das sich auf die Einstufung des Arbeitsplatzes der obgenannten Referatsleitung beziehende Gutachten der beim damals zuständigen Bundesministerium für Finanzen eingerichteten Fachabteilung nach den in § 137 BDG 1979 genannten Kriterien (siehe dazu im Einzelnen die Begründung des angefochtenen Bescheides, in der dieses Gutachten fast wörtlich wiedergegeben wurde) kam zum Ergebnis, dass dieser Arbeitsplatz mit A 2/3 einzustufen sei. Eine Bezugnahme auf in der Anlage 1 zum BDG 1979 enthaltenen Richtverwendungen (die u.a. in der VGr A 2 den im Beschwerdefall in Betracht kommenden Funktionsgruppen auch bestimmte Arbeitsplätze beim ÖSTAT zuordnen) erfolgte nicht.

In ihrer in Wahrung des Parteiengehörs erfolgenden Stellungnahme vom 30. April 1998 wies die Beschwerdeführerin im Wesentlichen darauf hin, dass durch die nicht erfolgte Nachbesetzung des Arbeitsplatzes eines Zwischenvorgesetzten der Verwendungsgruppe A 1 (Hauptreferatsleiter Straßenverkehrssicherheit, Kfz) von ihrer Referatsleitung nicht nur eine besondere Selbständigkeit, sondern auch die Wahrnehmung von Aufgaben verlangt werde, die üblicherweise durch einen Hauptreferatsleiter erfolgten. Außerdem habe sie die durch gesetzliche Änderungen bedingte Entwicklung der von ihr betreuten Sachgebiete (insbesondere Novellen der StVO 1960, des KFG 1967, des Führerscheingesetzes und der Durchführungsverordnungen) laufend zu beobachten, um die notwendigen Anpassungen in ihrer Arbeit vorzunehmen. Die in naher Zukunft bevorstehende Umstellung der Unfallstatistik (elektronische Datenerfassung) sei nicht berücksichtig worden (es folgt eine Darstellung der sich aus dieser Neuorganisation ergebenden Anforderungen). Die wesentlichen Weichenstellungen für die künftige Entwicklung der Unfallstatistik würden in entsprechenden Arbeitsgruppen und Fachbeiratssitzungen erarbeitet werden; dazu habe es bereits Vorgespräche gegeben. Hinzuweisen sei auch auf die immer wieder auftretenden Interessenskonflikte zwischen Erhebungs- und Nutzerseite, bei der ihr eine wesentliche Ausgleichsfunktion zukomme (wird näher ausgeführt). Diese Zielkonflikte würden in besonderem Maß bei der Ausarbeitung des die Unfallstatistik regelnden Gesetzes zum Tragen kommen und strategische Überlegungen erfordern. Hinzuweisen sei auf das hohe Interesse an den Unfalldaten sowie die Vielfalt der sich darauf beziehenden Veröffentlichungen (wird näher dargestellt), wobei die Beschwerdeführerin für die termingerechte und inhaltliche Richtigkeit aller veröffentlichten Daten allein verantwortlich sei. Eine besondere Form der Veröffentlichung seien die Pressekonferenzen (1997 seien zwei der neun vom Amt abgehaltenen Pressekonferenzen auf die österreichische Verkehrsunfallbilanz entfallen). Die graphische Aufbereitung dieser Daten erfordere ein sehr hohes Verantwortungs- und Denkpotential, wobei die Arbeit unter besonderem Zeitdruck ohne Vorgaben und Kontrolle durch Vorgesetzte von ihr zu besorgen seien. Da bei solchen Veranstaltungen die unterschiedlichsten Themen zur Sprache (auch von Vertretern verschiedener Interessensgruppen) kämen, bedürfe es einer besonders umfangreichen und ins Detail gehenden Analyse und Aufbereitung des Datenmaterials. Beim Umgang mit Journalisten sei ein erhöhtes Konfliktpotential in Kauf zu nehmen; eine besondere Sensibilität sei erforderlich. Aus diesen Erläuterungen ergebe sich in Ergänzung zum bisherigen Verhandlungsergebnis, dass die unterschiedlichen und vielfältigen Anforderungen ihres Arbeitsplatzes in bezug auf Managementwissen, Denkrahmen, Denkanforderung und Handlungsfreiheit höher als bisher erfolgt zu bewerten wären.

Was den Umgang mit Menschen betreffe, weise sie darauf hin, dass 3 ihrer 11 Mitarbeiter auf unterschiedliche Weise erheblich behindert seien. Die sich daraus ergebenden Schwierigkeiten erforderten von ihr ein besonders hohes Maß an Einfühlungsvermögen und "regulierender" Führung.

Zum Einfluss auf das Endergebnis sei festzuhalten, dass auf der Grundlage der in ihrem Referat erarbeiteten Daten nicht nur konkrete legistische Maßnahmen zur Unfallverhütung entwickelt würden, sondern auch die nach der Art der öffentlichen Straße jeweils zuständige Verkehrsbehörde entsprechende (Sanierungs)Maßnahmen ergreifen müsse. Qualität und Brauchbarkeit der Grundlagen stünden im Zusammenhang mit den von ihr zu ergreifenden, diesem Ziel dienenden Maßnahmen einer ständigen Qualitätskontrolle. Kein ausreichendes Gewicht sei in bezug auf die Kriterien "Einflussnahme auf Endergebnisse" und "Denkrahmen" ihrer Mitarbeit bei der Erstellung und laufenden Änderung der 45 seitigen Erlassbeilage für die statistische Erfassung von Straßenverkehrsunfällen beigemessen worden.

Abschließend wies sie auf die Besonderheit ihrer derzeitigen besoldungsrechtlichen Stellung (A 2/2) hin, obwohl der Posten eines Referatsleiters "Straßenverkehr mit Personenschäden" - unabhängig von ihrem Antrag - mit A 2/3 eingestuft worden sei. Die Einstufung ihrer Stellung als Stellvertreterin mit A 2/2 sei Ende 1996 (vor ihrer Optierung) mit dem noch nicht beendeten Provisorium begründet worden. Unter diesen Voraussetzungen habe sie auch die "Option in A 2/2" unterschrieben. Aus klärungswürdigen Gründen habe sich "bis heute" an ihrer Einstufung in A 2/2 nichts geändert.

Sie ersuche, ihr Vorbringen bei der abschließenden Beurteilung ihres Arbeitsplatzes entsprechend zu berücksichtigen.

Die belangte Behörde holte dazu eine (ergänzende) Stellungnahme der (damals) zuständigen Fachabteilung des Bundesministeriums für Finanzen, die das Bewertungsgutachten erstellt hatte, ein.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 28. August 1998 sprach die belangte Behörde (soweit dies im Beschwerdefall von Bedeutung ist) Folgendes aus:

"Auf Grund Ihres am 2. Mai 1997 eingelangten Antrages wird festgestellt, dass der von Ihnen besetzte Arbeitsplatz gemäß § 137 des Beamten- Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, der Verwendungsgruppe A 2 mit der Funktionsgruppe 3 zugeordnet ist.

Auf Grund dessen gebührt Ihnen mit Wirksamkeit vom 1. Juni 1996 in der Verwendungsgruppe A 2 die Gehaltsstufe 10 mit n.V. 1. Juli 1997 und gemäß § 30 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, die Funktionszulage der Funktionsgruppe 3, Funktionsstufe 2."

In der Begründung wies sie zunächst darauf hin, dass der Beschwerdeführerin auf Grund ihrer Erklärung mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1996 in der VGr A 2 die Gehaltsstufe 10 und die Funktionszulage der Funktionsgruppe 2, Funktionsstufe 2 gebührt habe, weil der von ihr besetzte Arbeitsplatz nach § 137 BDG 1979 so zugeordnet worden sei. Mit Wirksamkeit vom 13. Juni 1995 sei sie mit der provisorischen, ab 1. Juni 1996 mit der definitiven Leitung des Referates betraut worden.

Die folgenden Ausführungen gründen sich auf Gutachten des BM für Finanzen.

"Nach dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Gemeinschaft wurde auf die Erarbeitung statistischer Wirtschaftsdaten ein besonderes Schwergewicht gelegt.

Der Arbeitsplatz eines Zwischenvorgesetzten mit der Bewertung A 1/1 wurde wegen der Konzentration der statistischen Erhebungen auf wirtschaftsbezogene Daten nicht mehr nachbesetzt und wird voraussichtlich im Zuge der Umorganisation zugunsten anderer Arbeitsbereiche für immer abgezogen bleiben. Aus diesem Grund sind Sie direkt dem Abteilungsleiter unterstellt.

Die Leitung dieses Referates verlangt eine besondere Selbständigkeit, die sich auch in Ihrer laufenden Arbeit dokumentiert.

Beim Österreichischen Statistischen Zentralamt ist eine Zeichnungsberechtigung für Referenten oder Referatsleiter grundsätzlich nicht vorgesehen.

Entgegen dieser generellen Geschäftspraxis werden aufgrund des besonderen gesellschaftlichen und politischen Interesses bezüglich Straßenverkehrssicherheit in erheblichem Umfang telefonische Anfragen und Auswertungen über Telefax hauptsächlich an Landesregierungen und Abgeordnete des Parlaments von Ihnen selbständig, wie durch einen Referenten mit Approbationsbefugnis, erledigt. Die Veröffentlichung der Verkehrsunfallsstatistik in den sogenannten 'Statistischen Nachrichten' erfolgt einmal jährlich. Auch hier sind Sie namentlich angeführt. Hinzu kommen die bei Bedarf abzuhaltenden Vorträge vor Interessensvereinigungen oder der Exekutive (ÖAMTC, Offizierslehrgang der Sicherheitsakademie), die Veröffentlichungen im Statistischen Jahrbuch und die Pressemitteilungen.

Das für die Verkehrsunfallstatistik von Ihnen selbst entworfene Formblatt ist von den Exekutivbeamten auszufüllen.

Eine dazugehörige Richtlinie wurde in Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium für Inneres erstellt.

Die Erfassung der Blätter ermöglicht verschiedenste Auswertungen. Insbesondere ist für Kommunalpolitiker und Interessensvertretungen die Häufung von Unfällen an gleichen Verkehrspunkten oder die Gleichartigkeit von Unfällen von Interesse. Derartige Daten ermöglichen eine wirksame Vorbeugung bzw. das in die Wege leiten von geeigneten Maßnahmen oder die entsprechende Berücksichtigung bei der Verkehrsplanung.

Dies erklärt auch, warum derartige statistische Erhebungen präzise sein müssen, und warum Sie stets auf Qualitätskontrolle bei der Datenauswertung zu achten haben.

Da die Unfallverhütung und Unfallforschung international betrieben wird, sind zumindest gute Englischkenntnisse erforderlich.

Hiebei ist von besonderer Bedeutung, dass in den Datenerfassungsgrundlagen die gleichen Definitionen verwendet werden, um vergleichbare Ergebnisse zu erhalten. Auch in diesem Bereich obliegen Ihnen wichtige Koordinationsaufgaben.

Durch die Änderung äußerer Rahmenbedingungen werden immer wieder schwerpunktorientierte Zwischenauswertungen verlangt. Die gesamte Öffentlichkeit ist an den Auswirkungen von probeweisen oder anlassbezogenen Änderungen von Verkehrsvorschriften interessiert (wird näher ausgeführt).

Sie haben in diesem Zusammenhang zahlreiche Kontakte zu anderen Bundesministerien und Stellen, die sich mit der Unfallforschung befassen (Kraftfahrvereinigungen, Kuratorium für Verkehrssicherheit, Gremien der EU oder der UNO usw.)

Wie andere Referatsleiter haben Sie laufend mit der Technisch-Methodischen Abteilung zusammenzuarbeiten.

Dies geschieht etwa in der Weise, dass Sie detaillierte Anweisungen im Rahmen der Qualitätskontrolle oder für Sonderauswertungen zu geben haben. Es kommt dabei besonders darauf an, richtige Kriterien auszuwählen bzw. entsprechende Merkmale außer acht zu lassen oder zu ergänzen, um ein gezieltes Ergebnis zu erhalten. Es ist dafür in analytischer Arbeit selbständig ein genauer, meist in einzelne Arbeitsschritte zerlegter Auftrag zu erteilen. Ebenso sind entsprechende Arbeitsanleitungen für die Referatsbediensteten zu erstellen. Bei allen Überlegungen ist die Einhaltung zahlreicher Termine und Fristen zu berücksichtigen.

Für kostenpflichtige Auswertungen haben Sie auch an Voranschlägen mitzuarbeiten, Einzahlungen zu überwachen und für ein sparsame und zweckmäßige Verteilung der Erhebungsblätter zu sorgen.

In naher Zukunft ist die Zusammenfassung zahlreicher Erlässe für die Erfassung der Unfallstatistik in einem Gesetz vorgesehen. Sie sind angehalten, aufgrund Ihrer auf diesem Gebiet exponierten Stellung fachlich und organisatorisch mitzuwirken.

Sie sind auch für die Statistik der Lenkerberechtigungen zuständig. Für dieses Fachgebiet sind ähnlich Anforderungen, wenn auch in geringerem Zeitausmaß, gestellt.

Auch hier sind die Auswertungen vom Schwierigkeitsgrad sehr unterschiedlich. Es gibt Anfragen, bei welchen aus komplizierten Tabellen analytische Ergebnisse zu erarbeiten sind, einfach zu beantwortende Standardfragen oder auszufüllende Formblätter aus dem internationalen Bereich.

Strategische Möglichkeiten hinsichtlich des Verfahrens bei der Auswahl, beim Sortieren und beim Herstellen der Relation von Daten richten sich stets nach der Art der Fragestellung und sind ähnlich wie bei der Unfallstatistik gegeben. Graphische Darstellungen für Veröffentlichungen werden zum Teil von Ihnen selbst am PC entwickelt."

In der Folge nahm die belangte Behörde zur schriftlichen Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 30. April 1998 (die allerdings im Bescheid nicht wiedergegeben ist) Stellung (wobei sie weitgehend der oben erwähnten ergänzenden Äußerung der Fachabteilung folgte). Nahezu alle in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin angeführten Aufgaben seien von der begutachtenden Stelle registriert und als teilweise höherwertige Tätigkeit beurteilt worden (insbesondere die Mitarbeit an der Entwicklung von Formblättern unter Einbeziehung internationaler Aspekte; laufende Anpassung). Erst ein angemessener Anteil an höherwertiger Tätigkeit ermögliche überhaupt eine Einstufung, die höher als A 2/2 liege. Dieser Zusammenhang ergebe sich aus der Vergleichbarkeit mit dem Dienstklassensystem, bei dem für Beamte des gehobenen Dienstes das Erreichen der Dienstklasse VII grundsätzlich nur durch das Erbringen A-wertiger Leistungen in einem erheblichen Ausmaß möglich gewesen sei. Ein gewisses Niveau werde bereits bei der Zuordnung eines Arbeitsplatzes zur VGr A 2 vorausgesetzt. Die Teilnahme an Veranstaltungen, bei der unterschiedliche Themenbereiche behandelt würden, oder die Ausdrucksfähigkeit in einer Fremdsprache könne von einer Absolventin einer Höheren Schule und einer Beamtin mit einer gehobenen Einstufung, wie sie A 2/3 bereits darstelle, erwartet werden.

Die Arbeit im Umfeld von Interessenkonflikten sei bei der statistischen Erhebung nichts Außergewöhnliches. Besonders bei der Erfassung und Interpretation von Wirtschaftsdaten seien für das Erreichen definierter Ziele stets die Interessen sämtlicher Beteiligter zu berücksichtigen.

Auch die in der Stellungnahme angeführten Koordinations- und Organisationsaufgaben oblägen allen Leitern vergleichbarer Fachreferate im ÖSTAT.

Weiters sei zu bemerken, dass die politische Aktualität einzelner Fälle nicht Grundlage für die Höherreihung eines im ÖSTAT fachlich davon betroffenen Arbeitsplatzes sein könne.

Viele Angaben der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme bezögen sich erst auf eine künftige Änderung im Arbeitsablauf der Unfallerhebung. Sofern solche bewertungsrelevante Organisationsänderungen durchgeführt würden, sei das Bundesministerium für Finanzen zu verständigen.

In der Folge beschrieb die belangte Behörde den Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin (als Leiterin des Referates "Straßenverkehrsunfälle, Lenkerberechtigungen"):

"Planung und Koordination bei der Gestaltung (inhaltlich und formal), Bestellung und ökonomische Verteilung der Unfallzählblätter und sämtlicher Formblätter (Todesnachmeldungen, Zählblätter für Unfälle beim Transport gefährlicher Güter nach UN-Norm); Organisation, Kontrolle und Rationalisierung der Aufarbeitung der Erhebungsunterlagen und aller sonstigen Arbeitsabläufe (5 % der Gesamttätigkeit).

Abwicklung sämtlichen Schriftverkehrs sowohl amtsintern als auch nach außen; Vertretung des Amtes nach außen (Sitzungen, Besprechungen und Abhalten von Vorträgen), Terminplanung und Koordination sämtlicher Projekte und aller ADV-Projekte mit der TMA sowie Auftragserteilung, Spezifizierung und Bearbeitung der zahlreichen Sonderauswertungen (10 % der Gesamttätigkeit).

Auskunftsdienst (schriftlich, telefonisch und persönlich) über alle Bereiche der Straßenverkehrssicherheit mit laufenden ad hoc-Beantwortungen von Anfragen von Journalisten, Studenten, polit. Mandataren, Behördenvertretern, Autofahrerclubs, Versicherungen, Botschaften etc über komplexe Themenbereiche; Parteienverkehr (20 % der Gesamttätigkeit).

Monatliche pressemäßige Aufbereitung und Veröffentlichung der Daten in Form von Schnellberichten und auf Datenträgern, terminliche und inhaltliche Planung und Kontrolle weiterer Veröffentlichungen im Statistischen Jahrbuch, STATAS, Internet, Städtejahrbuch; Analyse und Aufbereitung der Unfalldaten in verbaler und grafischer Form für Pressekonferenzen und Artikel (Statistische Nachrichten); Publikationserstellung im Rahmen der Beiträge zur österreichischen Statistik mit Analyse (verbal und grafisch) des Unfallgeschehens sowie der Entwicklung auf dem Führerscheinsektor (20 % der Gesamttätigkeit).

Beantwortung internationaler Anfragen und Fragebögen (z.B. UN-ECE: QUEST/ROAD ACCIDENTS; EUROSTAT: Jahrbuch für Verkehrsstatistik, Sozialindikatoren und Jahrbuch "Regionen"; EUREGIO-Bodensee); Arbeiten im Zusammenhang mit der Umsetzung der Ziele des CARE-Projektes der EU-Kommission (Aufbau einer gemeinschaftlichen Datenbank über Straßenverkehrsunfälle) und des CARE-PLUS-Projektes (Hauptziel: Harmonisierung von heterogenen Daten durch Erstellen von strukturellen Transformationsregeln) (10 % der Gesamttätigkeit).

Laufende Qualitätssicherung und -verbesserung der Daten durch Erarbeiten und Ergänzen von Plausibilitätsgrundsätzen und Arbeitsanleitungen sowie durch Arbeitsbesprechungen; Kontrolle und Sicherung der Datenqualität bei Änderung der EDV-mäßigen Datenerfassung (z.B. Umstellung von Lesegeräten auf SCANNER mit mehrmaligen Wechsel der Erkennungssoftware); Konzipierung, Verwaltung und Aktualisierung der umfangreichen Tabellenprogramme, der Zeitreihen und Übersichten für den Auskunftsdienst und der Datenbank ISIS (mit Vorbereitung und Erarbeitung von Unterlagen und Grundsätzen für die Einlagerung der Unfalldaten in die Datenbank sowie Übersetzung der Segmenttitel, Merkmale und Ausprägungen ins Englische) (5 % der Gesamttätigkeit).

Mitwirkung an der Erstellung von Rechtsgrundlagen (fachliche Vorgabe für Erlässe und Anordnungen von Sonderauswertungen); Laufende Anpassung der Merkmale des Unfallzählblattes (55 Merkmale mit rd. 1.000 Ausprägungen) sowie Aktualisierung der Erlassbeilage (Definitionen und Erläuterungen zum Zählblatt= Arbeitsunterlage für die Exekutive) nach den Bedürfnissen der Unfallforschung; Planung, Koordination und Vorarbeiten für die Umstellung der Erhebung vom Zählblatt auf elektronische Datenübermittlung (Problemkreise: Unfallskizze, Unfalltypologie; Ortsvercodung) (10 % der Gesamttätigkeit).

Laufende Kontakte mit den zuständigen Ministerein und den Verkehrssicherheitsbeauftragten der Länder sowie den Vertretern der Unfallforschung und den anderen Datennutzern (5 % der Gesamttätigkeit).

Arbeiten im Zusammenhang mit der Statistik der Lenkerberechtigungen wie Organisation und Kontrolle der Arbeitsabläufe, Erstellen der Plausibilitätsgrundsätze und laufende Adaptierung, Auskunftsdienst, Analyse und Veröffentlichung der Daten (Schwerpunkt Führerscheinneulinge) in Form von Schnellberichten, Pressemitteilungen und Jahrespublikation) (10 % der Gesamttätigkeit)."

Dann schlüsselte die belangte Behörde (nach dem Gutachten der Fachabteilung des BM für Finanzen und deren ergänzender Stellungnahme, wobei Übernahmen aus Letzterer - abweichend vom Original - in der folgenden Wiedergabe gekennzeichnet werden) den von der Beschwerdeführerin besetzten Arbeitsplatz unter Berücksichtigung der in § 137 BDG 1979 angeführten Kriterien folgendermaßen auf:

"1. FACHWISSEN:

Die strategischen und grundsätzlichen Überlegungen bezüglich komplexer Auswertungen und die nach gezielten Fragestellungen immer wieder neu zu konzipierende Dateninterpretation und Datendokumentation auch auf internationaler Ebene erfordert ein Fachwissen, das zumindest punktuell an jenes heranreicht, das durch den Abschluss eines Hochschulstudiums erworben wird.

2. MANAGEMENTWISSEN:

Das Managementwissen ist von der statistischen Tätigkeit her als begrenzt anzusehen.

Aufgrund der Leitungsfunktion und zahlreicher Außenkontakte ergibt sich ein erhöhtes Zielkonfliktpotential. Im Zusammenhang mit der selbständigen Wahrnehmung von weitreichenden Koordinationsaufgaben liegt das Managementwissen für diesen Arbeitsplatz zwischen "begrenzt" und "homogen".

3. UMGANG MIT MENSCHEN:

Wegen der bereits genannten Koordinationsaufgaben und der Stellung als Referatsleiterin wird der Umgang mit Menschen als besonders wichtig angesehen.

(Anmerkung: die nachfolgenden Äußerungen zu diesem Punkt stammen aus der ergänzenden Stellungnahme der Fachabteilung des Bundesministeriums für Finanzen).

Bei der Zuordnung zu den einzelnen Bewertungskriterien wurde insbesondere jene beim "Umgang" mit Menschen kritisiert.

Beim "Umgang mit Menschen" ist anzumerken, dass die verbale Einstufung 'besonders wichtig' lautet, und damit einer moderaten Leitungsfunktion und den dazugehörigen Außenkontakten entsprochen wird.

Das angewendete integrierte Bewertungssystem ist auch für die Bewertung von höchsten Funktionen geeignet. Ein Sektionsleiter einer Zentralstelle wird beispielsweise beim Umgang mit Menschen nur eine Stufe höher eingestuft.

Es kann jedoch die Leitung des Referates mit der Leitung einer Sektion in der Zentralstelle nicht verglichen werden.

4. DENKRAHMEN:

Der Denkrahmen gilt wegen der immer wieder an die Art der Fragestellung anzupassenden Auswertungen und wegen der Anforderungen des Erfassens statistischer und EDV-technischer Zusammenhänge als ,aufgabenorientiert'.

Die Aufgaben sind wesentlich verschiedenartig, das Was ist klar, das Wie ist teilweise klar; Lösungen sind auf Basis von Vorschriften und/oder Anweisungen, aus Erfahrung/dem Gelernten zu finden.

6. HANDLUNGSFREIHEIT:

Die Handlungsfreiheit liegt knapp über dem Wert 'richtliniengebunden', weil Ihre organisatorische Stellung als Leiterin eines Referates einen entsprechenden Ermessensspielraum zulässt (Personaleinteilung und Schulung Ihres Leitungsbereiches). Auch der hohe Grad an Selbständigkeit drückt sich in dieser Handlungsfreiheit aus.

7. DIMENSION:

Die Dimension ist knapp unter dem Wert "mittel" anzunehmen, weil Ihnen kein selbst zu verwaltendes Budget zur Verfügung steht, und der Anteil des Outputs im Verhältnis zur Gesamtleistung der Abteilung den entsprechenden Wert ergibt.

In die Dimension wurden beim gegenständlichen Arbeitsplatz Größen eingerechnet, auf die Sie nur indirekten Einfluss haben. Ein direkter Einfluss besteht bei diesem Arbeitsplatz, bei welchem über kein eigenes Budget verfügt wird, nicht für die in der Dimension derzeit angerechneten einigen hundert Millionen Schilling.

Wird als Dimension nur der direkte Einflussbereich angerechnet, erhöht sich die Bewertungskomponente für den Einfluss, und es ergibt sich schließlich der gleiche Wert, wie bereits jetzt für den Verantwortungsbereich angenommen

(Anmerkung: die letzten beiden Absätze stammen aus der ergänzenden Stellungnahme der begutachtenden Fachabteilung des Bundesministeriums für Finanzen).

8. EINFLUSS AUF ENDERGEBNISSE

Der Einfluss auf das Endergebnis liegt zwischen gering und beitragend, weil auf Basis der in diesem Referat erarbeiteten Werte konkrete Maßnahmen für die Verkehrsunfallverhütung entwickelt werden.

Auch diese Einstufung entspricht jener mancher Abteilungsleiter in einer Zentralstelle. Es ist hier stets der Zusammenhang zwischen der Dimension und dem sich daraus ergebenden Einfluss zu berücksichtigen.

Hiezu ist zu bemerken, dass eine Statistik grundsätzlich nur als interpretierende, beratende und vorbereitende Leistung für eine Entscheidung anderer dienen kann. Dieser beitragende indirekte Einfluss besteht jedoch erst in vollem Umfang bei einem Hauptreferatsleiter oder Abteilungsleiter, der die Arbeitsergebnisse eines untergeordneten Referates zu verantworten hat.

(Anmerkung: die nachfolgenden Ausführungen zu diesem Punkt stammen aus der ergänzenden Stellungnahme der begutachtenden Fachabteilung des Bundesministeriums für Finanzen)

Die Mitarbeit an der Einführung neuer Methoden und Techniken gehört zu den Aufgaben eines Referatsleiters oder einer Referatsleiterin mit der Einstufung nach A2/3. Es liegt in der Natur von Statistiken, dass es dafür Interessierte gibt, und dass die Ergebnisse veröffentlicht werden.

Die Teilnahme an Pressekonferenzen stellt bestimmt eine Sonderform der Präsentation dar, kommt jedoch nicht so häufig vor, dass sie auf die Arbeitsplatzbewertung eine erhebliche Auswirkung hätte.

Überlegungen betreffend Organisation und termingerechte Weitergabe von statistischen Daten sowie die Mitarbeit an der treffendsten und aussagekräftigsten Darstellung obliegt jedem eigenständig verantwortlichen Referatsleiter des ÖSTAT. Eine andere Bewertung des Arbeitsplatzes als mit A2/3 ist mit solchen Aufgaben noch nicht verbunden.

Auch die Einbeziehung anderer Parameter in eine thematisch spezifische Statistik ist bei der Erhebung von Wirtschaftsdaten und insbesondere im Zusammenhang mit der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung in noch höherem Maße gegeben.

Die Nichtbesetzung eines Arbeitsplatzes der Zwischenhierarchie erfordert keine Übernahme höherwertiger Aufgaben durch Sie, weil Vertretungsbefugnisse nicht bestehen, und ausreichend Beamte mit abgeschlossener Hochschulbildung zur Verfügung stehen, die sich gegebenenfalls mit den Agenden des unbesetzten Arbeitsplatzes zu befassen haben.

Dieser Arbeitsplatz ist bezüglich Dienst- und Fachaufsicht mehrfach hierarchisch untergeordnet. Dieser Umstand wirkt sich auf sämtliche Bewertungskriterien aus.

Zur besseren Vergleichbarkeit sei erwähnt, dass viele Leiter einer Gruppe in der Zentralstelle beim Denkrahmen mit 'strategisch orientiert' beurteilt sind. Ohne Rücksicht auf die konkrete Tätigkeit ergibt sich aus dem Verhältnis und aus dem Vergleich dieser Leitungsfunktion mit jener, die Sie ausüben, eine zwingende Abstufung, bei der zwischen beiden Positionen auch noch für den Hauptreferatsleiter und für den Abteilungsleiter eine sinnvolle und stimmige Zuordnung möglich sein sollte.

Im gegenständlichen Fall stehe fest, dass von Ihnen kaum Lösungswege auf der Basis von Durchführungserlässen zu erarbeiten sind. Zumindest geschieht dies auf einem so niedrigen Niveau, dass dies mit der Weitergabe einfacher Anweisungen an einige untergeordnete Stellen abgetan ist, wie es auch der Einstufung einer Referatsleiterin der Verwendungsgruppe A2 beim ÖSTAT entspricht.

Auch dass die Tätigkeiten von Ihnen stets unterschiedlich sind, kann nicht behauptet werden. Selbst die Verwendung von Formblättern unterliegt nicht so einer raschen Entwicklung, dass nicht immer wiederkehrende Arbeitsgänge vorkommen, wie dies auch beispielsweise in einer leitenden Funktion im Buchhaltungsdienst beobachtet werden kann.

Durch den Beitritt Österreichs zur EU unterliegen derzeit viele Bereiche der Statistik einer Umstrukturierung. Eine solche Phase ist jedoch als vorübergehend zu bezeichnen, und für eine von der ständigen Belastung am Arbeitsplatz ausgehenden Bewertung nur von geringer Bedeutung.

(Anmerkung: Die folgende Textpassage stammt aus dem Gutachten) Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist daher der von

Ihnen besetzte Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A2 mit der Funktionsgruppe 3 zuzuordnen."

Mit Schreiben vom 31. März 1998 sei der Beschwerdeführerin zum festgestellten Sachverhalt Parteiengehör gewährt worden. Der für die Erledigung der "gegenständlichen Verwaltungssache" maßgebende Sachverhalt sei nunmehr festgestellt worden. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

I. Rechtslage

1. BDG 1979

1.1. Im Beschwerdefall ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin dem Allgemeinen Verwaltungsdienst, VGr A 2, angehört. Für die Bewertung und Zuordnung ihres Arbeitsplatzes sind - neben der konkreten Einordnung auf Grund der in der Anlage 1 zum BDG 1979 für die jeweiligen Verwendungs- und Funktionsgruppen genannten Richtverwendungen - insbesondere folgende (allgemeine) Bestimmungen des § 137 BDG 1979 in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung des Besoldungsreform-Gesetzes 1994, BGBl. Nr. 550, die Zuständigkeitsbezeichnung in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/1997, maßgebend:

Die Arbeitsplätze der Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes sind gemäß § 137 Abs. 1 BDG 1979 auf Antrag des zuständigen Bundesministers vom Bundesminister für Finanzen zu bewerten und unter Bedachtnahme auf die in der Anlage 1 genannten Richtverwendungen einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen. Bei der Zuordnung zu einer Verwendungsgruppe ist auch auf die in der Anlage 1 für diese Verwendungsgruppe vorgeschriebenen Ausbildungserfordernisse Bedacht zu nehmen. Die Bewertung und die Zuordnung bedürfen der Zustimmung der Bundesregierung.

Nach Abs. 2 der genannten Bestimmung sind Richtverwendungen gesetzlich zugeordnete Arbeitsplätze, die den Wert wiedergeben, der ihnen auf Grund ihres Inhaltes und ihrer organisatorischen Stellung am Tag des Inkrafttretens der betreffenden Gesetzesbestimmung zukommt.

Bei der Arbeitsplatzbewertung sind nach Abs. 3 dieser Bestimmung die mit dem Arbeitsplatz verbundenen Anforderungen an das Wissen, die für die Umsetzung des Wissens erforderliche Denkleistung und die Verantwortung zu berücksichtigen. Im einzelnen sind zu bewerten:

1. das Wissen nach der Anforderung

a) an die durch Ausbildung oder Erfahrung erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten,

b) an die Fähigkeit, Aufgaben zu erfüllen, zu überwachen, zu integrieren oder zu koordinieren, und

c) an die Kontakt- und Kommunikationsfähigkeit sowie an Führungsqualität und Verhandlungsgeschick,

2. die Denkleistung nach dem Umfang des Rahmens, in dem Handeln mehr oder weniger exakt vorgegeben ist, sowie nach der Anforderung, Wissen bei der Erfüllung von wiederkehrenden bis neuartigen Aufgaben umzusetzen,

3. die Verantwortung nach dem Grad der Bindung an Gesetze, Verordnungen und Dienstanweisungen sowie nach dem Umfang einer messbaren Richtgröße (wie z. B. Budgetmittel) und dem Einfluss darauf.

In den Erläuterungen der Regierungsvorlage zum Besoldungsreform-Gesetz 1994 (1577 der Beilagen NR, XVIII. GP) wird im Allgemeinen Teil nach dem Hinweis, dass die Besoldungsreform dem Ziel der Bundesregierung entsprechend die Grundlage für eine sinnvolle Verwaltungsreform biete und die notwendige dienst- und besoldungsrechtliche Klarheit durch den Wegfall der Dienstklassen und andere Änderungen erreicht werde, zur Bewertung und Zuordnung der Arbeitsplätze - auszugsweise - ausgeführt, die Bewertungskriterien seien ausschließlich aus der Art und Qualität der Aufgaben abgeleitet. Insbesondere seien daher das für die Erfüllung dieser Aufgaben erforderliche Wissen und dessen Umsetzung sowie die eingeräumte Selbständigkeit und die damit verbundene Verantwortung zu berücksichtigen. Diese Überlegungen gelten für alle Besoldungsgruppen, in denen das "Funktionszulagenschema" eingeführt wurde (A-, E- und M-Schema).

1.2. Nach § 244 Abs. 2 BDG 1979 ist § 137 Abs. 2 auf die in der Anlage 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 550/1994 angeführten Richtverwendungen des Allgemeinen Verwaltungsdienstes mit der Abweichung anzuwenden, dass für den Wert eines als Richtverwendung dienenden Arbeitsplatzes der 1. Jänner 1994 maßgebend ist.

Gemäß § 254 Abs. 1 Satz 1 BDG 1979 in der Fassung des Besoldungsreform-Gesetzes 1994 (diese Fassung gilt auch für die in der Folge zitierten Absätze dieser Bestimmung, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist) kann u.a. ein Beamter des Dienststandes, der einer der Verwendungsgruppen A bis E angehört, durch schriftliche Erklärung seine Überleitung in den Allgemeinen Verwaltungsdienst und damit in eine der Verwendungsgruppe A 1 bis A 7 bewirken.

Nach § 254 Abs. 7 Z. 2 lit. a BDG 1979 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 820/1995 wird die Überleitung in die Verwendungsgruppe A 2 mit 1. Jänner 1996 wirksam, wenn der Beamte die Erklärung spätestens am 31. Dezember 1996 abgibt.

Der Beamte wird nach § 254 Abs. 8 Z. 1 BDG 1979 nach den Abs. 1 und 3 bis 7 auf eine Planstelle übergeleitet, die seiner Verwendung entspricht, wenn er hiefür auch die sonstigen Ernennungs- und Definitivstellungserfordernisse erfüllt. Für die Überstellung ist jene Verwendung maßgebend, mit der der Beamte am Tag der Wirksamkeit dieser Überleitung dauernd betraut ist.

Für den Fall einer rückwirkenden Überleitung gilt bei einer Änderung der Verwendung des Beamten seit dem Tag der Wirksamkeit der Überleitung, die zu einer Einstufung in einer anderen Funktionsgruppe oder Verwendungsgruppe zu führen hätte, nach Abs. 9 Z. 1 dieser Bestimmung, dass in der Überleitung auszusprechen ist, welche geänderte Einstufung für den Beamten ab dem Tag der betreffenden Verwendungsänderung maßgebend ist.

1.3. In der Anlage 1 zum BDG 1979 sind - soweit dem aus der Sicht des Beschwerdefalles Bedeutung zukommt - folgende Richtverwendungen für die Verwendungsgruppe A 2 enthalten:

Nach Punkt 2.6.6. lit. a sind der Funktionsgruppe 4 u.a. der Leiter einer nachgeordneten Organisationseinheit in einer nachgeordneten Dienststelle des Bundeskanzleramtes mit überwiegend gleichartigen Aufgaben wie der Leiter des Hauptreferates "Amtswirtschaftsstelle" der Präsidialabteilung des Österreichischen Statistischen Zentralamtes oder der Leiter des Referates "Schulen" der Abteilung 1 des Österreichischen Statistischen Zentralamtes zugeordnet.

Nach Punkt 2.7.6. lit. a sind der Funktionsgruppe 3 u.a. der Leiter einer Organisationseinheit in einer nachgeordneten Dienstsstelle des Bundeskanzleramtes mit gleichartigen Aufgaben wie der Leiter des Hauptreferates "Mängelbehebungsverfahren" im Datenverarbeitungsregister des Österreichischen Statistischen Zentralamtes oder der Leiter des Referates " Statistisches Handbuch für die Republik Österreich" in der Präsidialabteilung des Österreichischen Statistischen Zentralamtes zugeordnet.

2.

DVV 1981

1.

Nach § 1 Z. 23 DVV 1981 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 540/1995 wird die Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung (ausgenommen auf Grund der Überleitung in eine andere Verwendungsgruppe des Allgemeinen Verwaltungsdienstes, Exekutivdienstes oder Militärischen Dienstes), der Vorrückung, ihrer Hemmung, Aufschiebung und Einstellung an die nachgeordnete Dienstbehörde übertragen.

              2.              Nachgeordnete Dienstbehörde im Sinne des § 1 ist im Bereich des Bundeskanzleramtes u.a. das Österreichische Statistische Zentralamt (§ 2 Z. 1 lit b DVV 1981 in der Fassung BGBl. Nr. 218/1991), seit der Novelle BGBl. II Nr. 329/2000 das Amt des Österreichischen Statistischen Zentralamtes.

II. Beschwerdeausführungen, Gegenschrift und Erwägungen

Die in diesem Abschnitt zitierten Rechtsvorschriften beziehen sich auf die im Abschnitt I. wiedergegeben Fassung.

              1.              Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf gesetzmäßige Arbeitsplatzbewertung, wie es sich insbesondere aus § 137 BDG 1979 und der Anlage 1 Punkt 2.6.6. lit. a ergibt, durch unrichtige Anwendung dieser Normen sowie der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung verletzt.

2.1. In Ausführung dieses Beschwerdepunktes bringt sie - auf das Wesentlichste zusammengefasst - vor, ihr hätte unabhängig von ihrem Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides ab 1. Jänner 1996, spätestens ab 1. Juli (richtig wohl: Juni) 1996 eine Entlohnung nach der A 2/3 gebührt, weil sie einen dementsprechend bewerteten Arbeitsplatz innegehabt hätte. Tatsächlich sei sie aber bis Oktober 1998 nach ihrer Einstufung (A 2/2) entlohnt worden. Darüber sei die Kommission bei der Besichtigung des Arbeitsplatzes am 20. Jänner 1998 nicht informiert gewesen. Dies wäre aber für die Frage, in welcher Funktionsgruppe sie als Leiterin des Referates, auch wegen der zusätzlichen von ihr wahrzunehmenden Aufgaben, einzustufen sei, relevant. Im Mittelpunkt der Beschwerdeausführungen steht das mit Hinweisen auf die Vorjudikatur des Verwaltungsgerichtshofes untermauerte Vorbringen, die belangte Behörde hätte sich mit den für die konkreten Tätigkeiten des Arbeitsplatzes der Beschwerdeführerin in Frage kommenden vergleichbaren Richtverwendungen nach der Anlage 1 auseinandersetzen müssen (Hinweis auf die in Punkt 2.6.6. lit. a und 2.7.6.lit. a der Anlage 1 zum BDG 1979 für die VGr A 2 im Bereich des ÖSTAT für die Funktionsgruppen 3 und 4 genannten Richtverwendungen). Dies hätte ergeben, dass die Aufgaben der Beschwerdeführerin nicht mit denen der in der Anlage 1 für die Funktionsgruppe 3 beispielhaft erwähnten Richtverwendungen (im Bereich des ÖSTAT) gleichartig seien. Die Beschwerdeführerin habe die gesamte Bandbreite einer statistischen Erhebung zu bearbeiten, wobei sie zusätzlich Aufgaben der vakanten Hauptreferatsleiterfunktion wahrzunehmen habe. Ein Vergleich mit der in der Anlage 1 Punkt 2.6.6. lit. a genannten Richtverwendung des Leiters des Referates "Schulen" hätte dazu geführt, dass sie auf ihrem Arbeitsplatz überwiegend gleichartige Aufgaben wahrzunehmen habe und daher in der Funktionsgruppe 4 einzustufen gewesen wäre. Weitere Einwendungen der Beschwerdeführerin betreffen die bloß kursorische Auseinandersetzung mit ihrer Stellungnahme vom 30. April 1998; ferner wird die nach 8 Kriterien vorgenommene Bewertung im Einzelnen kritisiert (insbesondere das Vorliegen von Widersprüchen zum festgestellten Sachverhalt und die zum Teil nicht gegebene Nachvollziehbarkeit behauptet, was jeweils näher ausgeführt wird).

2.2. Dem hält die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift im Wesentlichen (ausschließlich) entgegen, die Beschwerdeführerin habe mit ihrem Antrag vom 18. Dezember 1996 die Berücksichtigung ihrer Stellung als Referatsleiterin mit Wirkung vom 1. Jänner 1996 verlangt, was aber mangels einer gesetzlichen Grundlage nicht habe berücksichtigt werden können. Der (diesem Vorbringen folgende Schluss)Antrag auf "bescheidmäßige Feststellung der der Überleitung zugrundeliegenden Arbeitsplatzbewertung und der sich daraus ergebenden besoldungsrechtlichen Stellung" habe zunächst keine konkrete Neueinstufung verlangt, was im Lichte des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. März 1998, Zl. 98/12/0007, unschädlich gewesen sei. Im Zuge des Parteiengehörs habe sie in ihrer Stellungnahme vom 30. April 1998 (Hinweis auf die Schlusspassage, in der sie auf die Bewertung des Referatleiterpostens mit A 2/3 aufmerksam gemacht habe, deren Nichtberücksichtigung ihr gegenüber mit dem noch nicht beendeten Provisorium (der Betrauung mit dieser Funktion) begründet worden sei, wobei sich aus klärungswürdigen Gründen "bis heute" an ihrer Einstufung in A 2/2 nichts geändert habe) ihren Antrag konkretisiert: dieser sei auf die Einstufung in die VGr A 2 mit der Funktionsgruppe 3 sowie auf eine dementsprechende Besoldung gerichtet gewesen. Mangels eines Hinweises, dass eine Einreihung in eine höherwertige Funktionsgruppe angestrebt werde, sei der nunmehr angefochtene Feststellungsbescheid, der dem modifizierten Ansuchen vollinhaltlich stattgegeben habe, erlassen worden.

2.3. Dem ist Folgendes zu erwidern:

2.3.1. Der belangten Behörde ist einzuräumen, dass der das Verfahren auslösende Antrag der Beschwerdeführerin in Verbindung mit ihrer in Wahrung des Parteiengehörs abgegebenen Stellungnahme vom 30. April 1998 auslegungsbedürftig ist.

a) Er zielte zum einen zweifellos darauf ab, die mit dem Arbeitsplatz Leiterin des Referates 'Straßenverkehrsunfälle, Lenkerberechtigungen' auch von der Behörde zugestandene Bewertung

A 2/3 bereits mit Wirkung vom 1. Jänner 1996 eintreten zu lassen, obwohl die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt unbestritten mit dieser Funktion nur "provisorisch" betraut war.

Im Ergebnis trifft es zu, dass einem solcherart begründeten Antrag kein Erfolg beschieden sein kann, weil es nach § 254 Abs. 8 letzter Satz BDG 1979 für die Überstellung (und damit auch für die Bewertung im neuen Funktionszulagenschema) auf jene Verwendung ankommt, mit der Beamte im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Überleitung dauernd betraut ist. Zu dem im Beschwerdefall demnach maßgebenden Zeitpunkt (1. Jänner 1996) war die Beschwerdeführerin jedoch unbestritten bloß mit der provisorischen Leitung des obgenannten Referates betraut, weshalb eine von der Leitung dieses Referates abgeleitete Bewertung zu diesem Zeitpunkt nicht in Betracht kam. Daran ändert auch nichts der Umstand, dass die Beschwerdeführerin im Juni 1996 - also noch vor Abgabe der (allerdings) rückwirkend (zum 1. Jänner 1996) wirksamen Optionserklärung vom 18. Dezember 1996 - bereits mit der dauernden Wahrnehmung der Referatsleitung betraut wurde: Damit liegt nämlich ein Anwendungsfall nach § 254 Abs. 9 Z. 1 BDG 1979 vor, der (bei Zutreffen einer höheren Wertigkeit der neuen Verwendung auf Dauer) zu einer geänderten Einstufung ab dem Tag der betreffenden Verwendungsänderung zu führen hat. Die Zulässigkeit einer "Vorwirkung" der neuen Verwendung auf Dauer auf einen früheren Zeitpunkt, in der diese Verwendung provisorisch ausgeübt wurde, lässt sich dieser Vorschrift gerade nicht entnehmen. Insofern trifft das auch in ihrer Beschwerde erstattete Vorbringen, ihr hätte bereits ab 1. Jänner 1996 auf Grund ihres "Arbeitsplatzes" (aus dem Zusammenhang ergibt sich klar und unmissverständlich, dass sie damit die Referatsleitung gemeint hat) die besoldungsrechtliche Stellung "A 2/3" gebührt, nicht zu. Dass diese (oder eine höhere) Bewertung auf Grunde ihres damals von ihr (auf Dauer) innegehabten Arbeitsplatzes (für die Zeit vom 1. Jänner 1996 bis zum 31. Mai 1996) geboten gewesen wäre, hat die Beschwerdeführerin weder im Verwaltungsverfahren noch in ihrer Beschwerde behauptet.

Auf Grund dieser Verwendungsänderung im Jahr 1996 erklärt sich auch, weshalb im angefochtenen Bescheid eine Neueinstufung ab 1. Juni 1996 vorgenommen wurde. Dafür war die belangte Behörde (als oberste Dienstbehörde) zuständig, weil auch bei Anwendung des § 254 Abs. 9 Z. 1 BDG 1979 ein "Überleitungsfall" im Sinn des Klammerausdrucks des § 1 Z. 23 DVV 1981 vorliegt, der von der Delegation an die nachgeordnete Dienstbehörde nicht erfasst ist. Eine Zuständigkeit der nachgeordneten Dienstbehörde wäre bei einer Neueinstufung daher nur dann gegeben gewesen, wenn auf Grund einer ab 1. Jänner 1997 eingetretenen (wesentlichen) Änderung im Aufgabenbereich der Beschwerdeführerin eine Neueinstufung geboten wäre. Derartige Sachverhaltsmomente aus der Zeit ab 1997 hat die belangte Behörde nicht verwertet, wie ihre zutreffenden Ausführungen zur Nichtberücksichtigung künftiger Neuerungen, die sich aus der Neuregelung der Unfallstatistik ergeben könnten, im Rahmen der von ihr aus Anlass der Überleitung vorzunehmenden Bewertung klarmachen.

Festzuhalten ist allerdings, dass der angefochtene Bescheid über die besoldungsrechtliche Stellung der Beschwerdeführerin zum 1. Jänner 1996 trotz des oben aufgezeigten (Teil)Inhalts ihres (wenn auch mit dieser Begründung nicht zutreffenden) Antrags nicht abgesprochen hat. Sein Spruch betrifft - wie sich aus dem Zusammenhalt der beiden ersten Sätze unmissverständlich ergibt - lediglich die Einstufung der Beschwerdeführerin ab 1. Juni 1996 (im Sinn des nicht zitierten § 254 Abs. 9 Z. 1 BDG 1979). Eine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Rechtswidrigkeit ergibt sich daraus aber nicht.

b) Zum anderen enthält der Antrag - auch im Licht der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 30. April 1998 - ein (jedenfalls auf die Referatsleitung) bezogenes Begehren auf höhere Bewertung. Die Auffassung der belangten Behörde, dass die Beschwerdeführerin auf Grund ihrer Stellungnahme vom 30. April 1998 ihren seinerzeitigen (offenen) Antrag vom 18. Dezember 1996 dahin geändert habe, es gebühre ihr (für die Referatsleitung) die Einstufung "A 2/3", teilt der Verwaltungsgerichtshof jedoch nicht. Zwar trifft es zu, dass die Beschwerdeführerin darin zum Gutachten der zuständigen Fachabteilung des damals zuständigen BM für Finanzen, in dem (mit näherer Begründung) für die Referatsleitung diese Einstufung angegeben war, Stellung bezogen hat. Die Beschwerdeführerin hat aber - abgesehen von dem unter a) mitbehandelten Teil ihrer Stellungnahme im Zusammenhang mit der "Vorwirkung" ihrer im Juni 1996 erfolgten Bestellung als Referatsleiterin auf Dauer auf den 1. Jänner 1996 - in konkreter Auseinandersetzung mit den Ausführungen zu den acht Bewertungskriterien unmissverständlich geltend gemacht, dass ihre Tätigkeit in Bezug auf diese Kriterien "höher als bisher erfolgt zu bewerten" wäre (vgl. die Wiedergabe dieser Stellungnahme im Sachverhaltsteil). Vor diesem Hintergrund hat aber die Beschwerdeführerin hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass sie eine höhere Bewertung (als die ihr genannte in "A 2/3") anstrebt. Da ihr - mangels jeglichen Bezugs zu den Richtverwendungen (siehe dazu auch die folgenden Ausführungen unter 2.3.2.) - auch von Seiten der Behörde im Bewertungsgutachten kein konkreter Anhaltspunkt für die möglichen in Betracht kommenden Einstufungen genannt war, schadet es jedenfalls bei der im Beschwerdefall gegebenen Konstellation nicht, wenn die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren keine ausdrückliche "Quantifizierung" der von ihr angestrebten höheren Einstufung vorgenommen hat.

2.3.2. Die Beschwerde ist im Übrigen berechtigt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat beginnend mit seinem Erkenntnis vom 14. Mai 1998, Zl. 96/12/0306 = VwSlg. Nr. 14.895/A, u. a. ausgeführt:

"Wesentliche Bedeutung für die konkrete Einstufung in eine FGr kommt neben den allgemeinen Anforderungskriterien insbesondere den durch 'Richtverwendungen' diesbezüglich normierten Messgrößen zu. Der Gesetzgeber nennt als 'Richtverwendung' einerseits individuell-konkrete Arbeitsplätze, andererseits werden unter einer Bezeichnung mehrere konkrete Arbeitsplätze einer bestimmten Organisationseinheit zusammengefasst. In manchen Fällen ist es unklar, ob hinter einer solchen Bezeichnung mehrere konkrete Arbeitsplätze oder nur ein Arbeitsplatz zu verstehen sind.

Um dem Auftrag des Gesetzgebers in einem den rechtsstaatlichen Erfordernissen Rechnung tragenden Verfahren zu entsprechen, setzt der für die Einstufung eines konkreten Arbeitsplatzes notwendige Vergleich dieses Arbeitsplatzes mit den in Frage kommenden Richtverwendungen voraus, dass die Dienstbehörde das Wesen der Richtverwendung bezogen auf die gesetzlichen Kriterien herausarbeitet. Fallen unter die Bezeichnung der Richtverwendung mehrere konkrete Arbeitsplätze, die in der Aufgabenstellung nicht völlig ident sind bzw. waren (maßgebend ist die Aufgabenstellung am 1. Jänner 1994), dann müssen alle Arbeitsplatzbeschreibungen, die Geschäftseinteilung, die Geschäftsordnung und ähnliche Entscheidungshilfen (vgl. die Erläuternden Bemerkungen zu § 137 Abs. 3 BDG 1979) zur Ermittlung des im Sinne der Kriterien maßgebenden Wesens der Richtverwendung herangezogen werden.

Dieser erste Verfahrensschritt, der der Ermittlung des wesentlichen Inhaltes der gesetzlichen Einstufungsvorgabe dient, ist als Rechtsfrage mit Sachverhaltselementen zu werten. Der mit den Verfahrensergebnissen zu konfrontierende betroffene Beamte wird in der Regel kaum entsprechende Kenntnis vom Inhalt des/der Richtverwendungs-Arbeitsplätze haben. Der Verpflichtung der Dienstbehörde aus § 8 Abs. 1 DVG kommt daher in diesem Zusammenhang besondere Bedeutung zu. Erst wenn dem Beamten die an Hand der vorher genannten Entscheidungshilfen nach den verschiedenen im Gesetz genannten Kriterien hinsichtlich der in Frage kommenden Richtverwendungen vorgenommenen Bewertungen und die daraus folgende Errechnung der Stellenwerte zur Kenntnis gebracht worden ist, besteht für den Beamten überhaupt die Möglichkeit, sie nachzuvollziehen und damit sinnvolle Einwendungen gegen seine in gleicher Weise vorgenommene und ihm im Verfahren zur Kenntnis gebrachte Einstufung in eine bestimmte FGr vorzubringen.

Die für die Bewertung im Beschwerdefall maßgebenden Kriterien sind im § 143 Abs. 3 BDG 1979 (mit § 137 Abs. 3 BDG 1979 wortident) genannt. Nur hinsichtlich dieser Kriterien sind sowohl die als Richtverwendung genannten in Frage kommenden Arbeitsplätze als auch der konkret zu beurteilende Arbeitsplatz zu untersuchen und dann in das Funktionszulagenschema einzuordnen. Das Funktionszulagenschema berücksichtigt nicht die individuelle Leistung, sondern nur die Anforderungen an den Arbeitsplatz bezogen auf die im § 143 Abs. 3 BDG 1979 genannten Kriterien. Ist das Wesen der Richtverwendung im Sinne der gesetzlichen Kriterien herausgearbeitet und sind die Teilverwendungen nach den gesetzlichen Kriterien bewertet worden, so ist bei dem zu bewertenden Arbeitsplatz in gleicher Weise vorzugehen. Aus den verschiedenartigen Aufgaben und Tätigkeiten sind nach den Anforderungen möglichst gleichartige und gleichwertige Gruppen zu bilden und diese mit den jeweils möglichst entsprechenden Gruppen der ebenso analysierten und bewerteten Richtverwendung(en) in Beziehung zu setzen. Hiebei kommen grundsätzlich alle genannten Richtverwendungen in Frage; die Feststellung der Rechtmäßigkeit der Einstufung entsprechend dem diesbezüglich eindeutigen Gesetzesauftrag hat nämlich im gesamten System nach den Kriterien Wissen, Verantwortung und Denkleistung nachvollziehbar zu erfolgen. In dieses Verfahren ist der Beamte, der die Feststellung der Rechtmäßigkeit beantragt hat, miteinzubeziehen, wobei aber - wie schon ausgeführt - zu bedenken ist, dass dem Beamten wohl meist nur beschränkte Kenntnisse hinsichtlich der Richtverwendungen und damit von vornherein nur eingeschränkte Möglichkeiten zu einer sinnvollen Rechtsverfolgung zur Verfügung stehen."

Diesen Anforderungen, die seither in ständiger Rechtsprechung (zu § 137 BDG 1979 und den vergleichbaren Bewertungsbestimmungen nach den §§ 143 und 147 BDG 1979) aufrecht erhalten wurden (vgl. dazu z.B. die hg. Erkenntnisse vom 24. Juni 1998, Zl. 97/12/0421, vom 17. August 2000, Zl. 98/12/0266, vom 4. Juli 2001, Zl. 2000/12/0144 und Zl. 2000/12/0064, sowie vom 19. Dezember 2001, Zl. 97/12/0414, mwN) entspricht der angefochtene Bescheid schon deshalb nicht, weil die belangte Behörde - ohne jeglichen Bezug auf die in der Anlage 1 zum BDG 1979 genannten Richtverwendungen (im Beschwerdefall kommen wohl die unter I. 1.3. genannten Richtverwendungen in Betracht) - als Maßstab für

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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