TE Vwgh Erkenntnis 2001/7/4 2000/12/0144

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Veröffentlicht am 04.07.2001
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;

Norm

BDG 1979 §143 Abs2;
BDG 1979 §143;
BDG 1979 §245 Abs2;
BDG 1979 Anl1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Bayjones und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Sellner, über die Beschwerde des H in W, vertreten durch Dr. Jörg Baumgärtel, Rechtsanwalt in Wien I, Himmelpfortgasse 14, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 24. März 2000, Zl. 127.326/4-II/2/00, betreffend Wertigkeit des Arbeitsplatzes im Funktionszulagenschema (E 1/E 2a), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Bezirksinspektor in der Besoldungsgruppe Exekutivdienst, Verwendungsgruppe E 2a, Funktionsgruppe 2, in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; er ist am Bezirkspolizeikommissariat O als Kriminalbeamter eingesetzt.

Mit Schreiben vom 8. April 1999 beantragte der Beschwerdeführer im Dienstweg die bescheidmäßige Absprache über die Wertigkeit seines Arbeitsplatzes. Nach Wiedergabe seiner Tätigkeiten und Hinweis auf verschiedene Berechtigungen auf Grund seiner Ausbildung brachte der Beschwerdeführer zusammenfassend vor, dass bei der Vielzahl von Aufgabenbereichen, die u. a. auch Eingriffe in verfassungsrechtlich geschützte Rechtspositionen umfassten, eine Anhebung der Wertigkeit seines Arbeitsplatzes von E 2a auf E 1 gerechtfertigt erscheine, sodass er die bescheidmäßige Absprache über die Wertigkeit seines Arbeitsplatzes beantrage.

Nach den vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens teilte die belangte Behörde der nachgeordneten Dienstbehörde mit Schreiben vom 4. Juni 1999 nach Hinweis auf allgemeine Aspekte der Bewertung und auf die Richtverwendung im Kriminaldienst für die Verwendungsgruppe E 1, Funktionsgruppe 1, nach Punkt 8.12 lit. c der Anlage 1 zum BDG 1979 ("Vertreter des Leiters der Kriminalbeamtenabteilung beim Bezirkspolizeikommissariat XII") bzw. die dazu erstellte Arbeitsplatzbeschreibung mit, der Beschwerdeführer sei diesbezüglich zu informieren und einzuladen, er möge ausführlich und schlüssig darlegen, welche Gründe seiner Meinung nach für eine Einstufung seines Arbeitsplatzes in die Verwendungsgruppe E 1 sprächen. Hierauf wären die Angaben des Beschwerdeführers von der Dienstbehörde erster Instanz zu prüfen. Weiters wurde die Dienstbehörde erster Instanz ersucht, für den Arbeitsplatz des Beschwerdeführers eine Arbeitsplatzbeschreibung zum 1. Jänner 1994 vorzulegen und - sofern seither Änderungen eingetreten seien - den Zeitpunkt und den Umfang dieser Änderungen bekannt zu geben.

Unter Bezug auf ein Schreiben des Kriminalbeamteninspektorates vom 23. Juni 1999, das offensichtlich in Umsetzung des vorher genannten Schreibens der obersten Dienstbehörde vom Juni 1999 ergangen war (- sich aber nicht bei den vorgelegten Akten befindet -), teilte der Beschwerdeführer mit Datum vom 24. Jänner 2000 hinsichtlich der im Einzelnen zu bewertenden Punkte Folgendes mit (Hervorhebungen im Original):

"Ad 1. Durch Ausbildung oder Erfahrung erworbene Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten.

Die angeführten Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten stehen wohl ohne jeden Zweifel in causalem Zusammenhang mit meiner dienstlichen Tätigkeit. Im Zuge meiner Ausbildung zum Sicherheitswachebeamten und in weiterer Folge zum Kriminalbeamten, sowie durch berufsbegleitende Weiterbildung seitens der Behörde, habe ich mir jene Kenntnisse angeeignet, die zur Erfüllung der Dienstpflicht vorausgesetzt werden können.

Abgesehen von jenen Kenntnissen, die im Bereich der Ausbildung ein entsprechendes Niveau im Bereich des Allgemeinwissens, wie beispielsweise Verfassungsrecht u.ä. gewährleisten, ist das breite Wissen in den unterschiedlichsten Bereichen im Hinblick auf meinen Antrag hervorzustreichen.

Auf Grund des breiten Spektrums der kriminalpolizeilichen Tätigkeiten, welches nicht nur Kenntnisse in einzelnen Bereichen verlangt, ist eine überdurchschnittliche Kenntnis und ein entsprechendes Allgemeinwissen gegeben.

Meine Tätigkeit als Kriminalbeamter schließt nicht nur einige fachspezifische Bereiche ein, sondern erfordert mein Aufgabengebiet Kenntnisse in nahezu allen Bereichen des täglichen Lebens.

Insbesondere durch meine Außendiensttätigkeit, aber auch im Zuge der Aktenbearbeitung, ist eine fachliche Konfrontation auf nahezu allen rechtlichen Gebieten gegeben.

Der Staatsbürger selbst unterscheidet in den seltensten Fällen zwischen den einzelnen Gesetzen und den damit verbundenen Befugnissen. Differenziert wird im Regelfall nur zwischen 'erlaubt' und 'verboten'. In solchen Fällen ist es notwendig, sofort richtige Entscheidungen zu treffen.

Nur durch die entsprechenden Kenntnisse und die Fähigkeit, diese Kenntnisse auch in extremen Situationen sofort umsetzen zu können, ist die Wahrung der Rechtsstaatlichkeit gewährleistet. Speziell in Fällen, wo Verfassungsrechte eingeschränkt werden, bei Festnahmen, Hausdurchsuchungen, insbesondere auch beim lebensgefährdenden Schusswaffengebrauch, liegt die Entscheidung über die Durchführung ausschließlich bei mir. Entscheidungshilfen oder Personen, die im gegebenen Fall die Verantwortung über eine getroffene Entscheidung übernehmen würden, stehen grundsätzlich nicht zur Verfügung.

Nicht nur die Vielfalt der zu bewältigenden Tätigkeiten, die von Versicherungsbetrug, über Bearbeitung von Gewaltdelikten, bis hin zu Hilfeleistungen im Sozialbereich reichen, wobei ein entsprechendes Wissen auf allen Gebieten erforderlich ist, ist es, was als überdurchschnittliche Anforderung in meinem Arbeitsbereich zu bewerten ist. In all jenen angeführten Situationen besteht durchaus und jederzeit die Möglichkeit, sich mit einem fachlich qualifizierten Gegenüber auseinander setzen zu müssen. Dadurch ergibt sich nicht nur ein außergewöhnlich breites Wissen, sondern auch eine entsprechende Kenntnis auf überdurchschnittlichem Niveau.

Ad 2. Die Fähigkeit, Aufgaben zu erfüllen, zu überwachen, zu integrieren oder zu koordinieren.

Die Fähigkeit, Aufgaben zu erfüllen, ergibt sich aus dem Umstand, dass ich aktiv Dienst versehe.

Dessen ungeachtet ist es gerade der Begriff der 'Aufgabenerfüllung', der mich als Kriminalbeamten von anderen Berufen unterscheidet und eine der Grundlagen für eine überdurchschnittliche Qualifikation bildet.

Durch die Generalklausel besteht für Tätigkeiten, die keinem Ministerium zugeordnet werden können, eine Zuständigkeit des Bundesministeriums für Inneres. Ressortintern ist die Situation so, dass dadurch für mich als Kriminalbeamten ständig neue Aufgabenbereiche erschlossen werden. Aufgaben, bei denen man weder auf Erfahrungswerte, noch teilweise auf eine eindeutige Rechtsprechung oder auf Richtlinien zurückgreifen kann. Diese Art der Aufgabenerfüllung, die nicht nur von Fachwissen, sondern auch von Improvisation sowie dem schnellen Erkennen und Verknüpfen verschiedenster Rechtsgrundlagen geprägt ist, ist eine meiner Aufgaben als Kriminalbeamter.

Durch meine Tätigkeiten im Rahmen des Journaldienstes, sowie im Zuge meines Außendienstes, ist die Überwachung und Koordinierung von Aufgaben eine ständig wiederkehrende Tätigkeit. Diese Tätigkeit wird nicht nur dadurch erschwert, dass kaum eine Amtshandlung einer Anderen gleicht, sondern dass diese Überwachung und Koordinierung verschiedenster Aufgaben teils an einem Personenkreis durchzuführen ist, über den keine Anordnungskompetenz besteht.

Weiters besteht mein Aufgabengebiet im Erkennen schwerpunktmäßiger Kriminalitätsmerkmale, in der Ausarbeitung von Gegenmaßnahmen, sowie in der Koordination verschiedenster Einsatzkräfte zu deren Bekämpfung.

Ad 3. Kontakt- und Kommunikationsfähigkeit, sowie Führungsqualität und Verhandlungsgeschick.

Dieser Punkt bedarf einer grundsätzlichen Trennung in einen internen und einen externen Bereich.

Wie bereits im vorangeführten Punkt angesprochen, ist es zur Aufgabenerfüllung mitunter unerlässlich, die Führung über einen Personenkreis und deren Aufgaben zu übernehmen, über die keine Anordnungsbefugnis besteht. Um gleichzeitig den eigenen Aufgaben durch die Übernahme von Amtshandlungen entsprechen zu können, ist ein hohes Maß an Kontakt- und Kommunikationsfähigkeit Voraussetzung. Nur durch entsprechendes Feingefühl und Geschick kann dabei der Führungsaufgabe entsprochen werden, ohne dass dadurch eine Demotivierung oder Contraproduktivität entsteht. Da ich in meinem Dienst als Kriminalbeamter laufend mit solchen Situationen konfrontiert bin, ist dies eine der Grundlagen meiner beruflichen Tätigkeit.

Im externen Bereich ist meine Kontakt- und Kommunikationsfähigkeit sowie Verhandlungsgeschick die Basis jeder einzelnen Amtshandlung. Ob dies nun bei der Tatbestandsaufnahme einer Straftat, der Erhebung bei Zeugen oder bei Einvernahmen von Verdächtigen ist. Kommunikation und Kontaktfähigkeit, egal auf welcher sozialen Ebene, und das Geschick, in allen gesellschaftlichen Bereichen Anerkennung zu finden, ist die Grundlage für die Glaubwürdigkeit des Kriminalbeamten.

Da ich in allen angeführten Punkten den maßgeblichen Anforderungen entspreche, ersuche ich entsprechend meines Schreibens vom 08.04.1999 um positive Erledigung."

Unter Bezug auf den "Erlass vom 04.06.1999" berichtete die Dienstbehörde erster Instanz daraufhin mit Schreiben vom 28. Jänner 2000 an die belangte Behörde im Wesentlichen, dass im Hinblick auf die Bewertungskriterien des § 143 BDG 1979 festgestellt werden müsse, dass beim Beschwerdeführer zwar ein hoher Wissensstand, der aber im Rahmen der Grundausbildung vermittelt werde, zur Bewältigung der Aufgaben notwendig sei, jedoch hinsichtlich der Denkleistung größtenteils ein Handeln vorliege, das über weite Strecken vorgegeben sei und in der Umsetzung wiederkehrender Aufgaben bestehe. Zudem trage der Beschwerdeführer Verantwortung nur in eingeschränktem Umfang und dies längstens bis zur Verständigung der Entscheidungsträger (rechtskundiger Journalbeamter). Die Steigerung der Verantwortung und der eigenständigen Tätigkeiten im Vergleich zu eingeteilten Sicherheitswachebeamten werde durch eine Funktionszulage (Funktionsgruppe 2) abgegolten. Weiters sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht die Ausbildungserfordernisse aufweise, die für eine Einstufung in E 1 erforderlich seien; er sei in seinem derzeitigen Tätigkeitsbereich auch nicht mit Aufgaben befasst, die E 1-wertig seien. Aus den dargelegten Gründen scheine eine Einstufung in die Verwendungsgruppe E 1 nicht denkbar.

Auf dieser Grundlage erging der angefochtene Bescheid, mit dem wie folgt abgesprochen wurde:

"Aufgrund Ihres Antrages auf bescheidmäßige Absprache betreffend die Wertigkeit Ihres Arbeitsplatzes vom 8.4.1999 ergeht folgende Entscheidung:

Spruch

Gem. § 143 Abs 2 und 3 Beamten - Dienstrechtsgesetz 1979 in Verbindung mit den Punkten 8.14.b, 8.15.2a, 9.1 und 9.7.c der Anlage 1 zum Beamten - Dienstrechtsgesetz 1979 wird festgestellt, dass der Arbeitsplatz Nr. 6049 bei der Bundespolizeidirektion Wien, das ist jener Arbeitsplatz, mit dem Sie ständig betraut sind, der Verwendungsgruppe E 2a Funktionsgruppe 2 zugeordnet ist."

Zur Begründung wird nach Wiedergabe des § 143 Abs. 3 BDG 1979 und allgemeinen Ausführungen zum Funktionszulagenschema weiter ausgeführt, von der belangten Behörde seien "im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt als Dienstgeber (zwischenzeitlich sind die Agenden dem Bundesministerium für Finanzen übertragen worden) die Bewertungskriterien festgelegt" worden, die sich für die Verwendungsgruppe E 2a, Funktionsgruppe 2, wie folgt darstellten:

"Das Kriterium Fachwissen (Ziff. 1 des § 143 Abs. 3 BDG 1979, Punkt 1) wurde für die Bewertung in 13 Grade unterteilt. Die mit dem Arbeitsplatz der Richtverwendung für die Funktionsgruppe 2 der Verwendungsgruppe E2a verbundenen Anforderungen von Fachkenntnissen (fachliche Kenntnisse, Fähigkeiten, oder Fertigkeiten auf bestimmten Fachgebieten einschließlich der zum Gebrauch von Spezialeinrichtungen; erworben durch die jeweilige Grundausbildung und durch praktische Tätigkeit im Arbeitsprozess) ist als Grad fünf qualifiziert.

Die Kenntnisse hinsichtlich Managementwissen (Ziff. 1 des § 143 Abs. 3 BDG 1979, Punkt 1) (neun mögliche Abgrenzungen) sind beim Arbeitsplatz der Richtverwendung für die Funktionsgruppe 2 der Verwendungsgruppe E2a als begrenzt (Grad 3) eingestuft - Es wird eine Selbstorganisation bei der Durchführung einer oder mehrer dem Ziel und Inhalt nach weitgehend festgelegter Aufgaben, unter angemessener Berücksichtigung ihrer Beziehung zu vor oder nachgelagerten Organisationseinheiten erwartet.

Es ist eine normale Kontakt- und Kommunikationsfähigkeit (Punkt 3 der Ziff. 1 des § 143 Abs. 3 BDG 1979) (durchschnittliche Höflichkeit und Gewandtheit im Umgang mit Menschen ist erforderlich, die zweite Stufe, nämlich ein anderes Verstehen, Unterstützen und Beeinflussen ist nicht erforderlich) also ein Grad von vier möglichen, ausreichend.

Der Denkrahmen (Ziff. 2 des § 143 Abs. 3 BDG 1979) bewegt sich die beim Arbeitsplatz der Richtverwendung für die Funktionsgruppe 2 der Verwendungsgruppe E2a gestellte Anforderung bei Grad drei (Teilroutine) von sieben möglichen, d.h. die Aufgabenstellung ist geringfügig verschiedenartig; das Was und das Wie sind klar, Lösungen sind durch Vorschriften, tradierte Vorgangsweisen und Präzedenzfälle vorgegeben.

Die Denkanforderung (Ziff. 2 des § 143 Abs. 3 BDG 1979) ist beim Arbeitsplatz der Richtverwendung für die Funktionsgruppe 2 der Verwendungsgruppe E2a bei Grad vier (von neun möglichen) angesiedelt, für ähnliche Situationen lassen sich auf Basis des Gelernten richtige Lösungen finden, unterschiedliche Situationen erfordern die Identifikation des Problems, dessen Analyse und die Entscheidung für den richtigen Lösungsweg. Hier wird davon ausgegangen, dass ähnliche Situationen und unterschiedliche Situationen im gleichen Maß auftreten werden.

Die Handlungsfreiheit (Ziff. 3 des § 143 Abs. 3 BDG 1979) ist in 19 Grade unterteilt, wobei die Palette von detailliert angewiesen bis strategisch orientiert reicht. Auf dem Arbeitsplatz der Richtverwendung für die Funktionsgruppe 2 der Verwendungsgruppe E2a ist davon auszugehen, dass die Tätigkeiten und Aufgaben auf Grund von Anweisungen und Vorschriften durchzuführen sind und einer unmittelbaren Kontrolle durch den jeweiligen Gruppenführer unterliegen, d.h. Grad vier zutrifft.

Eine messbare Richtgröße (Ziff. 3 des § 143 Abs. 3 BDG 1979) (monetär oder servicierte Stellen) gibt es auf dem Arbeitsplatz der Richtverwendung für die Funktionsgruppe 2 Verwendungsgruppe E2a nicht.

Soweit zu den allgemein gültigen Regeln für die Arbeitsplätze der Verwendungsgruppe E2a Funktionsgruppe 2."

Im Folgenden setzt sich die belangte Behörde mit den vom Beschwerdeführer genannten Tätigkeiten auseinander, die aus seiner Sicht eine höhere Bewertung seines Arbeitsplatzes rechtfertigten (wird auf den S. 3 bis 13 der Begründung des angefochtenen Bescheides näher ausgeführt).

Zusammenfassend wird von der belangten Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides festgestellt, dass die vom Beschwerdeführer angeführten Aufgaben und Tätigkeiten in ihrer Wertigkeit in allen gesetzlich geforderten Kriterien der Verwendungsgruppe E 2a zuzuordnen seien, im konkreten Fall der Funktionsgruppe 2, als der in der Praxis niedrigsten. Wenn der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 24. Jänner 2000 angegeben habe, er hätte Führungsaufgaben zu übernehmen, was ein hohes Maß an Kontakt- und Kommunikationsfähigkeit bei der Übernahme von Amtshandlungen erfordere und er könne durch Feingefühl und Geschick verhindern, dass Demotivation oder Contraproduktivität entstehe, so sei dem entgegenzuhalten, dass er mit einer Übernahme von Führungsaufgaben eindeutig seine Kompetenz überschreiten würde. Der ihm zugewiesene Arbeitsplatz enthalte keine Führungsaufgaben, keine Kontrollaufgaben und er sei auch nicht gegenüber der Sicherheitswache weisungsbefugt. Für Beamte, welche Arbeitsplätze höherer Funktionsgruppen bekleideten, komme zu den allgemeinen Aufgaben und Tätigkeiten die Verantwortungs-, Vertretungs- und Führungskompetenz hinzu, die in einer entsprechend ausgeweiteten, auch berufsbegleitenden Ausbildung vermittelt werde. So seien für die Gruppenführer im Kriminaldienst vorgesehen: Kontrolltätigkeit, Lehrtätigkeit, Leitung besonderer Amtshandlungen, Erstellung der Diensteinteilung, Anordnung und Durchführung von sicherheitspolizeilichen Schwerpunktaktionen sowie die Überprüfung und Vidierung von "Dienstschriften".

Zu diesen allgemeinen Aufgabenstellungen setze eine Einstufung in E 1 weitere Kenntnisse und Befähigungen, vorwiegend in der Führungskompetenz, Dienstkontrolle, Schulung und Dienstaufsicht, Vertretungs- und Approbationsbefugnisse voraus.

Die Richtverwendung für die Grundlaufbahn der Verwendungsgruppe E 1 sei gemäß Punkt 8.12 der in der Anlage 1 zum BDG 1979 genannte "Vertreter des Leiters der Kriminalbeamtenabteilung beim Bezirkspolizeikommissariat Meidling". Eine grundlegende Aufgabendifferenz zu einem Kriminalbeamten, der innerhalb einer in einem Bezirkspolizeikommissariat angesiedelten Kriminalbeamtengruppe Dienst versehe, stelle die Leitung und Koordination von Amtshandlungen im exekutiven Bereich, administrative Leitung der Dienststelle, allfällige administrative Tätigkeiten und kriminalpolizeiliche Organisation und Leitung großer Veranstaltungen, Leitung von Streifen und Leitung der Abteilung im Falle der Verhinderung des Leiters der Kriminalbeamtenabteilung und die Unterstützung des Leiters in allen Agenden dar. Neben den allgemeinen, an einen leitenden Beamten gestellten Anforderungen komme hier noch das Bearbeiten und Erstellen von Dienstvorschriften als Aufgabenstellung, welche spezielle Kenntnisse und fachliche Autorität verlange, hinzu.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der - sinngemäß - die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.

Die belangte Behörde hat einen als Gegenschrift bezeichneten Schriftsatz vorgelegt, in dem sie aber nur auf die Begründung des angefochtenen Bescheides verweist und weiter meint, dass im Stellenplan 1999 insgesamt 2349 Kriminalbeamte vorgesehen seien, die - wenn der Verwaltungsgerichtshof der Argumentation des Beschwerdeführers folge - höher eingestuft werden müssten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer sieht sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf "rechtskonforme Interpretation des § 143 Abs. 2 und 3 BDG 1979, in Verbindung mit den Punkten 8.14.b; 8.15.2a; 9.1 sowie 9.7.c der Anlage 1 zum BDG 1979 verletzt". In Ausführung des so formulierten Beschwerdepunktes erblickt der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge einer Verletzung von Verfahrensvorschriften in einer angeblich mangelhaften Erhebung seiner tatsächlichen Tätigkeit. Im Vordergrund seines Vorbringens steht aber die angebliche Realitätsferne der Betrachtung der belangten Behörde, die in Verkennung der tatsächlichen Dienstverhältnisse im Kriminaldienst an Stelle der Anerkennung der Verpflichtung zur eigenverantwortlichen Bearbeitung von Fällen von detaillierten Anweisungen durch die Behörde ausgegangen sei. Entgegen dieser Auffassung habe der "normale" Kriminalbeamte während der Amtshandlung nicht einmal die Möglichkeit der Zuhilfenahme von Gesetzesunterlagen; dies sei im Gegensatz zu seinem Vorgesetzten die wahre Sachlage.

Im "Besonderen Teil" des BDG 1979 werden im 2. Abschnitt für den "Exekutivdienst" (§§ 142 ff) die Regelungen im mit dem Besoldungsreform-Gesetz 1994, BGBl. Nr. 550, eingeführten neuen Funktionszulagenschema getroffen.

Nach § 142 Abs. 1 BDG 1979 umfasst der Exekutivdienst die Verwendungsgruppen E 1, E 2a, E 2b und E 2c. Neben der Grundlaufbahn sind nach Abs. 2 der genannten Bestimmung

1. in der Verwendungsgruppe E 1 die Funktionsgruppen 1 bis 11 und 2. in der Verwendungsgruppe E 2a die Funktionsgruppen 1 bis 7 für hervorgehobene Verwendungen vorgesehen.

§ 143 BDG 1979 - Abs. 1 in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 1999, BGBl. I Nr. 127 - lautet:

"Bewertung und Zuordnung von Arbeitsplätzen

§ 143. (1) Die Arbeitsplätze der Beamten des Exekutivdienstes sind auf Antrag des zuständigen Bundesministers vom Bundesminister für Finanzen zu bewerten und unter Bedachtnahme auf die in der Anlage 1 genannten Richtverwendungen einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen. Bei der Zuordnung zu einer Verwendungsgruppe ist auch auf die in der Anlage 1 für diese Verwendungsgruppe vorgeschriebenen Ausbildungserfordernisse Bedacht zu nehmen. Die Bewertung und die Zuordnung bedürfen der Zustimmung der Bundesregierung.

(2) Richtverwendungen sind gesetzlich zugeordnete Arbeitsplätze, die den Wert wiedergeben, der ihnen auf Grund ihres Inhaltes und ihrer organisatorischen Stellung am Tag des Inkrafttretens der betreffenden Gesetzesbestimmung zukommt.

(3) Bei der Arbeitsplatzbewertung sind die mit dem Arbeitsplatz verbundenen Anforderungen an das Wissen, die für die Umsetzung des Wissens erforderliche Denkleistung und die Verantwortung zu berücksichtigen. Im Einzelnen sind zu bewerten:

1. das Wissen nach den Anforderungen

a) an die durch Ausbildung oder Erfahrung erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten,

b) an die Fähigkeit, Aufgaben zu erfüllen, zu überwachen, zu integrieren oder zu koordinieren, und

c) an die Kontakt- und Kommunikationsfähigkeit sowie an Führungsqualität und Verhandlungsgeschick,

2. die Denkleistung nach dem Umfang des Rahmens, in dem Handeln mehr oder weniger exakt vorgegeben ist, sowie nach der Anforderung, Wissen bei der Erfüllung von wiederkehrenden bis neuartigen Aufgaben umzusetzen,

3. die Verantwortung nach dem Grad der Bindung an Gesetze, Verordnungen und Dienstanweisungen sowie nach dem Umfang einer messbaren Richtgröße (wie zB Budgetmittel) und dem Einfluss darauf.

(4) Sollen durch eine geplante Organisationsmaßnahme die für die Bewertung eines Arbeitsplatzes maßgebenden Anforderungen verändert werden oder haben sich die Anforderungen des Arbeitsplatzes in einer für seine Bewertung maßgebenden Weise geändert, sind

1.

der betreffende Arbeitsplatz und

2.

alle anderen von dieser Organisationsmaßnahme betroffenen Arbeitsplätze gemäß Abs. 1 bis 3 neuerlich zu bewerten. Der zuständige Bundesminister hat den Bundesminister für Finanzen von einem solchen Anlassfall unverzüglich in Kenntnis zu setzen und ihm die erforderlichen Unterlagen zu übermitteln.

(5) Die Zuordnung der Arbeitsplätze zu einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser zur Grundlaufbahn oder zu einer Funktionsgruppe findet im Stellenplan ihren Niederschlag.

(6) Der Beamte des Exekutivdienstes darf nur auf einem Arbeitsplatz verwendet werden, der gemäß den Abs. 1 bis 3 bewertet, zugeordnet und im Stellenplan ausgewiesen ist."

Nach § 245 Abs. 2 BDG 1979 ist § 143 Abs. 2 auf die in der Anlage 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 550/1994 angeführten Richtverwendungen des Exekutivdienstes mit der Abweichung anzuwenden, dass für den Wert eines als Richtverwendung dienenden Arbeitsplatzes der 1. Jänner 1994 maßgebend ist.

Nach § 262 Abs. 10 BDG 1979 ist ein Beamter des Exekutivdienstes, der im Zeitpunkt der Überleitung dauernd mit einem Arbeitsplatz einer höheren Verwendungsgruppe betraut ist, wie folgt überzuleiten:

bei einer Zuordnung des Arbeitsplatzes zur

bei Einstufung des Beamten des Exekutivdienstes in die Verwendungsgruppe

die Funktionsgruppe

Verwendungs-
gruppe

Funktions-
gruppe

 

 

E 1

3 bis 11

E 2 a

7

 

1, 2

 

6

 

-

 

5"

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seinem Erkenntnis vom 14. Mai 1998, Zl. 96/12/0306 = VwSlg. Nr. 14.895/A, in einem Fall der belangten Behörde u. a. ausgeführt:

"Wesentliche Bedeutung für die konkrete Einstufung in eine FGr kommt neben den allgemeinen Anforderungskriterien insbesondere den durch 'Richtverwendungen' diesbezüglich normierten Messgrößen zu. Der Gesetzgeber nennt als 'Richtverwendung' einerseits individuell-konkrete Arbeitsplätze, andererseits werden unter einer Bezeichnung mehrere konkrete Arbeitsplätze einer bestimmten Organisationseinheit zusammengefasst. In manchen Fällen ist es unklar, ob hinter einer solchen Bezeichnung mehrere konkrete Arbeitsplätze oder nur ein Arbeitsplatz zu verstehen sind.

Um dem Auftrag des Gesetzgebers in einem den rechtsstaatlichen Erfordernissen Rechnung tragenden Verfahren zu entsprechen, setzt der für die Einstufung eines konkreten Arbeitsplatzes notwendige Vergleich dieses Arbeitsplatzes mit den in Frage kommenden Richtverwendungen voraus, dass die Dienstbehörde das Wesen der Richtverwendung bezogen auf die gesetzlichen Kriterien herausarbeitet. Fallen unter die Bezeichnung der Richtverwendung mehrere konkrete Arbeitsplätze, die in der Aufgabenstellung nicht völlig ident sind bzw. waren (maßgebend ist die Aufgabenstellung am 1. Jänner 1994), dann müssen alle Arbeitsplatzbeschreibungen, die Geschäftseinteilung, die Geschäftsordnung und ähnliche Entscheidungshilfen (vgl. die Erläuternden Bemerkungen zu § 137 Abs. 3 BDG 1979) zur Ermittlung des im Sinne der Kriterien maßgebenden Wesens der Richtverwendung herangezogen werden.

Dieser erste Verfahrensschritt, der der Ermittlung des wesentlichen Inhaltes der gesetzlichen Einstufungsvorgabe dient, ist als Rechtsfrage mit Sachverhaltselementen zu werten. Der mit den Verfahrensergebnissen zu konfrontierende betroffene Beamte wird in der Regel kaum entsprechende Kenntnis vom Inhalt des/der Richtverwendungs-Arbeitsplätze haben. Der Verpflichtung der Dienstbehörde aus § 8 Abs. 1 DVG kommt daher in diesem Zusammenhang besondere Bedeutung zu. Erst wenn dem Beamten die an Hand der vorher genannten Entscheidungshilfen nach den verschiedenen im Gesetz genannten Kriterien hinsichtlich der in Frage kommenden Richtverwendungen vorgenommenen Bewertungen und die daraus folgende Errechnung der Stellenwerte zur Kenntnis gebracht worden ist, besteht für den Beamten überhaupt die Möglichkeit, sie nachzuvollziehen und damit sinnvolle Einwendungen gegen seine in gleicher Weise vorgenommene und ihm im Verfahren zur Kenntnis gebrachte Einstufung in eine bestimmte FGr vorzubringen.

Die für die Bewertung im Beschwerdefall maßgebenden Kriterien sind im § 143 Abs. 3 BDG 1979 (mit § 137 Abs. 3 BDG 1979 wortident) genannt. Nur hinsichtlich dieser Kriterien sind sowohl die als Richtverwendung genannten in Frage kommenden Arbeitsplätze als auch der konkret zu beurteilende Arbeitsplatz zu untersuchen und dann in das Funktionszulagenschema einzuordnen. Das Funktionszulagenschema berücksichtigt nicht die individuelle Leistung, sondern nur die Anforderungen an den Arbeitsplatz bezogen auf die im § 143 Abs. 3 BDG 1979 genannten Kriterien. Ist das Wesen der Richtverwendung im Sinne der gesetzlichen Kriterien herausgearbeitet und sind die Teilverwendungen nach den gesetzlichen Kriterien bewertet worden, so ist bei dem zu bewertenden Arbeitsplatz in gleicher Weise vorzugehen. Aus den verschiedenartigen Aufgaben und Tätigkeiten sind nach den Anforderungen möglichst gleichartige und gleichwertige Gruppen zu bilden und diese mit den jeweils möglichst entsprechenden Gruppen der ebenso analysierten und bewerteten Richtverwendung(en) in Beziehung zu setzen. Hiebei kommen grundsätzlich alle genannten Richtverwendungen in Frage; die Feststellung der Rechtmäßigkeit der Einstufung entsprechend dem diesbezüglich eindeutigen Gesetzesauftrag hat nämlich im gesamten System nach den Kriterien Wissen, Verantwortung und Denkleistung nachvollziehbar zu erfolgen. In dieses Verfahren ist der Beamte, der die Feststellung der Rechtmäßigkeit beantragt hat, miteinzubeziehen, wobei aber - wie schon ausgeführt - zu bedenken ist, dass dem Beamten wohl meist nur beschränkte Kenntnisse hinsichtlich der Richtverwendungen und damit von vornherein nur eingeschränkte Möglichkeiten zu einer sinnvollen Rechtsverfolgung zur Verfügung stehen."

Diesen Anforderungen entspricht der angefochtene Bescheid schon deshalb nicht, weil die belangte Behörde - ohne jeglichen Bezug auf die in der Anlage 1 zum BDG 1979 genannten Richtverwendungen (im Beschwerdefall wohl die Richtverwendung unter Punkt 9.7.c "Im Kriminaldienst: Spezialsachbearbeiter in der Abteilung II, Wirtschaftspolizei, bei der Bundespolizeidirektion Wien") als Maßstab für ihre Bewertung von Kriterien ausgeht, die von ihr "im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt als Dienstgeber" festgelegt worden sind. Es bleibt dabei völlig offen, in welchem Zusammenhang diese Bewertungskriterien zur in der Anlage 1 zum BDG 1979 genannten Richtverwendung stehen. Bei der vom Gesetzgeber gewählten Regelungstechnik, nämlich durch die Angabe bestimmter Richtverwendungen, den damit aus dem Sachverhalt zum Zeitpunkt 1. Jänner 1994 zu gewinnenden Wert im Sinne der Kriterien des Funktionszulagenschemas die entscheidende normative Bedeutung beizumessen, darf dieser Gesetzesauftrag nicht durch eine "einvernehmliche Festlegung von Bewertungskriterien" zwischen zwei Verwaltungsstellen ersetzt werden.

Der angefochtene Bescheid erweist sich schon aus diesem Grund als inhaltlich rechtswidrig und war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Zum Vorbringen der belangten Behörde in der Gegenschrift hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen wird einerseits auf das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 2001, Zl. 96/12/0319, hingewiesen, andererseits bemerkt, dass durch das vorliegende Erkenntnis die Frage der E 1-Wertigkeit des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers inhaltlich offen bleibt.

Wien, am 4. Juli 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000120144.X00

Im RIS seit

05.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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