TE Vwgh Erkenntnis 2001/5/30 96/12/0319

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Veröffentlicht am 30.05.2001
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;
63/02 Gehaltsgesetz;

Norm

BDG 1979 §143 Abs3 idF 1994/550;
BDG 1979 §143 idF 1994/550;
BDG 1979 §245 idF 1994/550;
BDG 1979 §262 Abs1 idF 1995/043;
BDG 1979 §262 Abs4 idF 1994/550;
BDG 1979 §262 Abs5 idF 1994/550;
GehG 1956 §74 Abs1 idF 1994/550;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Bayjones und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Julcher, über die Beschwerde des A in V, vertreten durch Riedl & Ringhofer, Rechtsanwälte in Wien I, Franz Josef-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 6. September 1996, Zl. 6102/361-II/4/96, betreffend Funktionsgruppenzuordnung nach § 143 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Bezirksinspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist das Landesgendarmeriekommando Tirol (im Folgenden kurz LGK; der Zusatz Tirol wird nur dann verwendet, wenn dies zur Vermeidung von Missverständnissen erforderlich ist), wo er in der Kriminalabteilung (KA) verwendet wird.

Bis zum 31. Dezember 1994 (die weitere Darstellung folgt der Gegenschrift der belangten Behörde und den von ihr vorgelegten Unterlagen) wurden beim LGK Tirol die in der damals für die KA geltenden internen Organisationsvorschrift der belangten Behörde (Organisation und Geschäftsordnung für die Kriminalabteilungen - OGO-KA) vorgesehenen 15 Hauptsachgebiete von insgesamt 11 Hauptsachbearbeitern geführt, wobei manche Hauptsachbearbeiter mehrere Hauptsachgebiete führten. Dies traf auch auf den unmittelbaren Vorgesetzten des Beschwerdeführers, Gruppeninspektor A., zu, der neben dem Hauptsachgebiet für Verbrechen gegen Leib, Leben und Gesundheit (damalige Bezeichnung: HS/KA/2) auch das Hauptsachgebiet für Umweltkriminalität( HS/KA/9) in Personalunion leitete. Der Beschwerdeführer war bis zu diesem Zeitpunkt als dessen Stellvertreter eingeteilt und außerdem mit der Wahrnehmung bestimmter Sachgebiete (S) aus beiden Hauptsachbereichen betraut.

In der mit 1. Jänner 1995 in Kraft getretenen internen Organisationsvorschrift (Organisation und Geschäftsordnung des Landesgendarmeriekommandos - im Folgenden kurz OGO-LGK 1995), die die gesamte innere Organisation (darunter auch die KA) neu regelte, sind nunmehr anstelle der bisherigen 15 Hauptsachgebiete in einer KA 16 Sachbereiche vorgesehen, die jeweils - und zwar unabhängig von der Personalstärke der jeweiligen KA - von einem eigenen Sachbereichsleiter zu führen sind. Unter anderem ist ein Sachbereich (SB) "1123 Umweltdelikte" vorgesehen.

Diese Neuorganisation führte beim LGK Tirol zu einer entsprechenden Erhöhung der Sachbereichsleiter (um fünf). Mit Erlass des LGK vom 23. Dezember 1994 wurde der Beschwerdeführer, der sich auf Grund einer Ausschreibung um diese Funktion beworben hatte, "mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1995 von seiner bisherigen Einteilung als S/KA/2/3, S/KA/9/1, S/KA/9/2, S/KA/9/3 und Stellvertreter im HS/KA/2 entbunden und mit gleicher Wirksamkeit als Sachbereichsleiter 1123 bei der Kriminalabteilung des Landesgendarmeriekommandos für Tirol in Innsbruck eingeteilt."

Mit Dienstgebermitteilung vom 29. Mai 1995 wurde der Beschwerdeführer auf die Möglichkeit, durch Erklärung (Optierung) rückwirkend mit 1. Jänner 1995 seine Überleitung in die (nach dem neuen Funktionszulagensystem geschaffene) Besoldungsgruppe der Beamten des Exekutivdienstes ("E-Schema") zu bewirken, hingewiesen und sein Monatsbezug auf Grund seiner derzeitigen besoldungsrechtlichen Stellung ("WACHE/W 2/IV-2/03") dem nach einer möglichen Optierung in das neue System ("VWGR/Funktgr.:

E 2a/4; GHST/Funktst.: 13/2") gegenübergestellt. Im Kopf der Dienstgebermitteilung finden sich u.a. folgende Angaben: "HS KA/2; Hauptsachbearbeiter - Stellv./KA (Gendarm.D.)".

Mit Überleitungserklärung vom 11. Juli 1995 optierte der Beschwerdeführer gemäß § 262 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) in die neue Besoldungsgruppe Exekutivdienst. In der formularmäßig vorgegebenen Erklärung finden sich ua. folgende (maschinschriftlichen) Angaben:

"*** Hauptsachbearbeiter - Stellv./KA(Gendarm.D.)

*** Sachbereichsleiter 1123 bei KA-Tirol seit 1.1.95

letzte Vorrückung in IV/3 am 1.1.95 (GHST 13)

nächste Vorr. am 1.1.1997 in IV/4 bzw GHST 14."

Neben der durch *** gekennzeichneten Ergänzung (ab der 2. Zeile) findet sich der handschriftliche Zusatz : "Dieser Text wurde vom Beamten selbst hinzugefügt. K."

In der Folge erhielt der Beschwerdeführer rückwirkend ab 1. Jänner 1995 den in der Dienstgebererklärung angegebenen Monatsbezug.

Ab dem Stellenplan des Bundesfinanzgesetzes 1996 ist der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers (SBL 1123) in der Funktionsgruppe 5 eingestuft. Er erhält seit 1. Jänner 1996 unbestritten den dieser Einstufung entsprechenden Monatsbezug.

Mit dem an das LGK gerichteten Schreiben vom 10. April 1996 wies der Beschwerdeführer auf seine (mit Wirkung vom 1. Jänner 1995) erfolgte Betrauung mit der Funktion eines SBL 1123 (Umweltdelikte) und seine aus Anlass seiner Optierung erfolgten Einstufung in die Funktionsgruppe 4 hin. Laut Zuordnungskatalog der belangten Behörde zum 1. Jänner 1995 sei aber dem Hauptsachbearbeiter (SBL) des Hauptsachgebietes HS/KA/9 - Umweltdelikte (neu SB 1123) die Bewertung 3-2 und damit (Anmerkung: im neuen Schema) die Funktionsgruppe 5 zugewiesen. Da er die Tätigkeit eines SBL 1123 seit seiner mit 1. Jänner 1995 erfolgten Bestellung in vollem Umfang tatsächlich auch ausübe, sei er der Ansicht, dass ihm die Besoldung der Funktionsgruppe 5 ab diesem Zeitpunkt zustehe. Er ersuche um die Neuberechnung des Bezuges und Nachzahlung der Differenz. Sollte diesem Antrag nicht nachgekommen werden können, ersuche er um bescheidmäßige Erledigung.

Mit Schreiben vom 19. April 1996 teilte das LGK dem Beschwerdeführer im Ergebnis mit, dass sein geltend gemachter Anspruch nicht zu Recht bestehe. Im Wesentlichen begründete das LGK seine Auffassung damit, dass die formelle Bestellung des Beschwerdeführers zum "SBL 1123" keine besoldungsrechtlichen Auswirkung gehabt habe, weil zum 1. Jänner 1995 in Tirol keine bewertete Planstelle für diese Funktion vorhanden gewesen sei. Deshalb sei er mit der Bewertung der Planstelle nach dem OGO-LGK alt (und damit in die Funktionsgruppe 4) überzuleiten gewesen. Erst mit der Zuweisung der erforderlichen Planstelle für den SB 1123 ab 1. Jänner 1996 gebühre ihm die Funktionszulage der Funktionsgruppe 5.

In seiner Stellungnahme vom 7. Mai 1996 wiederholte der nunmehr gewerkschaftlich vertretene Beschwerdeführer zunächst, er habe die Funktion als SBL 1123, in die er mit Wirkung vom 1. Jänner 1995 berufen worden sei, während des ganzen Jahres 1995 bereits ausgeübt. Ihm gebühre daher ab Beginn seiner Funktionsausübung die Funktionszulage der Funktionsgruppe 5. Die Auszahlung der Funktionszulage sei unabhängig von vorhandenen Planstellen und hänge ausschließlich von der tatsächlich ausgeübten Funktion ab.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 6. September 1996 wies die belangte Behörde das Ansuchen des Beschwerdeführers vom 10. April 1996 "auf rückwirkende Gewährung der Funktionszulage der VGr E 2a, Funktionsgruppe 5, für den Zeitraum vom 1. Jänner bis 31. Dezember 1995" ab.

Sie begründete dies im Wesentlichen damit, auf Grund der kurzfristigen Beschlussfassung (November 1994) bezüglich der OGO-LGK 1995 sei die erforderliche Neubewertung aller Arbeitsplätze der Landesgendarmeriekommanden zum 1. Jänner 1995 nicht möglich gewesen. Während die Arbeitsplatzbewertungen des (alten) Wachebeamten- Besoldungsschemas (W-Schema nach dem Dienstklassensystem) in mehreren Verhandlungen beim BKA mit Wirksamkeitsbeginn 1. Juli 1995 festgesetzt worden seien, sei dies bei den entsprechenden Zuordnungen des E-Schemas (Beamte des Exekutivdienstes nach dem neuen Funktionszulagenschema) nicht möglich gewesen. Durch die feste Verbindung von Arbeitsplatzzuordnung und Planstelle werde nämlich unmittelbar auch der Stellenplan bestimmt, der einen wesentlichen Bestandteil des alljährlich vom Nationalrat zu beschließenden Bundesfinanzgesetzes sei.

Während das bisherige Bewertungsschema für Wachebeamte auch Bewertungsänderungen im Laufe eines Kalenderjahres zugelassen habe, seien Änderungen des Zuordnungskataloges für Beamte des neuen E-Schemas jeweils nur mehr gleichzeitig mit der "Neuverlautbarung" des Bundesfinanzgesetzes zum nächstfolgenden 1. Jänner eines Kalenderjahres möglich. Die zum 1. Juli 1995 erzielten Bewertungen des (alten) W-Schemas hätten daher erst per 1. Jänner 1996 in den Zuordnungskatalog des E-Schemas eingebracht werden können.

Im Zuge der umfassenden Vorarbeiten für die gleichfalls zum 1. Jänner 1995 in Kraft getretene Besoldungsreform und den Stellenplan 1995 hätten die für 1995 budgetwirksamen Arbeitsplatzzuordnungen rechtzeitig bis Herbst 1994 EDV-mäßig erfasst werden müssen (Erstellung der sogenannten "Arbeitsplatzevidenz"). Es habe daher keine andere Möglichkeit gegeben, als die noch auf der alten Organisationsstruktur der Landesgendarmeriekommanden basierenden Bewertungen für diese Arbeiten heranzuziehen.

Die Problematik des Beschwerdefalles liege darin, dass für die KA des LGK gemäß OGO-LGK/alt 11 Hauptsachbearbeiter systemisiert gewesen seien, während die seit 1. Jänner 1995 geltende OGO-LGK 1995 eine Verteilung der Agenden auf 16 Sachbereichsleiter vorsehe.

Im alten Bewertungskatalog sei überdies zwar für die Hauptsachbearbeiter für Umweltkriminalität die Arbeitsplatzbewertung 3-2 vorgesehen gewesen, was im E-Schema einer Zuordnung zur Funktionsgruppe 5 entspreche. Entsprechende Planstellen seien aber für diese Funktion nur bei den drei größten Landesgendarmeriekommanden (NÖ, OÖ und Stmk) systemisiert gewesen. Das Hauptsachgebiet Umweltkriminalität (alte Bezeichnung: HS/KA/9) sei in Tirol (wie auch bei den KA anderer kleinerer Landesgendarmeriekommanden) vom Hauptsachbearbeiter für Delikte gegen Leib, Leben und Gesundheit (alte Bezeichnung: HS/KA/2) mitbesorgt worden. Allerdings hätte man selbst dann, wenn beim LGK Tirol ein selbständiges Hauptsachgebiet "Umweltkriminalität" existiert hätte, nicht automatisch von der (alten) Arbeitsplatzbewertung 3-2 ausgehen können. So bestünden derzeit bei mehreren Sachbereichen der KA quantitativ begründete Bewertungsunterschiede.

Mit Inkrafttreten der OGO-LGK 1995 am 1. Jänner 1995 hätte u. a. auch bei der KA des LGK Tirol die Einteilung der 16 Sachbereichsleiter vorgenommen werden müssen. Es seinen jedoch aufgrund der auf der OGO-LGK alt basierenden Arbeitsplatzevidenz und dem entsprechenden Stellenplan nur für die 11 bisherigen Hauptsachbearbeiter Arbeitsplatzzuordnungen für die Funktionsgruppe 6 und 5 (Funktionsgruppe 4 und 3 für deren 11 Stellvertreter) vorhanden gewesen.

Während die bisherigen Hauptsachbearbeiter im Regelfall als Leiter adäquater Sachbereiche (nach der OGO-LGK 1995) eingeteilt worden seien, habe man für die 5 neu zu bestellenden Sachbereichs-Leiter - u.a. auch für den Beschwerdeführer - Arbeitsplatzzuordnungen bzw. Planstellen von ehemaligen Hauptsachbearbeiter-Stellvertretern heranziehen müssen. Erst mit dem Stellenplan 1996 sei dieses "Dilemma" beseitigt worden.

Zum Ansuchen des Beschwerdeführers auf rückwirkende Einstufung (ab 1. Jänner 1995) in die Funktionsgruppe 5 der VGr E 2a sei grundsätzlich Folgendes zu bemerken:

Nach § 143 Abs. 1 BDG 1979 seien die Arbeitsplätze (damals) vom Bundeskanzler(amt) zu bewerten; die Bewertung und die Zuordnung bedürften der Zustimmung der BReg. Die Zuordnungen fänden im Stellenplan ihren Niederschlag (Abs. 5 leg. cit.), der jeweils zum 1. Jänner des nächstfolgenden Kalenderjahres (und keinesfalls rückwirkend) vom Nationalrat beschlossen werde.

Daraus folge zwingend, dass auch eine rückwirkende Festsetzung von Bewertungen bzw. Zuordnungen ausgeschlossen sei.

Nach § 74 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 (GG) gebühre dem Beamten der VGr E 1 oder E 2a eine ruhegenussfähige Funktionszulage, wenn er dauernd mit einem Arbeitsplatz betraut sei, der nach § 143 BDG 1979 einer bestimmten Funktionsgruppe zugeordnet sei.

Der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers sei im Jahr 1974 (richtig wohl 1994, wenn damit die letzte Bewertung im alten Dienstklassensystem gemeint ist, die im Beschwerdefall die Grundlage für die Neubewertung bildete) der Funktionsgruppe 4 zugeordnet gewesen. Aus der Tatsache, dass vor Inkraftsetzung der OGO-LGK 1995 zum 1. Jänner 1995 die bei den LGK für NÖ, OÖ und Stmk existierenden Hauptsachbearbeiter für Umweltkriminalität mit 3 - 2 (entspreche der Funktionsgruppe 5 im neuen Schema) bewertet gewesen seien, könne nicht zulässig der Schluss gezogen werden, dass der im neuen Organisationsschema erstmals auch beim LGK Tirol etablierte SB-Leiter für Umweltdelikte von vornherein gleich bewertet sein müsse. Die Bewertung/Zuordnung für diesen SB sei so wie alle anderen erst beim BKA zu beantragen, zu verhandeln usw. gewesen.

Die vorliegende Problematik betreffe auch eine Reihe von anderen SB-Leiter der Landesgendarmeriekommanden. Eine Möglichkeit zur konfliktfreien und zugleich gesetzeskonformen Lösung habe jedoch auf Grund der nunmehr durch die Besoldungsreform gegebene strikte Verkettung von Arbeitplatzbewertung, -evidenz, Planstelle, Stellenplan und Beschlussfassung des Bundesfinanzgesetzes durch den Nationalrat nicht gefunden werden können.

Die vom Beschwerdeführer geäußerte Ansicht, ihm stünde unabhängig vom Zuordnungskatalog und von einer vorhandenen Planstelle eine bestimmte Funktionszulage zu, entbehre jedenfalls jeglicher Grundlage.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

I. Rechtslage

1. Allgemeines

Im Beschwerdefall sind nach dem Grundsatz der Zeitbezogenheit - strittig sind letztlich die Bewertung des vom Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner (rückwirkenden) Optierung (= 1. Jänner 1995) in das neue Funktionszulagenschema innegehabten Arbeitsplatzes und die sich daraus ergebenden besoldungsrechtlichen Folgen (Höhe der Funktionszulage) - das BDG 1979 und das GG in der Fassung des Besoldungsreform-Gesetzes 1994, BGBl. Nr. 550, anzuwenden. Soweit eine spätere Novelle maßgebend ist, wird darauf gesondert hingewiesen.

2. BDG 1979

2.1. Im "Besonderen Teil" des BDG 1979 werden im 2. Abschnitt für den "Exekutivdienst" (§§ 142 ff) die Regelungen im neuen Funktionszulagenschema getroffen.

2.1.1. § 142 BDG 1979 lautet:

"§ 142. (1) Der Exekutivdienst umfasst die Verwendungsgruppen E 1, E 2a, E 2b und E 2c.

(2) Neben der Grundlaufbahn sind

1. in der Verwendungsgruppe E 1 die Funktionsgruppen 1 bis 11 und 2. in der Verwendungsgruppe E 2a die Funktionsgruppen 1 bis 7

für

hervorgehobene Verwendungen vorgesehen."

2.1.2. § 143 BDG 1979 lautet:

"Bewertung und Zuordnung von Arbeitsplätzen

§ 143. (1) Die Arbeitsplätze der Beamten des Exekutivdienstes sind auf Antrag des zuständigen Bundesministers vom Bundeskanzler zu bewerten und unter Bedachtnahme auf die in der Anlage 1 genannten Richtverwendungen einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen. Bei der Zuordnung zu einer Verwendungsgruppe ist auch auf die in der Anlage 1 für diese Verwendungsgruppe vorgeschriebenen Ausbildungserfordernisse Bedacht zu nehmen. Die Bewertung und die Zuordnung bedürfen der Zustimmung der Bundesregierung.

(2) Richtverwendungen sind gesetzlich zugeordnete Arbeitsplätze, die den Wert wiedergeben, der ihnen auf Grund ihres Inhaltes und ihrer organisatorischen Stellung am Tag des Inkrafttretens der betreffenden Gesetzesbestimmung zukommt.

(3) Bei der Arbeitsplatzbewertung sind die mit dem Arbeitsplatz verbundenen Anforderungen an das Wissen, die für die Umsetzung des Wissens erforderliche Denkleistung und die Verantwortung zu berücksichtigen. Im einzelnen sind zu bewerten:

1. das Wissen nach den Anforderungen

a) an die durch Ausbildung oder Erfahrung erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten,

b) an die Fähigkeit, Aufgaben zu erfüllen, zu überwachen, zu integrieren oder zu koordinieren, und

c) an die Kontakt- und Kommunikationsfähigkeit sowie an Führungsqualität und Verhandlungsgeschick,

2. die Denkleistung nach dem Umfang des Rahmens, in dem Handeln mehr oder weniger exakt vorgegeben ist, sowie nach der Anforderung, Wissen bei der Erfüllung von wiederkehrenden bis neuartigen Aufgaben umzusetzen,

3. die Verantwortung nach dem Grad der Bindung an Gesetze, Verordnungen und Dienstanweisungen sowie nach dem Umfang einer messbaren Richtgröße (wie zB Budgetmittel) und dem Einfluss darauf.

(4) Sollen durch eine geplante Organisationsmaßnahme die für die Bewertung eines Arbeitsplatzes maßgebenden Anforderungen verändert werden oder haben sich die Anforderungen des Arbeitsplatzes in einer für seine Bewertung maßgebenden Weise geändert, sind

1.

der betreffende Arbeitsplatz und

2.

alle anderen von dieser Organisationsmaßnahme betroffenen Arbeitsplätze gemäß Abs. 1 bis 3 neuerlich zu bewerten. Der zuständige Bundesminister hat den Bundeskanzler von einem solchen Anlassfall unverzüglich in Kenntnis zu setzen und ihm die erforderlichen Unterlagen zu übermitteln.

(5) Die Zuordnung der Arbeitsplätze zu einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser zur Grundlaufbahn oder zu einer Funktionsgruppe findet im Stellenplan ihren Niederschlag.

(6) Der Beamte des Exekutivdienstes darf nur auf einem Arbeitsplatz verwendet werden, der gemäß den Abs. 1 bis 3 bewertet, zugeordnet und im Stellenplan ausgewiesen ist."

Die EB zur RV zum Besoldungsreform-Gesetz 1994, 1577 Blg Sten Prot NR XVIII. GP, führen zu § 143 BDG 1979, auf Seite 171 aus, diese Bestimmung entspreche dem für das A-Schema vorgesehenen § 137.

2.1.3. Die Regelungen des § 143 Abs. 1 bis 4 BDG 1979 entsprechen wörtlich den für den "Allgemeinen Verwaltungsdienst" geltenden Bestimmungen des § 137 Abs. 1 bis 4 BDG 1979, die des § 143 Abs. 5 und 6 jenen des § 137 Abs. 7 und 8 leg. cit. 2.1.3.1. Die EB zur RV zum Besoldungsreform-Gesetz 1994 führen "Zu § 137 Abs. 4, 7 und 8 (Personalbewirtschaftung)" auf Seite 165 Folgendes aus:

"Der Stellenplan wird neben dem Merkmal der Verwendungsgruppen in Zukunft auch das Merkmal 'Grundlaufbahn' bzw. 'Funktionsgruppe' aufweisen. Diese Änderung ergibt sich zwingend aus dem Ernennungsbegriff des § 3, wonach die Ernennung die bescheidmäßige Verleihung einer Planstelle ist. Erst damit ist eine Umstellung vom nicht mehr zeitgemäßen Dienstklassensystem auf ein leistungsgerechtes Dienst- und Besoldungssystem möglich.

1. Das Ergebnis der Bewertungen und der Zuordnungen steht als Entscheidungsgrundlage für den jeweiligen Stellenplanentwurf zur Verfügung. Die Zahl der Planstellen je Verwendungsgruppe und Grundlaufbahn bzw. Funktionsgruppe ist bis in die unterste Ebene des Stellenplanentwurfes deckungsgleich abgebildet. Mit der Beschlussfassung des Bundesfinanzgesetzes stehen die qualitativen und quantitativen Personalressourcen fest.

2.

Eine Ernennungsreserve wird nicht mehr vorgesehen.

3.

Solange Beamte im aktiven Dienststand sind, die nicht optiert haben, wird der bisherige Stellenplan parallel zu diesem neuen Stellenplan fortgeführt. Für diesen Stellenplan bleibt auch die Ernennungsreserve bestehen. Dieser wird jährlich um die Zahl der Planstellen reduziert, die sich aus Pensionierungen oder Austritte bzw. aus Übertritten in das neue Schema ergeben.

              4.              Der neue Stellenplan ist jährlich quantitativ und qualitativ zu gestalten. Für die qualitative Komponente stehen die Bewertungsergebnisse geänderter oder neu geschaffener Planstellen als Entscheidungsgrundlage zur Verfügung.

              5.              Eine Ernennung in eine bestimmte Funktionsgruppe darf nur dann vorgenommen werden, wenn eine freie und entsprechend bewertete Planstelle im Stellenplan vorhanden ist. Nähere Regelungen werden folgen.

              6.              Auf vakant gewordene Planstellen kann unter Bedachtnahme auf die Planstellenbesetzungsverordnung ernannt werden, sofern nicht parallel zur Nachbesetzung eine Organisationsänderung durch Verschiebung von Aufgaben durchgeführt wird.

              7.              Organisationsänderungen, die eine Verschiebung von Aufgaben von einer bestehenden Stelle zu einer anderen bestehenden Stelle zum Inhalt haben, sind dem Bundeskanzleramt wegen allfälliger Auswirkungen auf die Bewertung und Zuordnung dieser Arbeitsplätze zur Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zur Kenntnis zu bringen (eine Mitteilungspflicht enthält § 137 Abs. 7). Sämtliche von der Organisationsänderung berührten Stellen werden neu bewertet. Ergibt diese Neubewertung keine Überschreitung in der Summe der Stellen je Funktionsgruppe des geltenden Stellenplanes, steht einer Ernennung auf eine freie Planstelle bei Vorliegen aller sonstiger Voraussetzungen nichts im Wege.

              8.              Qualitative oder quantitative Organisationsänderungen, die nach Mitteilung und Neubewertung eine Änderung zum geltenden Stellenplan bewirken, können erst mit dem folgenden Stellenplan umgesetzt werden, d.h., die Ernennungen können erst ab dem Inkrafttreten des neuen (oder einer allfälligen Änderung des geltenden) Stellenplanes vorgenommen werden, sofern das Ergebnis der Stellenplanverhandlungen den quantitativen und qualitativen Änderungen Rechnung trägt. Es wird davon ausgegangen, dass Änderungen der Aufbau - oder Ablauforganisation einer sorgsamen Planung bedürfen und daher die Bindung an einen Jahresplan keine Beeinträchtigung der Flexibilität bewirkt.

              9.              In Zukunft wird - wie bisher bei Vertragsbediensteten - die Übertragung von Aufgaben, die einer höheren Verwendungsgruppe zugeordnet sind, an das Vorhandensein einer entsprechenden Planstelle geknüpft sein. Mit der Einführung des Merkmales 'Grundlaufbahn' bzw. 'Funktionsgruppe' gilt das Erfordernis einer entsprechend bewerteten und zugeordneten Planstelle auch dafür.

Abs. 6 erlaubt eine präzise Berechnung des von der Besoldungsreform beeinflussten Personalaufwandes für ein Budgetjahr als Höchstbetrag. Die bisher unkalkulierbare Größe der Verwendungsgruppenzulage für höherwertige Verwendungen entfällt damit.

              10.              Die Ernennung über den Stellenplan hinaus und eine unkalkulierbare Steigerung des Personalaufwandes wird somit unterbunden."

2.1.3.2. Die genannten EB enthalten ferner noch folgende Ausführungen auf Seite 166 (Hervorhebungen im Original - Der in der RV und in den EB genannte § 137 Abs. 6 wurde durch den im Verfassungsausschuss erfolgten Einschub zweier neuer Absätze 6 und 7 im Gesetzestext zu § 137 Abs. 8 BDG 1979):

"Zu § 137 Abs. 6 ist darüber hinaus gesondert anzumerken:

Im Begutachtungsverfahren war diese Bestimmung im § 38 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 enthalten. Gemeinsam mit einer Verfassungsbestimmung im § 38 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956, wonach für eine Verwendung auf nicht zugeordneten Arbeitsplätzen kein Anspruch auf Funktionszulage, Funktionsabgeltung u.dgl. gebühre, sollte sie verhindern, dass die Zuordnungsvorschriften des § 137 BDG durch 'faktische Verwendungen' unterlaufen werden können. Die Verfassungsbestimmung hätte eine solche Vorgangsweise finanziell unattraktiv gemacht und damit einen dienstrechtlichen Wildwuchs mit unkontrollierbaren finanziellen Auswirkungen von vornherein ausgeschlossen.

Die gleichheitsrechtliche Problematik einer solchen Verfassungsbestimmung (Bindung besoldungsrechtlicher Ansprüche für höherwertige Leistungen an ein vom Beamten selbst nicht beeinflussbares und mit der Qualität der verlangten und erbrachten Tätigkeiten nicht zusammenhängendes Kriterium) ist bereits in den Erläuterungen zur damaligen Entwurfsfassung dargestellt worden.

Im Lichte dieser Gleichheitsproblematik hat die Sanktion für eine allfällige Verletzung dieser Ordnungsvorschrift nicht beim Beamten, sondern beim zuständigen Organwalter des Dienstgebers einzusetzen.

Die Verfassungsbestimmung wurde daher gestrichen. Dafür ist sicherzustellen, dass bei einer allfälligen Verletzung des § 137 Abs. 6 nach dem Organhaftpflichtgesetz vorgegangen wird, wenn durch eine solche Handlung dem Bund Mehrkosten entstehen, die bei Einhaltung des § 137 Abs. 6 nicht entstanden wären.

Seit dem Entfall der - dem Besoldungsrecht zuzuzählenden - Verfassungsbestimmung besteht kein Grund mehr, das - dem Dienstrecht zuzuzählende - Verwendungsverbot weiterhin im Besoldungsrecht anzusiedeln. Es wurde daher in das BDG 1979 übernommen."

2.2. Der Schlussteil des BDG 1979 enthält in seinem

3. Unterabschnitt Sonderbestimmungen für den "Exekutivdienst" (§§ 245 ff) und in seinem 11. Unterabschnitt solche für "Wachebeamte" (§§ 260 ff nach dem alten Dienstklassensystem).

2.2.1. § 245 BDG 1979 lautet:

"Zeitlicher Geltungsbereich

§ 245. (1) Ernennungen und Überleitungen sind zulässig:

1. in die Verwendungsgruppen E 2c, E 2b und E 2a frühestens mit Wirkung vom 1. Jänner 1995

2. in die Verwendungsgruppe E 1 frühestens mit Wirkung vom 1. Jänner 1996.

(2) § 143 Abs. 2 ist auf die in der Anlage 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 550/1994 angeführten Richtverwendungen des Exekutivdienstes mit der Abweichung anzuwenden, dass für den Wert eines als Richtverwendung dienenden Arbeitsplatzes der 1. Jänner 1994 maßgebend ist.

(3) Beamte des Exekutivdienstes, die nach § 262 in den Exekutivdienst übergeleitet worden sind, können ihren bisherigen Amtstitel weiterhin führen, wenn für sie in der neuen Einstufung zwar ein niedrigerer Amtstitel vorgesehen ist, aber ihr bisheriger Amtstitel in der betreffenden Funktionsgruppe oder Grundlaufbahn durch Vorrückung erreicht werden kann."

2.2.2. § 262 BDG 1979 lautet (auszugsweise), der letzte Satz des Abs. 1 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 43/1995:

"Überleitung in andere Verwendungsgruppen

§ 262. (1) Ein Wachebeamter des Dienststandes kann durch schriftliche Erklärung seine Überleitung in den Exekutivdienst und damit in eine der Verwendungsgruppen E 1, E 2a, E 2b oder E 2c bewirken. Eine solche schriftliche Erklärung ist rechtsunwirksam, wenn ihr der Wachebeamte eine Bedingung beigefügt hat.

(2) ...

(3) Die Überleitung wird mit dem Termin wirksam, der sich aus der Anwendung des § 245 Abs. 1 ergibt, wenn der Wachebeamte die Erklärung nicht später als zwölf Monate nach dem betreffenden Tag abgibt. Wird diese Erklärung später abgegeben, so wird die Überleitung mit dem auf die Abgabe der Erklärung folgenden Monatsersten wirksam.

(4) Der Wachebeamte wird nach den Abs. 1 bis 3 auf eine Planstelle jener Verwendungsgruppe des Exekutivdienstes übergeleitet, die seiner Verwendung entspricht, wenn er hiefür auch die sonstigen Ernennungserfordernisse erfüllt. Für die Überleitung ist jene Verwendung maßgebend, mit der der Wachebeamte am Tag der Wirksamkeit dieser Überleitung dauernd betraut ist.

(5) Für den Fall einer rückwirkenden Überleitung gelten außerdem folgende Bestimmungen:

1. Hat sich die Verwendung des Wachebeamten seit dem Tag der Wirksamkeit der Überleitung derart geändert, dass er in eine andere Funktionsgruppe oder Verwendungsgruppe einzustufen wäre, ist in der Überleitung auszusprechen, welche geänderte Einstufung für den Beamten ab dem Tag der betreffenden Verwendungsänderung maßgebend ist.

2. Erfüllt der Wachebeamte die Voraussetzungen für eine Überleitung in die betreffende Besoldungsgruppe erst seit einem späteren Tag als dem, der sich aus § 245 Abs. 1 ergibt, wird die Überleitung abweichend vom Abs. 3 mit diesem späteren Tag wirksam. Ist dieser Tag kein Monatserster, wird die Überleitung mit dem darauffolgenden Monatsersten wirksam.

(6) ff ..."

3. Gehaltsgesetz 1956 (GG)

Der Abschnitt VII des GG regelt das für den "Exekutivdienst" geltende (besondere) Besoldungsrecht (Gehalt usw.) in seinen §§ 72 ff.

§ 74 Abs. 1 GG lautet (auszugsweise):

"Funktionszulage

§ 74. (1) Dem Beamten der Verwendungsgruppe E 1 oder E 2a gebührt eine ruhegenussfähige Funktionszulage, wenn er dauernd mit einem Arbeitsplatz betraut ist, der nach § 143 BDG 1979 einer der nachstehend angeführten Funktionsgruppen zugeordnet ist. Die Funktionszulage beträgt ... (es folgt eine nach VGr und Funktionsgruppe unterschiedene betragsmäßige Festsetzung) ..."

4. DVV 1981

§ 1 Abs. 1 DVV 1981 enthält die Aufzählung jener Angelegenheiten, die an eine nachgeordnete Dienstbehörde übertragen werden (sofern eine solche wie im Beschwerdefall im Ressortbereich eingerichtet ist - siehe dazu § 2 DVV 1981).

Die Z. 23 (in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 540/1995) lautet:

"23. Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung (ausgenommen auf Grund der Überleitung in eine andere Verwendungsgruppe des Allgemeinen Verwaltungsdienstes, Exekutivdienstes oder Militärischen Dienstes), der Vorrückung, ihrer Hemmung, Aufschiebung und Einstellung."

Die Neufassung betrifft den Klammerausdruck: die dort genannten Angelegenheiten wurden somit der Entscheidung der obersten Dienstbehörde vorbehalten. Sie ist am Tag nach ihrer Kundmachung (= 13. August 1995) in Kraft getreten.

II. Beschwerde, Gegenschrift und Erwägungen

1. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf gesetzmäßige Funktionsgruppenzuordnung nach den Bestimmungen des BDG 1979 (inklusive der Anlage 1), insbesondere des § 143, sowie auf entsprechende Bezüge nach dem GG, insbesondere dessen § 74, durch unrichtige Anwendungen dieser Bestimmungen sowie der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung (§§ 1 und 8 DVG; §§ 37, 39 und 60 AVG) verletzt.

2. Unter dem Gesichtpunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bzw. einer Rechtswidrigkeit des Inhalts macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, aus dem angefochtenen Bescheid gehe hinreichend hervor, dass die belangte Behörde nicht in Abrede stelle, dass die "faktische Postenwertigkeit " 1995 die gleiche gewesen sei wie 1996 und dass die mit 1. Jänner 1996 vorgenommene Bewertung (Funktionsgruppe (FGr) 5) gesetzmäßig sei. Er sehe es daher als außer Streit stehend an, dass die "faktische Postenwertigkeit" auch schon 1995 der FGr 5 entsprochen habe.

Wäre dem nicht so, liege ein wesentlicher Verfahrensmangel deshalb vor, weil dann ungeklärt geblieben wäre, welche Postenwertigkeit - ausgehend von den tatsächlichen Gegebenheiten in Verbindung mit den gesetzlichen Vorgaben (§ 143 BDG 1979 und der Anlage 1 zu diesem Gesetz, insbesondere dessen Z. 9.4) - gegeben und welche FGr-Zuordnung für das Jahr 1995 angebracht gewesen sei. Darüber seien keine Erhebungen gepflogen worden; jedenfalls sei ihm zum Ergebnis solcher (allfälliger) Erhebungen kein Parteiengehör gewährt worden. Auch fänden sich dazu in der Bescheidbegründung keine Ausführungen.

Unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, weder dem BDG 1979 noch dem GG ließe sich die Einschränkung entnehmen, dass die Bewertung bzw. Zuordnung (eines Postens zur FGr) jeweils nur zum 1. Jänner eines Kalenderjahres vorgenommen werden könne. Der Wendung in § 74 Abs. 1 GG "zugeordnet ist" statt "zuzuordnen" komme unter dem Blickwinkel des Beschwerdefalles keine entscheidende Bedeutung zu. Es könne nämlich dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, eine willkürliche Regelung schaffen zu wollen. Die leistungsgerechte Entlohnung der Beamten sei eines der erklärten Hauptziele der Besoldungsreform 1994 gewesen. Die Postenbewertung mit der FGr - Zuordnung sei ihr wesentlichstes Element. Aus § 143 in Verbindung mit der Anlage 1 zum BDG 1979 ergebe sich, dass die FGr-Zuordnung richtig vorgenommen werden müsse, d.h. in Übereinstimmung mit dem Sachverhalt (Aufgaben des zu bewertenden Arbeitsplatzes) und dem anzuwendenden Recht (Richtverwendungen). Was in diesem Sinn als richtig erkannt und festgehalten werde, habe seine Gültigkeit für die Gesamtdauer der maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten. Es handle sich um ein subjektives Recht des Beamten. Der Verwaltung stehe es auch nicht frei, zeitlich beliebig vorzugehen und die richtige Postenbewertung bzw. Zuordnung einfach für irgendeinen Zeitraum zu unterlassen.

Zwar sei der Beamte in den "primären Bewertungsvorgang" (damals Einschaltung des BKA) nicht einbezogen und habe in diesem Verfahren keine Parteistellung. Für die Durchsetzung seines subjektiven Rechte stehe dem Beamten aber die (nachträgliche) Erwirkung eines Feststellungsbescheides zu, und zwar nicht nur im Optierungsfall (so ausdrücklich bejahend der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. März 1996, 96/12/0041).

Die belangte Behörde bestreite auch nicht direkt sein Recht auf bescheidmäßige Absprache. Wenn die Postenbewertung durch das BKA aber - wie in der Begründung des angefochtenen Bescheides - als "unverrückbares Faktum" qualifiziert werde, laufe dies im Ergebnis auf die Beseitigung eines subjektiven Rechts des Beamten hinaus, was mit der oben dargestellten Rechtslage unvereinbar sei. Aus der Bezugnahme auf das Budget in der Begründung des angefochtenen Bescheides gehe hervor, dass die belangte Behörde den Bestand eines Rechtsanspruches von der budgetären Vorsorge für dessen Erfüllung abhängig mache. Das Vorhandensein von Mitteln des Schuldners könne allenfalls in letzter Konsequenz die Realisierung einer Forderung des Gläubigers unmöglich machen, sie habe jedoch auf das Bestehen eines Anspruches (sehe man von den Wirkungen eines Insolvenzverfahrens ab) keinen Einfluss. Das gelte für den "Schuldner Staat" in Bezug auf seine öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen genauso wie für jeden "privatrechtlichen Schuldner".

3. Dem hält die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift nach ausführlicher Darstellung der Umstände, die zu der dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Vorgangsweise bei der Bewertung von durch das OGO-LGK 1995 geschaffenen Planstellen im neuen Funktionszulagenschema geführt haben (Heranziehung des alten Bewertungskatalogs aus 1993 für die Beamten der VGr W 2, die als Hauptsachbearbeiter oder Hauptsachbearbeiter-Stellvertreter nach der alten OGO-LGK verwendet worden seien, als Ausgangsbasis für die Bewertung im neuen E-Schema nach dem Funktionszulagensystem im Jahr 1995, was auch dem Stellenplan 1995 entsprochen habe; Berücksichtigung der Auswirkungen der Organisationsänderung nach der OGO-LGK 1995 für die Arbeitsplatzbewertung im neuen E-Schema nach Durchführung eines entsprechenden Bewertungsverfahrens im Stellenplan 1996), die EB zur RV zum Besoldungsreform-Gesetz 1994 "Zu § 137 Abs. 4, 7 und 8 (Personalbewirtschaftung)" - siehe oben unter I.2.3.1. - entgegen, die sinngemäß auch für § 143 Abs. 4 bis 6 leg. cit. zu berücksichtigen seien. Daraus sei entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sehr wohl eine feste Bindung der FGr - Zuordnung an den Stellenplan abzuleiten. Auf Grund der durch den Stellenplan 1995 gesetzten Grenzen sei eine rückwirkende Funktionsgruppenzuordnung nicht in Betracht gekommen. Aus den EB zur RV könne nach Auffassung der belangten Behörde der Schluss gezogen werden, dass eine "faktisch mögliche Bewertung mangels Deckung im Stellenplan durchaus erst später (mit dem nächsten angepassten Stellenplan) zum Tragen kommen könne bzw. dass ein Überschreiten des Stellenplanes aufgrund von Ernennungen bzw. Planstellenbesetzungen geradezu unerwünscht und damit zu vermeiden ist." Aus der vom Bundesrechenamt am 29. Mai 1995 ausgedruckten Dienstgebererklärung sei für den Beschwerdeführer eindeutig hervorgegangen, dass für das Jahr 1995 nur eine Überleitung in die FGr 4 der VGr E 2a möglich sei und zwar auf dem in dieser Mitteilung ausgewiesenen Arbeitsplatz eines HS-StV in HS/KA/2 der KA des LGK Tirol. Dennoch habe sich der Beschwerdeführer völlig freiwillig zum Wechsel in das E-Schema entschlossen und die Überleitungserklärung am 11. Juli 1995 unterfertigt. Die vom Beschwerdeführer hinzugefügte Bemerkung ("Sachbereichsleiter 1123 bei KA-Tirol seit 1.1.95...") sei nur als Anmerkung, nicht jedoch als Bedingung im Sinn des § 262 Abs. 1 BDG 1979 aufgefasst worden, weil ansonsten die Überleitung rechtsunwirksam gewesen wäre. Die Überleitung des Beschwerdeführers in das neue E-Schema sei daher ausgehend von seiner damaligen besoldungsrechtlichen Stellung (VGr W 2, Dienststufe 2, Dienstklasse  IV, Gehaltsstufe 3, nächste Vorrückung am 1. Jänner 1997) rückwirkend zum 1. Jänner 1995 in die VGr E 2a, Funktionsgruppe 4, GSt 13, nächste Vorrückung am 1. Jänner 1997, zutreffend erfolgt.

4.1. Der Antrag des Beschwerdeführers vom 10. April 1996 zielte im Ergebnis auf die Überprüfung der aus Anlass seiner (rückwirkenden) Optierung vorgenommenen Einstufung seiner Verwendung im (neuen) Funktionszulagenschema einschließlich der sich daraus für die Höhe der ihm gebührenden Funktionszulage ergebenden besoldungsrechtlichen Folgen für das Jahr 1995 ab.

Es liegt demnach ein Fall der Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung auf Grund der Überleitung in eine andere Verwendungsgruppe, nämlich von W 2 nach E 2a, vor, die nach § 1 Abs. 1 Z. 23 DVV 1981 in die Zuständigkeit der belangten Behörde (= oberste Dienstbehörde) fällt.

Zu einer derartigen Antragstellung ist der Beschwerdeführer auch berechtigt. Wie der Verwaltungsgerichtshof - beginnend mit seinem Beschluss vom 27. März 1996, 96/12/0041 = Slg. NF Nr. 14.434/A - in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat, besteht nämlich für den Beamten, der in das neue Besoldungsschema optiert hat, die Möglichkeit im Weg eines Feststellungsbescheides die Gesetzmäßigkeit der Einstufung unter der nachprüfenden Kontrolle der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts einer rechtlichen Klärung zuzuführen (vgl. diesbezüglich auch die Ausführungen im Bericht des Verfassungsausschusses zum Besoldungsreform-Gesetz 1994, 1707 Blg Sten Prot NR XVIII. GP sowie die hg. Erkenntnisse vom 24. September 1997, 96/12/0338 = Slg. NF Nr. 14.746/A sowie vom 25. März 1998, 98/12/0007 = Slg. NF Nr. 14.865/A). Ungeachtet des Umstandes, dass die Bewertung des Arbeitsplatzes vom Gesetzgeber (damals) dem Bundeskanzler übertragen wurde und zu dieser Maßnahme die Zustimmung der Bundesregierung vorgesehen ist, trifft die jeweils oberste Dienstbehörde (vgl. § 1 Abs. 1 Z. 23 DVV 1981) die Verpflichtung zur bescheidmäßigen Absprache über einen derartigen Antrag (vgl. dazu z.B. die hg. Erkenntnisse vom 14. Mai 1998, 96/12/0306 = Slg. NF Nr. 14.895/A, sowie vom 24. Juni 1998, 97/12/0421).

Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid auch über diesen Antrag in Form einer negativen Sachentscheidung abgesprochen und dabei offenkundig ihre sich aus § 1 Abs. 1 Z. 23 DVV 1981 ergebende Zuständigkeit in Anspruch genommen (was in der Gegenschrift ausdrücklich hervorgehoben wurde).

4.2. Der Verwaltungsgerichthof teilt die in der Gegenschrift vertretene Auffassung der belangten Behörde, dass der vom Beschwerdeführer auf seiner Optionserklärung vom 11. Juli 1995 eingefügte Zusatz keine Bedingung im Sinn des § 262 Abs. 1 letzter Satz BDG 1979 ist. Der Beschwerdeführer hat damit lediglich zum Ausdruck gebracht, dass seiner Meinung nach für seine Überleitung (vgl. dazu § 262 Abs. 4 letzter Satz BDG 1979) und damit auch für die Bewertung seines Arbeitsplatzes (nach § 146 BDG 1979) die ihm unbestritten mit Wirkung vom 1. Jänner 1995 auf Dauer zugewiesene Verwendung als Sachbereichsleiter für den SB 1123 Umweltdelikte maßgebend sei. Die Optionserklärung des Beschwerdeführers ist daher wirksam und hat seine (rückwirkende) Überstellung zum 1. Jänner 1995 in das Funktionszulagenschema (hier: in die VwGr E 2a) bewirkt.

4.3. Strittig ist im Beschwerdefall aber die Zuordnung zur Funktionsgruppe (hier: FGr 4 oder 5 in der VwGr E 2a).

Die belangte Behörde ist im angefochtenen Bescheid von der im Stellenplan 1995 aufscheinenden Bewertung der Planstelle des Beschwerdeführers ausgegangen, die - wegen administrativer Schwierigkeiten - der Bewertung nach § 143 BDG 1979 den alten, vom Beschwerdeführer bis zum 31. Dezember 1994 innegehabten Arbeitsplatz zugrundegelegt hatte. Da sich die belangte Behörde an den Stellenplan 1995 für gebunden erachtet hat, hat sie es abgelehnt, eine Bewertung der dem Beschwerdeführer ab 1. Jänner 1995 auf Dauer zugewiesenen Verwendung als Sachbereichsleiter für den "SB 1123" an Hand der Kriterien des § 143 BDG 1979 (insbesondere dessen Absatz 3 und der im Beschwerdefall in Betracht kommenden Richtverwendung) vorzunehmen.

Demgegenüber vertritt der Beschwerdeführer im Ergebnis die Auffassung, ihm komme unabhängig vom jeweiligen Stellenplan ein subjektives Recht auf gesetzmäßige Einstufung seiner ihm am Stichtag auf Dauer zugewiesenen Verwendung zu.

Die Beschwerde ist berechtigt.

a) Nach dem bis zum Besoldungsreform-Gesetz 1994 bestehenden Dienstklassensystem, das seit dieser Novelle noch für jene "Altbeamten" gilt, die vor der Geltung des Funktionszulagensystems in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen wurden und nicht optiert haben, kann es keinem Zweifel unterliegen, dass die besoldungsrechtlichen Ansprüche dem Beamten vom Materiengesetzgeber grundsätzlich unabhängig vom Teilgesetzgebungsorgan Bundesfinanzgesetzgeber (der Stellenplan ist ein Teil des BFG) eingeräumt werden. Der Verwaltungsgerichthof hat in seinem Erkenntnis vom 2. Mai 2001, 96/12/0062, ausgeführt, dass er nur ausnahmsweise bei Leistungen nach der Art der Belohnung, der auch im gesamten Regelungssystem des Besoldungsrechts (nach dem Dienstklassensystem) eine bloß untergeordnete Rolle zukommt, das Anknüpfen an die vom Bundesfinanzgesetzgeber für diesen Zweck zur Verfügung gestellten Bundesmittel als verfassungsrechtlich unbedenklich ansieht. Dies gilt gleichermaßen für die Anknüpfung an andere Teile des Bundesfinanzgesetzes (hier: Stellenplan).

Erklärtes Ziel der Einführung des neuen Funktionszulagensystems ist es, hervorgehobene und verantwortungsvolle Tätigkeiten durch eine leistungsorientierte Funktionskomponente entsprechend finanziell abzugelten. Dafür wurde ein Bewertungssystem der Arbeitsplätze eingeführt. Träfe die Auffassung der belangten Behörde zu, die darauf hinausläuft, dass der "Anspruch" der Beamten auf die leistungsorientierte Funktionskomponente (hier: in Form einer entsprechenden Funktionszulage nach § 74 GG) letztlich nur von der Bewertung seines Arbeitsplatzes, wie er im Stellenplan seinen Niederschlag gefunden hat, abhängt, läge in Wahrheit mangels Durchsetzbarkeit kein subjektives Recht des Beamten auf eine an Hand der materiellen Bewertungskriterien (hier: nach § 143 Abs. 3 in Verbindung mit den im Beschwerdefall in Betracht kommenden Richtverwendungen nach der Anlage 1 zum BDG 1979) festzustellende leistungsgerechte Einstufung bzw. Entlohnung vor. Abgesehen davon, dass es schon aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zulässig erscheint, für ein wesentliches Element im System einer am individuellen Arbeitsplatz orientierten Besoldung, wie dies beim Funktionszulagenschema der Fall ist, dem Bundesfinanzgesetz (Teilen desselben) "Außenwirkung" im Verhältnis zwischen Dienstgeber und Beamten einzuräumen (siehe dazu oben), könnte nämlich die Beseitigung einer allenfalls in die Verfassungssphäre reichenden (finanz)gesetzgeberischen Fehlleistung der Bewertung im Stellenplan des Bundesfinanzgesetzes vom Betroffenen (bei Bejahung der Zulässigkeit der Individualanfechtung nach Art. 140 B-VG) zwar herbeigeführt, weiteres gesetzgeberisches Unterlassen aber von ihm rechtlich nicht verfolgt werden. Auch stünde ihm deshalb weder nach dem AHG noch einem sonstigen Gesetz (jedenfalls derzeit) ein vermögensrechtlicher Ausgleichsanspruch (Schadenersatz) zu.

Die im Beschwerdefall in Betracht kommenden Bestimmungen (§ 262 Abs. 4 und § 143 BDG 1979 in Verbindung mit § 74 Abs. 1 GG) können nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes aber verfassungskonform ausgelegt werden. Die Wendung im ersten Satz des § 74 Abs. 1 GG "wenn er dauernd mit einem Arbeitsplatz betraut ist, der nach § 143 BDG 1979 einer der nachstehend angeführten Funktionsgruppen zugeordnet ist" lässt nämlich die Auslegung zu, dass damit nur die bei Einhaltung der (materiellen) gesetzlichen Bewertungskriterien (einschließlich der Richtverwendungen) der verwiesenen Norm vorgenommene Zuordnung gemeint ist.

b) Die Auffassung, dass der Beamte ein vom Stellenplan unabhängiges subjektives Recht auf gesetzmäßige Einstufung hat, wird auch durch die ergänzenden EB zur RV zu § 137 Abs. 6 BDG 1979 (siehe oben unter I. 2. 1. 3. 2.) bestätigt. Die Abstandnahme von der noch in dem dem Begutachtungsverfahren unterzogenen Ministerialentwurf vorgesehenen Verfassungsbestimmung des § 38 Abs. 4 GG (bzw. der analogen Bestimmung nach § 74b Abs. 4 GG des Entwurfes für den Bereich des neuen "E-Schemas") in Verbindung mit der Qualifikation des ursprünglich in § 38 Abs. 3 GG des Ministerialentwurfes enthaltenen, in die Regierungsvorlage als dienstrechtliche Norm nach § 137 Abs. 6 BDG 1979 aufgenommenen Verwendungsverbotes (bzw. der analogen Bestimmung nach § 74b Abs. 3 GG des Entwurfes für den Bereich des neuen "E-Schemas" in § 143 Abs. 6 BDG 1979 der Regierungsvorlage) als Ordnungsvorschrift und deren ausschließliche Sanktionierung gegenüber den zuständigen Organwaltern des Dienstgebers, nicht aber gegenüber dem betroffenen Beamten, gehen nämlich offenkundig von der Auffassung aus, dass dem Stellenplan die von der belangten Behörde beigemessene Bedeutung im Verhältnis gegenüber dem Beamten nicht zukommt.

Soweit sich die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift auf die oben unter I. 2. 1. 3. 1. wiedergegebenen EB zur RV "Zu § 137 Abs. 4, 7 und 8 (Personalbewirtschaftung) beruft, ist ihr entgegenzuhalten, dass sich diese Ausführungen - anders als die unter I. 2. 3. 1. 2. dargestellten Erläuterungen - überhaupt nicht mit der Frage beschäftigen, welche Konsequenz es für die besoldungsrechtlichen Ansprüche des betroffenen Beamten hat, wenn er ohne eine entsprechende Vorsorge im Stellenplan von seiner Dienstbehörde z.B. auf einem einer höheren Funktionsgruppe zuzuordnenden Arbeitplatz auf Dauer verwendet wird. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes wenden sich jene Ausführungen, auf die sich die belangte Behörde stützt, ausschließlich an die Organwalter, die Personalmaßnahmen mit derartigen (möglichen) besoldungsrechtlichen Folgen setzen können, berühren aber nicht unmittelbar die Rechtssphäre des von einer solchen Maßnahme betroffenen Beamten.

c) Im Übrigen beruht auch die oben unter 4.1. dargestellte Judikatur auf der Auffassung eines sich aus dem Dienstrecht ergebenden vom Stellenplan unabhängigen subjektiven Rechts des Beamten auf Überprüfung der Gesetzmäßigkeit seiner Einstufung (aus Anlass seiner Option). Nur auf dem Boden eines solchen Verständnisses ist die im hg. Erkenntnis vom 24. Juni 1998, 97/12/0421, getroffene Aussage zu erklären, dass - sollte im Feststellungsverfahren die Unrichtigkeit der vorgenommenen Bewertung zutage kommen - die (oberste) Dienstbehörde verpflichtet ist, so rasch als möglich die Neubewertung des Arbeitsplatzes in dem im Gesetz vorgezeichneten Verfahren einzuleiten und die besoldungsrechtlichen Unterschiede im Rahmen der einschlägigen Regelungen des Gehaltsgesetzes rückwirkend zu beheben bzw. auszugleichen.

4.4. Die belangte Behörde wäre daher verpflichtet gewesen - ausgehend von dem dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Wirksamwerdens seiner Optionserklärung (= 1. Jänner 1995) dauernd zugewiesenen Arbeitsplatz (dies ergibt sich schon aus § 262 Abs. 4 letzter Satz BDG 1979; vgl. auch § 262 Abs. 5 Z. 1, der gleichfalls auf die Verwendung zum maßgebenden Zeitpunkt abstellt) eines Sachbereichsleiters des "SB 1123" bei der KA des LGK Tirol - an Hand der gesetzlichen Einstufungskriterien (insbesondere der in § 143 Abs. 3 BDG 1979 genannten Kriterien in Verbindung mit den im Beschwerdefall in Betracht kommenden Richtverwendungen nach der Anlage 1 zum BDG 1969) zu überprüfen, ob die zum 1. Jänner 1995 (tatsächlich) vorgenommene Einstufung dieses (unbestritten) der VGr E 2a zugeordneten Arbeitsplatzes, für die der Beschwerdeführer am 1. Jänner 1995 die Ernennungsvoraussetzungen erfüllt hat, in der Funktionsgruppe 4 dem Gesetz entspricht oder nicht. Daran ändern auch die Angaben in der (unverbindlichen) Dienstgebermitteilung nichts.

Zur Klarstellung weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass die an Hand der Bewertungskriterien des Gesetzes vorzunehmende Prüfung der Bewertung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers ab 1. Jänner 1995 nicht schon wegen der (ab 1996 erfolgten) Zuordnung im Stellenplan 1996 (VwGr E 2a, Funktionsgruppe 5) entbehrlich wird. Die Bewertung seines Arbeitsplatzes laut Stellenplan 1996 hat in dem auf Grund des Antrages des Beschwerdeführers durchzuführenden Verfahrens bestenfalls eine gewisse Indizwirkung, bindet aber die Dienstbehörde nicht.

Aus diesen Gründen war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts nach § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

5. Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 und § 49 VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 30. Mai 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1996120319.X00

Im RIS seit

08.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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