TE Vwgh Erkenntnis 2000/8/17 98/12/0266

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Veröffentlicht am 17.08.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;
63/06 Dienstrechtsverfahren;

Norm

AVG §56;
BDG 1979 §137 Abs1 idF 1997/I/061;
BDG 1979 §137 Abs2 idF 1994/550;
BDG 1979 §137 Abs2 idF 1995/550;
BDG 1979 §137 Abs3 idF 1994/550;
BDG 1979 §244 Abs2 idF 1994/550;
BDG 1979 Anl1 Z2.4.6 lite idF 1994/550;
BDG 1979 Anl1 Z2.5.6 litd idF 1994/550;
DVG 1984 §8 Abs1;
DVV 1981 §1 Abs1 Z23;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Ogris, über die Beschwerde des A in L, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Dr. Peter Ringhofer, Dr. Martin Riedl und Dr. Georg Riedl, Rechtsanwälte in Wien I, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 17. Oktober 1997, GZ. 11 1300/22-I/11/97, betreffend die Einstufung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers im Funktionszulagenschema, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird im Rahmen der Anfechtung, das ist insoweit mit ihm die Funktionsgruppe festgesetzt worden ist, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Amtsdirektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; seine Dienststelle ist das Finanzamt Linz, bei dem er als "Gruppenleiter der Veranlagungsabteilung, Prüfungsgruppe Lohnsteuer/Familienlastenausgleichsgesetz" eingesetzt ist.

Bei den Akten des Verwaltungsverfahrens findet sich eine vom BRZ am 14. August 1996 ausgedruckte, für den Beschwerdeführer bestimmte Dienstgebermitteilung, in der die Einstufung seines Arbeitsplatzes im Funktionszulagenschema wie folgt angegeben ist:

"VWGR/Funktgr.: A2/5".

Die Bezeichnung der Funktionsgruppe 5 ist auf diesem Schriftstück handschriftlich (ohne Beifügung eines Korrekturzeichens) gekreuzt durchgestrichen und durch "6" ersetzt. Diese Beifügung ist einfach gestrichen und handschriftlich wieder "5" angegeben.

Bei der Überleitungserklärung des Beschwerdeführers in das Funktionszulagenschema (Option) vom 14. November 1996 findet sich ein Zustellnachweis, in dem der Beschwerdeführer bestätigt, dass er "die Dienstgebermitteilung der Finanzlandesdirektion für OÖ vom 02.10.1996, Zl. 52/87-1/B-1996, betreffend Überleitung in die Besoldungsgruppe der Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes ('A-Schema') am 08.10.96 erhalten habe". Die vom Beschwerdeführer gefertigte Überleitungserklärung selbst enthält keine Angaben hinsichtlich der Einstufung seines Arbeitsplatzes.

Mit "Überleitungsschreiben" seiner Dienstbehörde erster Instanz vom 20. Dezember 1996 wurde dem Beschwerdeführer bekannt gegeben, dass seine "Einstufung im neuen Schema" ab 1. Jänner 1996 wie folgt laute:

     "Verwendungsgruppe/Gehaltsstufe                     A2/14

      Funktionsgruppe/Funktionsstufe                        5/2

      nächste Vorrückung (GehSt):                  1.Juli 1996"

Der Beschwerdeführer beantragte daraufhin mit Schreiben vom 13. Jänner 1997 die bescheidmäßige Feststellung seiner besoldungsrechtlichen Stellung zum Stichtag 1. Jänner 1996. Dieser bei der Dienstbehörde erster Instanz eingebrachte Antrag wurde von dieser unter Hinweis auf § 1 Abs. 1 Z. 23 DVV an die belangte Behörde weitergeleitet.

Die belangte Behörde teilte dem Beschwerdeführer in weiterer Folge mit, dass sein Antrag in der vorliegenden Form als unzulässig zurückgewiesen werden müsste. Zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens werde er aber aufgefordert, eingehend darzulegen, warum seiner Ansicht nach die Einstufung seines Arbeitsplatzes nicht entspreche und welche Einstufung er überhaupt begehre.

Dieses ihm im Wege seiner Dienstbehörde erster Instanz mit Fristsetzung zur Kenntnis gebrachte Schreiben beantwortete der Beschwerdeführer mit Datum vom 6. März 1997 im Wesentlichen wie folgt:

"Ich bin der Meinung, dass ich nicht gesetzeskonform im neuen Besoldungsschema eingestuft bin und beantragte somit entsprechend den Feststellungen des Verfassungsausschusses zum § 254 BDG 1979 mit Schreiben vom 13.1.97 die bescheidmäßige Feststellung meiner dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung zum Stichtag 1.1.96.

Ich bin seit 30.3.93 zum Gruppenleiter-Lohnsteuerprüfung der Lohnsteuerstelle bestellt. Die Lohnsteuerprüfung stellt eine Organisationseinheit der Veranlagungsabteilung beim Finanzamt Linz dar.

Entsprechend den Bestimmungen des BDG (Richtverwendungen) ist der Leiter einer Organisationseinheit beim 'Finanzamt Innsbruck' der Verwendungsgruppe A2 - Funktionsgruppe 6 zuzuordnen. Das Finanzamt Linz ist mit dem Finanzamt Innsbruck vergleichbar.

Es wird noch ergänzend auf die übrigen Gruppenleiter der Veranlagungsabteilung beim Finanzamt Linz (Familienbeihilfe, Arbeitnehmerveranlagung, betriebliche Veranlagung) verwiesen, welche der Funktionsgruppe 6 der Verwendungsgruppe A2 zugeordnet sind."

Diese Antragsergänzung wurde von der Dienstbehörde erster Instanz mit Schreiben vom 12. März 1997 der belangten Behörde vorgelegt.

Bei den Akten des Verwaltungsverfahrens liegt weiters ein Amtsvermerk der Dienstbehörde erster Instanz vom 30. Mai 1997, dem zu entnehmen ist, dass seitens der belangten Behörde bei der Dienstbehörde erster Instanz eine Arbeitsplatzbeschreibung für den Arbeitsplatz des Beschwerdeführers und der anderen "Gruppenleiter der ANV" und deren Bewertung sowie ein Auszug aus dem Bewertungskatalog verlangt worden und eine persönliche Einsicht durch einen Vertreter der belangten Behörde geplant gewesen sei.

Ob diese persönliche Einschau tatsächlich stattgefunden hat oder nicht, ist diesen vorgelegten Verwaltungsakten nicht zu entnehmen.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 21. August 1997 wurde dem Beschwerdeführer nach Wiedergabe der Rechtslage im Wesentlichen Folgendes mitgeteilt:

"Als Richtverwendung der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 5, ist gemäß Ziffer 2.5.6 der Anlage 1 zum BDG 1979 der Leiter einer Organisationseinheit in einer nachgeordneten Dienststelle des Bundesministeriums für Finanzen mit verwandten Aufgaben wie

...

d) einer Lohnsteuer- und Beihilfenstelle eines Finanzamtes genannt.

Aus der Beschreibung dieses als Richtverwendung dienenden

Arbeitsplatzes sind folgende Aufgaben ersichtlich:

Leiter der Lohnsteuer- und Beihilfenstelle

-

Organisation, Überwachung und Lenkungsmaßnahmen zur Gewährleistung eines einwandfreien Arbeitsablaufes im Innen- und Außendienst;

-

Planung des Arbeitseinsatzes zur richtigen Schwerpunktsetzung (bei Vorhandensein von Leitern der Lohnsteuer- und der Beihilfengruppe werden diese Aufgaben nur in grundsätzlichen Fragen wahrgenommen);

-

Organisationsmaßnahmen sowie Approbation zur Gewährleistung materiell- und verfahrensrechtlich richtiger Bescheide (Eintragungen) sowie sonstiger Erledigungen (bei Vorhandensein von Leitern der Lohnsteuer- und der Beihilfengruppe werden diese Aufgaben nur in grundsätzlichen Fragen wahrgenommen);

-

Kontrolle (Zeichnung) der Prüfungsergebnisse bzw. wesentlicher Erledigungen (bei Vorhandensein von Leitern der Lohnsteuer- und der Beihilfengruppe werden diese Aufgaben nur in grundsätzlichen Fragen wahrgenommen);

-

Bearbeitung schwieriger Rechtsmittel bzw. Berichte (bei Vorhandensein von Leitern der Lohnsteuer- und der Beihilfengruppe werden diese Aufgaben nur in grundsätzlichen Fragen wahrgenommen);

-

Überwachung der Ausbildung der zu diesem Zweck zugeteilten Kräfte;

-

Fortbildung der zugeteilten Kräfte;

-

laufende Wahrnehmung sonstiger Führungs- und Dienstaufsichtsaufgaben;

Der Leiter der Lohnsteuer- und Beihilfenstelle - leitet:

Dienstbetrieb und Arbeitsorganisation in der Lohnsteuer- und Beihilfenstelle.

-

entscheidet:

im Rahmen der festgelegten Delegierung über Abgabenansprüche bzw. sonstige Lohnsteuer- und Familienbeihilfenagenden in Form der Entscheidung über

              a)              Zweifelsfragen materiellrechtlicher und verfahrensrechtlicher Art mit oder ohne Bezug auf konkrete Fälle

b)

Fragen der Auswahl der Lohnsteuerprüfungsfälle

c)

Fragen der Einbringung

- kontrolliert (approbiert):

a)

sämtliche Bescheide

b)

Prüfungsberichte

c)

organisatorische Belange der Stelle

d)

rationellen Arbeitseinsatz

- bereitet vor:

Berichte, Rechtsmittelentscheidungen und Vorlagen zu wichtigen Fällen.

-

führt aus:

a)

bedeutendere Rechtsmittel und Berichte

b)

Rapportauswertung

Der Leiter der Lohnsteuer- und Beihilfenstelle braucht folgende - Kenntnisse:

Eingehende Kenntnisse des Lohnsteuer- und Beihilfenrechtes sowie des Abgabenverfahrens;

schwerpunktmäßig unterschiedliche Kenntnisse der übrigen Abgabengesetze, sofern diese Anknüpfungspunkte darstellen (z.B. Gebührengesetz, Finanzstrafgesetz).

Kenntnisse auf dem Gebiet

1.

moderner Organisations- und Führungsmethoden

2.

des Personalrechtes.

-

Eigenschaften:

Hervorragende fachliche Kenntnisse; ausgeprägte Eignung zur Menschenführung in zeitgemäßer Form; kontaktfreudig; besonderes Organisationstalent, Massenerledigungen bei zeitlich stark schwankender Arbeitsbelastung rasch und zeitnah zu bewältigen; entscheidungsfreudig.

Auf dem von Ihnen besetzten Arbeitsplatz eines Gruppenleiters der Lohnsteuerprüfung im Finanzamt Linz, Arbeitsplatznummer 00183, sind folgende

Aufgaben

wahrzunehmen:

-

Leitung einer Prüfergruppe der Lohnsteuerprüfung

-

Entscheidungen in organisatorischer, personeller, verfahrens- und materiellrechtlicher Hinsicht

-

Dienstaufsicht und Kontrolle in organisatorischer, personeller, verfahrens- und materiell-rechtlicher Hinsicht

-

Approbation laut Approbationserlass

Als Ziele des Arbeitsplatzes gelten:

-

Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung

-

Sicherstellung des Steueraufkommens

-

Gewährleistung eines geordneten Dienstbetriebes in der Prüfergruppe sowie eines qualitativ und ökonomisch hohen Standards der Prüfungsverfahren

Folgende quantifizierte Tätigkeiten sind zu Erfüllung der Aufgaben des Arbeitsplatzes notwendig:

Leitung der Gruppe 40 %

-

Wahrnehmung allgemeiner Führungsaufgaben

-

Jahresprüfungsplan und Fallzuteilung (gerechte und zielgerichtete Zuteilung der Prüfungsfälle an die Prüfer)

-

Kontakte in der Abteilung und zum Abteilungsleiter

-

Teilnahme und Leitung von Schlussbesprechungen

-

interne Schulungen; vor allem die nur gruppenbezogene Fortbildung

-

Abhaltung von Gruppenbesprechungen

-

Beurteilung der Leistungen der Prüfer im Rahmen von Leistungsfeststellungen

-

Arbeitseinsatz und Arbeitsablauf in der Gruppe (insbesondere Unterstützung und Anleitung der Prüfer).

     Entscheidungen                                             20 %

     - Lösung schwieriger Detailfragen im Rahmen von Prüfungen

     - Auskunftserteilung gemäß § 90 EStG 1988

     - Einflussnahme auf die Auswahl von Schwerpunkten

     - Mitwirkung und Unterstützung bei Prüfungen

     - Entscheidung über den Umfang, Ausweitung oder den Abbruch

von Lohnsteuerprüfungen.

     Dienstaufsicht und Kontrolle                               20 %

     - Kontrolle der Einhaltung der materiellrechtlichen und

verfahrensrechtlichen Vorschriften bei laufenden Prüfungsfällen

innerhalb der Gruppe

     - Kontrolle der Durchführung/Erfüllung des Prüfungsplanes

(Verfolgung und Beeinflussung des Prüfungsfortganges)

     - Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über den

Dienstbetrieb (Führung von Kontrollaufzeichnungen).

Approbation 20 % - Approbation gemäß Approbationserlass.

Die Erfüllung der Aufgaben des Arbeitsplatzes stellt insbesondere folgende

Anforderungen

-

Eingehende Kenntnisse des Abgaben- und des Verfahrensrechts sowie der einschlägigen Erlässe

-

Kenntnisse auf dem Gebiet des Rechnungswesens sowohl praktischer als auch theoretischer Art - Kenntnisse des Zivil-, Handels-, Gesellschafts-, Arbeits- und Sozialversicherungsrechts

-

Kenntnisse der Bundesverfassung und des Behördenaufbaues

-

Kenntnisse auf dem Gebiet der modernen Organisations- und Führungsmethoden sowie des Personal- und Dienstrechts.

An sonstigen für die Bewertung maßgeblichen Aspekten sind festzuhalten:

-

Hervorragende fachliche Kenntnisse

-

ausgeprägte Fähigkeit, wirtschaftliche Vorgänge und Zusammenhänge unter Bedachtnahme auf deren abgabenrechtliche Auswirkungen rasch zu erfassen

-

Fähigkeit, den Standpunkt der Abgabenbehörde sicher und fest zu vertreten (Durchsetzungsvermögen)

-

Verhandlungsgeschick

-

Kontaktfreudigkeit

-

Organisationstalent

-

wirtschaftliches und psychologisches Einfühlungsvermögen

-

Objektivität

-

Charakterstärke und Integrität

-

geistige Wendigkeit

-

überlegte, zielstrebige, rasche Handlungsweise

-

Bereitschaft zur Weiterbildung.

Eine Gegenüberstellung Ihres Arbeitsplatzes (Nummer 00183 beim Finanzamt Linz) mit der für die Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 5, normierten Richtverwendung (Ziffer 2.5.6 der Anlage 1 zum BDG 1979: Leiter einer Organisationseinheit in einer nachgeordneten Dienststelle des Bundesministeriums für Finanzen mit verwandten Aufgaben wie einer Lohnsteuer- und Beihilfenstelle eines Finanzamtes) ergibt hinsichtlich der Bewertungskriterien im Sinne des § 143 Abs. 3 BDG 1979 folgendes Bild:

              1a)              Das Wissen nach den Anforderungen an die durch Ausbildung oder Erfahrung erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten weist unter Bedachtnahme auf die Ausbildungsvorschriften keine Unterschiede für die in Vergleich zu ziehenden Arbeitsplätze auf. Sowohl der Leiter der Lohnsteuer- und Beihilfenstelle als auch der Leiter der Prüfungsgruppe Lohnsteuer/Beihilfen benötigen grundlegende spezielle Kenntnisse auf demselben Teilgebiet des Steuerwesens, das durch langjährige und breite Erfahrung bzw. Ausbildung erworben wird. Festzuhalten ist, dass es sich hiebei jeweils um verwandte Aufgaben im Sinne des Gesetzes handelt.

              1b)              Die Anforderungen an die Fähigkeit, Aufgaben zu erfüllen, zu überwachen, zu integrieren oder zu koordinieren, sind sowohl bei der Richtverwendung als auch bei Ihrem Arbeitsplatz gleich gelagert. In beiden Fällen ist nicht nur die Erfüllung gleich gelagerter und verwandter Aufgaben (nämlich die Vollziehung eines Teilbereiches des Einkommensteuergesetzes und des Beihilfenrechtes) gefordert; es wird überdies auch die Anforderung der Koordination von Aufgaben gestellt; etwa bei der Organisation der Arbeitsabläufe. Auch die Anforderung der Integration von Aufgaben ist aus den verschiedenen Tätigkeitsbildern ableitbar, etwa bei der Ermittlung von tatbestandsfähigen Sachverhalten, die geradezu ihrer Natur nach absichtlich verborgen bleiben sollen. Insgesamt sind daher Unterschiede zwischen der Richtverwendung und Ihrem Arbeitsplatz auch in diesem Aspekt des Anforderungsprofiles nicht feststellbar.

              1c)              Bei der Richtverwendung ist eine über den normalen Umgang mit Menschen hinausgehende Kontakt- und Kommunikationsfähigkeit besonders wichtig. Es bedarf keiner weiteren Begründung, dass die Fähigkeit, andere zu verstehen und zu beurteilen, auch im Rahmen von Lohnsteuer- bzw. Familienbeihilfenprüfungen von besonderer Bedeutung ist.

              2a)              Bei der Richtverwendung sind die Aufgaben durch die Geschäftseinteilung und durch die vorgegebenen hierarchischen Strukturen klar definiert. Lösungen sind auf der Basis von Vorschriften und Anweisungen sowie aus der Erfahrung und dem Gelernten zu suchen und zu finden. Neben einem bestimmten Ausmaß an Teilroutine sind immer wieder auch verschiedenartige Aufgabenstellungen wahrzunehmen. Gleiches gilt für Ihren Arbeitsplatz.

              2b)              Hinsichtlich des Ausmaßes der Denkanforderung kann nach der Erfahrung der Dienstbehörde bei der Bearbeitung von Lohnsteuer- und Beihilfenfällen davon ausgegangen werden, dass ein beträchtlicher, aber nicht überwiegender Teil der Fälle ähnlich gelagert ist, sodass sich für ähnliche Situationen auf Basis des Gelernten richtige Lösungen finden lassen. Darüber hinaus erfordern unterschiedliche Situationen die Identifikation des Problems, dessen Analyse und die Entscheidung für den richtigen Lösungsweg. Es liegt auf der Hand, dass die gleichen Anforderungen auch für die entsprechenden Prüfungsverfahren gelten.

              3)              Die Verantwortung nach dem Grad der Bindung an Gesetze, Verordnungen und Dienstanweisungen weist ebenfalls bei den in Vergleich stehenden Arbeitsplätzen keine Unterschiede auf. Die bestehenden Gesetze, Verordnungen und zahlreichen Dienstanweisungen auf dem Gebiet des Lohnsteuer- und Beihilfenrechts sind ohne oder nur mit engem Ermessensspielraum umzusetzen. Die monetäre Dimension kann sowohl im Falle des Finanzamtes Linz als auch in jenem des Finanzamtes Innsbruck als (gleich) groß eingestuft werden, was auch in der verwaltungsinternen Einstufung dieser Finanzämter - Kategorie 1A - seinen Niederschlag gefunden hat. Die von Ihnen gewünschte Gleichbehandlung mit dem Finanzamt Innsbruck ist also bei der Berücksichtigung der Dimension - aber auch insgesamt, wie im Folgenden dargestellt wird - erfolgt.

Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass die Aufgaben des Arbeitsplatzes Nr. 00183 des Finanzamtes Linz wertigkeitsmäßig jener der Funktionsgruppe 5 der Verwendungsgruppe A2 gleichzuhalten sind. Eine willkürliche oder versehentliche Benachteiligung hat nicht stattgefunden. Vielmehr wurden entsprechend den dargestellten gesetzlichen Vorgaben österreichweit - also auch am Finanzamt Innsbruck - sämtliche Gruppenleiter Lohnsteuerprüfung/Familienlastenausgleichsgesetz in die Funktionsgruppe 5 der Verwendungsgruppe A2 eingestuft. Die von Ihnen aufgestellte Behauptung, wonach die Leiter einer Organisationseinheit beim Finanzamt Innsbruck generell der Funktionsgruppe 6 der Verwendungsgruppe A2 zugeordnet wurden, entspricht nicht den Tatsachen.

Der Vollständigkeit halber wird im Folgenden auf den von Ihnen als Richtverwendung gewünschten A2/6-Arbeitsplatz eingegangen.

Als Richtverwendung der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 6, ist gemäß Ziffer 2.4.6 der Anlage 1 zum BDG 1979 der Leiter einer Organisationseinheit in einer nachgeordneten Dienststelle des Bundesministeriums für Finanzen mit unterschiedlichen Aufgaben wie einer Gruppe der Veranlagungsabteilung des Finanzamtes Innsbruck genannt.

Aus der Beschreibung dieses Arbeitsplatzes sind folgende Aufgaben

ersichtlich:

-

Leitung einer Veranlagungsgruppe

-

Entscheidungen in organisatorischer, personeller, verfahrens- und materiellrechtlicher Hinsicht

-

Dienstaufsicht und Kontrolle in organisatorischer, personeller, verfahrens- und materiellrechtlicher Hinsicht

-

Approbation laut Approbationserlass

-

als Ziele des Arbeitsplatzes gelten:

-

Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung

-

Sicherstellung des Steueraufkommens

-

Gewährleistung eines geordneten Dienstbetriebes in der Veranlagungsgruppe sowie eines qualitativ und ökonomisch hohen Standards der Prüfungsverfahren

Folgende quantifizierte Tätigkeiten sind zur Erfüllung der Aufgaben des Arbeitsplatzes notwendig:

Leitung der Gruppe

-

Wahrnehmung allgemeiner Führungsaufgaben (Organisation, Überwachung und Lenkungsmaßnahmen zur Gewährleistung eines zutreffenden Arbeitsablaufes in der Gruppe und einer richtigen Schwerpunktsetzung)

-

Überwachung der Ausbildung und Fortbildung der zugeteilten Kräfte

-

Abhaltung von Gruppenbesprechungen

-

Beurteilung der Gruppenbediensteten im Rahmen von Leistungsfeststellungen

Entscheidungen

-

Lösung von Zweifelsfragen materiellrechtlicher Art mit oder ohne Bezug auf einen konkreten Veranlagungsfall

-

Entscheidungen über Rechts- und Verfahrensfragen im Veranlagungsverfahren

-

Einflussnahme auf die Auswahl von Schwerpunkten

-

Entscheidungen über bedeutende Rechtsmittel und Berichte

Dienstaufsicht und Kontrolle

-

Kontrolle der Einhaltung der materiellrechtlichen und verfahrensrechtlichen Vorschriften bei der Erstellung abgabenrechtlicher Bescheide -Kontrolle des Arbeitsfortschrittes

-

Kontrolle umfangreicher und wichtiger Vorhalte

-

Kontrolle der organisatorischen Belange der Veranlagungsreferate

Approbation

- Approbation gemäß Approbationserlass.

Die Erfüllung der Aufgaben des Arbeitsplatzes stellt insbesondere folgende Anforderungen:

-

Eingehende Kenntnisse des Abgaben- und Verfahrensrechtes sowie der einschlägigen Erlässe

-

Kenntnisse auf dem Gebiet des Rechnungswesens sowohl praktischer als auch theoretischer Art - Kenntnisse des Zivil-, Handels-, Gesellschafts-, Arbeits- und Sozialversicherungsrecht

-

Kenntnisse der Bundesverfassung und des Behördenaufbaues

-

Kenntnisse auf dem Gebiet der modernen Organisations- und Führungsmethoden sowie des Personal- und Dienstrechts.

An sonstigen für die Bewertung maßgeblichen Aspekten sind festzuhalten:

-

Hervorragende fachliche Kenntnisse

-

ausgeprägte Fähigkeit, wirtschaftliche Vorgänge und Zusammenhänge unter Bedachtnahme auf deren abgabenrechtliche Auswirkungen rasch zu erfassen

-

Fähigkeit, den Standpunkt der Abgabenbehörde sicher und fest zu vertreten (Durchsetzungsvermögen)

-

Verhandlungsgeschick

-

Kontaktfreudigkeit

-

Organisationstalent

-

wirtschaftliches und soziologisches Einfühlungsvermögen

-

Objektivität

-

Charakterstärke und Integrität

-

geistige Wendigkeit

-

überlegte, zielstrebige, rasche Handlungsweise

-

Bereitschaft zur Weiterbildung.

Die auf dem von Ihnen besetzten Arbeitsplatz eines Gruppenleiters der Lohnsteuerprüfung im Finanzamt Linz, Arbeitsplatznummer 00183, wahrzunehmenden Aufgaben wurden bereits unter Punkt I. dargestellt und quantifiziert.

Eine Gegenüberstellung Ihres Arbeitsplatzes beim Finanzamt Linz mit der für die Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 6, normierten Richtverwendung (Ziffer 2.4.6 der Anlage 1 zum BDG 1979:

Leiter einer Organisationseinheit in einer nachgeordneten Dienststelle des Bundesministeriums für Finanzen mit unterschiedlichen Aufgaben wie einer Gruppe der Veranlagungsabteilung des Finanzamtes Innsbruck) ergibt hinsichtlich der Bewertungskriterien im Sinne des § 137 Abs. 3 BDG 1979 folgendes Bild:

              1a)              Das Wissen nach den Anforderungen an die durch Ausbildung oder Erfahrung erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten weist unter Bedachtnahme auf die Ausbildungsvorschriften sowohl quantitative als auch qualitative Unterschiede für die in Vergleich stehenden Arbeitsplätze auf. Wie bereits dargestellt, benötigt der Leiter der Prüfungsgruppe Lohnsteuer/Familienlastenausgleichsgesetz grundlegende spezielle Kenntnisse auf Gebieten des Steuerwesens, das durch langjährige und breite Erfahrung bzw. Ausbildung erworben wird. Während es sich jedoch im Falle von Lohnsteuer/Familienbeihilfe um vergleichsweise eng abgegrenzte und verwandte Aufgaben handelt, kommt im Falle der betrieblichen Veranlagung das gesamte Einkommensteuerrecht sowie eine Vielzahl weiterer abgabenrechtlicher Normen, etwa das umfangreiche und wichtige Umsatzsteuerrecht, zur Anwendung. Aus diesem Grund wurde auch nur das letztgenannte Tätigkeitsbild der Richtverwendung A2/6 zu Grunde gelegt.

              1b)              Die Anforderung an die Fähigkeit, Aufgaben zu erfüllen, zu überwachen, zu integrieren oder zu koordinieren, ist bei der zum Vergleich heranzuziehenden Richtverwendung nicht nur auf die bloße Aufgabenerfüllung beschränkt; vielmehr wird an jeden Gruppenleiter der Veranlagungsabteilung - also auch an den Gruppenleiter der Lohnsteuerprüfung - die Anforderung der Koordination von homogenen Aufgaben gestellt, etwa bei der Organisation der Arbeitsabläufe. Auch die Anforderung der Integration von Aufgaben ist aus den verschiedenen Tätigkeitsbildern ableitbar, etwa bei der Ermittlung von tatbestandsfähigen Sachverhalten, die geradezu ihrer Natur nach absichtlich verborgen bleiben sollen. In diesem Punkt ergibt sich keine Abweichung Ihres Arbeitsplatzes von der Richtverwendung A2/6, weil Leiteragenden etwa gleich großer Organisationseinheiten in weiten Bereichen deckungsgleich sind, und zwar unabhängig davon, ob es sich um Außen- oder Innendienst handelt. Die Gewichtung zwischen den Teilaspekten Leitung, Dienstaufsicht und Kontrolle sowie Approbation kann ohnedies niemals mit letzter Sicherheit beurteilt werden. Je nach Gegebenheit wird sich das Prozentverhältnis sogar innerhalb ein- und derselben Gruppe zu verschiedenen Zeitpunkten verschieden gestalten. Darüber hinaus wird dieses Verhältnis auch maßgeblich von der Persönlichkeitsstruktur der einzelnen Funktionäre beeinflusst. Wie bereits unter Punkt 1a) ausgeführt, ergeben sich Unterschiede zur Richtverwendung A2/6 und Ihrem Arbeitsplatz in erster Linie aus der unterschiedlichen Breite der Tätigkeit und der Qualifikation des zugewiesenen Personals. Ihnen sind fünf Prüfer der Verwendungsgruppe A2 und vier Prüfer der Verwendungsgruppe A3 zugewiesen. Prüfer, die im Rahmen der Veranlagungsgruppe eingesetzt werden, sind hingegen nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Verwendungsgruppe A2 zuzuordnen.

              1c)              Bei der Richtverwendung ist eine über den normalen Umgang mit Menschen hinausgehende Kontakt- und Kommunikationsfähigkeit besonders wichtig. Die Fähigkeit andere zu verstehen und zu beurteilen, ist naturgemäß auch im Rahmen von Lohnsteuer- bzw. Familienbeihilfenprüfungen von besonderer Bedeutung. Unterschiede zur Richtverwendung A2/6 können in diesem Aspekt nicht festgestellt werden.

              2a)              Bei der Richtverwendung sind die Aufgaben durch die Geschäftseinteilung und durch die vorgegebenen hierarchischen Strukturen klar definiert. Lösungen sind auf der Basis von Vorschriften und Anweisungen sowie aus der Erfahrung und dem Gelernten zu suchen und zu finden. Neben einem bestimmten Ausmaß an. Routine sind immer wieder auch verschiedenartige Aufgabenstellungen wahrzunehmen. Die Verschiedenartigkeit im Rahmen des der Richtverwendung A2/6 zu Grunde gelegten Arbeitsplatzes (Gruppenleiter der Veranlagung) ist jedoch eindeutig größer als im Rahmen Ihres Arbeitsplatzes, weil eben nicht nur ein eingeschränkter Bereich der Einkommensteuer (nämlich die Lohnsteuer) und das Familienbeihilfenrecht, sondern sämtliche Abgabenarten zu bearbeiten sind.

              2b)              Hinsichtlich des Ausmaßes der Denkanforderung kann bei der Bearbeitung von Lohnsteuer- und Beihilfenfällen davon ausgegangen werden, dass ein beträchtlicher, wenn gleich nicht überwiegender Teil der Fälle ähnlich gelagert ist, sodass sich für ähnliche Situationen auf Basis des Gelernten richtige Lösungen finden lassen. Darüber hinaus erfordern unterschiedliche Situationen die Identifikation des Problems, dessen Analyse und die Entscheidung für den Lösungsweg. Gleiches gilt, wie bereits unter Punkt I. dargestellt, für die entsprechenden Prüfungsverfahren im Rahmen Ihres Arbeitsplatzes.

Im Rahmen der betrieblichen Veranlagung ergibt sich hingegen laufend die zusätzliche Anforderung, die Kenntnisse des Buchführungs- und Bilanzwesens sowie des Handels- und Gesellschaftsrechts für die Problemlösung heranzuziehen.

              3)              Die Verantwortung nach dem Grad der Bindung an Gesetze, Verordnungen und Dienstanweisungen weist bei den in Vergleich stehenden Arbeitsplätzen ebenfalls die bereits mehrfach dargestellten Unterschiede auf. Die bestehenden Gesetze, Verordnungen und Dienstanweisungen auf dem unterschiedlich großen Gebiet des Lohnsteuer- und Beihilfenrechts bzw. der übrigen Abgaben sind ohne oder mit engem Ermessensspielraum umzusetzen. Die monetäre Dimension kann sowohl im Falle des Finanzamtes Linz als auch in jenem des Finanzamtes Innsbruck als (gleich) groß eingestuft werden, was auch in der gleichen verwaltungsinternen Einstufung dieser Finanzämter - Kategorie 1A - den Niederschlag gefunden hat. Der Einfluss auf die Endergebnisse ist bei beiden Arbeitsplätzen als beitragend zu qualifizieren.

Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass die Aufgaben Ihres Arbeitsplatzes Nr. 00183 des Finanzamtes Linz wertigkeitsmäßig nicht jener der Funktionsgruppe 6 der Verwendungsgruppe A2 gleichzuhalten sind."

Hiezu gab der Beschwerdeführer mit Datum 1. Oktober 1997 (nach Fristverlängerung) folgende Stellungnahme ab:

"Zu den einzelnen Punkten Ihrer Mitteilung:

Zu 3. d: Ab Juli 1995 bestand beim Finanzamt Linz keine Organisationseinheit Lohnsteuer- und Beihilfenstelle. Es ist seit dieser Zeit auch kein Leiter einer Lohnsteuer- und Beihilfenstelle bestellt.

Es sind ein Gruppenleiter FB und zwei Gruppenleiter Arbeitnehmerveranlagung beim Finanzamt Linz bestellt, die als Gruppenleiter der Organisationseinheit der Veranlagungsabteilung der Funktionsgruppe 6 zugeordnet sind.

In weiterer Folge erscheinen somit die Ausführungen betreffend die von Ihnen dargestellten Qualifikationsvergleiche zwischen Leiter der Lohnsteuer- und Beihilfenstelle und Leiter einer Gruppe der Veranlagungsabteilung mit im Allgemeinen zutreffenden gleichen Tätigkeitsbeschreibungen und Aufgabenstellungen eher theoretischer Natur zu sein.

Auf die außerordentlichen Anforderungen im Bereich der Lohnsteuerprüfung beim Finanzamt Linz (11 Milliarden von den zu prüfenden Arbeitgebern abgeführte Lohnsteuer im Kalenderjahr - sehr große Anzahl von sehr großen Arbeitgeberbetrieben) kann wohl in diesem Zusammenhang von Ihrer Seite nicht Rücksicht genommen werden.

Zusammenfassend muss festgestellt werden, dass ich als Gruppenleiter der Lohnsteuerprüfung beim Finanzamt Linz, die meines Erachtens von der Aufgabenstellung her nur beschränkt mit der Lohnsteuerprüfung beim Finanzamt Innsbruck verglichen werden kann (siehe oben), in die Organisation der Veranlagungsabteilung (betriebliche Veranlagung und Arbeitnehmerveranlagung) beim Finanzamt Linz eingegliedert bin."

Daraufhin erging - ohne feststellbare weitere Verfahrensschritte - der angefochtene Bescheid mit folgendem Spruch:

"Auf Ihren Antrag vom 13. Jänner 1997 wird festgestellt, dass Ihre Einstufung aufgrund der durch ihre schriftliche Erklärung vom 14. November 1996 gemäß § 254 Abs. 1 BDG 1979 bewirkten Überleitung in die Besoldungsgruppe der Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes ('A-Schema') mit Stichtag 1. Jänner 1996 wie folgt lautet:

     Verwendungsgruppe/Gehaltsstufe          A2/14

     Funktionsgruppe/Funktionsstufe          5/2

     nächste Vorrückung                      1.7.1996"

Zur Begründung wird nach zu

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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