Norm
ABGB §335 ARechtssatz
Jeder, der rechtswidrig und schuldhaft die Gewahrsame an einer Sache verändert, hat für den Zufall aufzukommen, der die Sache sonst nicht betroffen hätte. Wer unrechtmäßigerweise Sachen an sich bringt oder fortschafft, haftet für jeden Zufall, der sie sonst nicht getroffen hätte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0010256Dokumentnummer
JJR_19611122_OGH0002_0030OB00499_6000000_001