RS OGH 1961/11/22 3Ob499/60, 3Ob502/83

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.11.1961
beobachten
merken

Norm

ABGB §335 A
ABGB §1295 IIf7a
ABGB §1311 Ib

Rechtssatz

Jeder, der rechtswidrig und schuldhaft die Gewahrsame an einer Sache verändert, hat für den Zufall aufzukommen, der die Sache sonst nicht betroffen hätte. Wer unrechtmäßigerweise Sachen an sich bringt oder fortschafft, haftet für jeden Zufall, der sie sonst nicht getroffen hätte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0010256

Dokumentnummer

JJR_19611122_OGH0002_0030OB00499_6000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten