RS OGH 1961/11/22 1Ob458/61

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Veröffentlicht am 22.11.1961
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Norm

AHG §1 Cd2
ZollG 1955 §100 Abs1

Rechtssatz

Der Betrieb von öffentlichen Zollagern (Zollfreilagern) durch den Bund oder andere Gebietskörperschaften ist keine hoheitliche Tätigkeit, sondern ist privatwirtschaftliche Tätigkeit. Schadenersatzansprüche gegen den Bund (die Gebietskörperschaft) aus deren Haftung als Lagerhalter usw fallen nicht unter das AHG.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0049851

Dokumentnummer

JJR_19611122_OGH0002_0010OB00458_6100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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