Norm
AHG §1 Cd2Rechtssatz
Der Betrieb von öffentlichen Zollagern (Zollfreilagern) durch den Bund oder andere Gebietskörperschaften ist keine hoheitliche Tätigkeit, sondern ist privatwirtschaftliche Tätigkeit. Schadenersatzansprüche gegen den Bund (die Gebietskörperschaft) aus deren Haftung als Lagerhalter usw fallen nicht unter das AHG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0049851Dokumentnummer
JJR_19611122_OGH0002_0010OB00458_6100000_001