Norm
ZPO §125Rechtssatz
Die Bestimmung des § 1 Abs 1 des BG vom 01.02.1961, BGBl Nr 37/1961, vermag eine Ablaufhemmung der sechswöchentlichen Dauer der Gerichtsferien auch dann nicht zu bewirken, wenn der letzte Tag der Gerichtsferien (gemäß § 27 Abs 1 Geo: 25. August) ein Samstag, Sonntag oder Feiertag ist.Die Bestimmung des Paragraph eins, Absatz eins, des BG vom 01.02.1961, Bundesgesetzblatt Nr 37 aus 1961,, vermag eine Ablaufhemmung der sechswöchentlichen Dauer der Gerichtsferien auch dann nicht zu bewirken, wenn der letzte Tag der Gerichtsferien (gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Geo: 25. August) ein Samstag, Sonntag oder Feiertag ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Verhandlungsfreie ZeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0036586Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.11.2024