Norm
MuttSchG §3 Abs3Rechtssatz
Sobald die Dienstnehmerin ein ärztliches Zeugnis im Sinne des § 3 Abs 3 MuttSchG vorlegt, darf sie der Dienstgeber nicht mehr zur Arbeit zulassen, ohne daß es hiezu eines besonderen Bescheides des Arbeitsinspektorates oder einer Verwaltungsbehörde bedarf. Dieses Beschäftigungsverbot kann sich aber in der Regel (es sei denn, daß das Zeugnis des Arbeitsinspektionsarztes oder Amtsarztes jede Beschäftigung als für Mutter oder Kind gefährlich bezeichnet) nur auf die Beschäftigung beziehen, die die Dienstnehmerin bis zur Untersuchung durch den Arbeitsinspektionsarzt oder durch den Amtsarzt ausgeübt hat. Der Gegenbeweis gegen die Richtigkeit des Zeugnisses ist zulässig.Sobald die Dienstnehmerin ein ärztliches Zeugnis im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3, MuttSchG vorlegt, darf sie der Dienstgeber nicht mehr zur Arbeit zulassen, ohne daß es hiezu eines besonderen Bescheides des Arbeitsinspektorates oder einer Verwaltungsbehörde bedarf. Dieses Beschäftigungsverbot kann sich aber in der Regel (es sei denn, daß das Zeugnis des Arbeitsinspektionsarztes oder Amtsarztes jede Beschäftigung als für Mutter oder Kind gefährlich bezeichnet) nur auf die Beschäftigung beziehen, die die Dienstnehmerin bis zur Untersuchung durch den Arbeitsinspektionsarzt oder durch den Amtsarzt ausgeübt hat. Der Gegenbeweis gegen die Richtigkeit des Zeugnisses ist zulässig.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Arbeitnehmerin, ArbeitgeberEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0070672Im RIS seit
28.11.1961Zuletzt aktualisiert am
07.01.2025