RS OGH 1988/5/17 6Ob458/61, 3Ob557/76, 2Ob686/87 (2Ob687/87)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.12.1961
beobachten
merken

Rechtssatz

Wenn alle erbserklärten Erben als Vertreter des Nachlasses geklagt werden, bilden sie weder eine eigentliche Streitgenossenschaft ( § 11 Z 1 ZPO ), noch viel weniger aber eine einheitliche Streitpartei ( § 14 ZPO ). Die von Weiss in Klang 2.Auflage zu § 550 ABGB III S 163 vertretene gegenteilige Auffassung kann nicht geteilt werden. Wenn auch sämtliche erbserklärten Erben, die den Klagsanspruch bestreiten, belangt werden müssen ( Vgl Nowak, NF 1771; NotZ 1933 S 157 ), so genügt es für die Vertretung des Nachlasses im Verfahren selbst, wenn wenigstens einer derselben im Prozeß tätig ist, um Säumnisfolgen vom beklagten Nachlaß abzuwehren.Wenn alle erbserklärten Erben als Vertreter des Nachlasses geklagt werden, bilden sie weder eine eigentliche Streitgenossenschaft ( Paragraph 11, Ziffer eins, ZPO ), noch viel weniger aber eine einheitliche Streitpartei ( Paragraph 14, ZPO ). Die von Weiss in Klang 2.Auflage zu Paragraph 550, ABGB römisch drei S 163 vertretene gegenteilige Auffassung kann nicht geteilt werden. Wenn auch sämtliche erbserklärten Erben, die den Klagsanspruch bestreiten, belangt werden müssen ( Vgl Nowak, NF 1771; NotZ 1933 S 157 ), so genügt es für die Vertretung des Nachlasses im Verfahren selbst, wenn wenigstens einer derselben im Prozeß tätig ist, um Säumnisfolgen vom beklagten Nachlaß abzuwehren.

Entscheidungstexte

  • RS0012318">6 Ob 458/61
    Entscheidungstext OGH 06.12.1961 6 Ob 458/61
    SZ 34/188
  • 3 Ob 557/76
    Entscheidungstext OGH 08.06.1976 3 Ob 557/76
  • RS0012318">2 Ob 686/87
    Entscheidungstext OGH 17.05.1988 2 Ob 686/87
    Auch; Beisatz hier: Klagebeantwortung (T1) = JBl 1989,172

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0012318

Dokumentnummer

JJR_19611206_OGH0002_0060OB00458_6100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten