Rechtssatz
Die Urlaubsabfindung im Sinne des § 8 des ArbUrlG 1959 ist auf den Anspruch des Verletzten gegenüber dem Schädiger auf Ersatz des Verdienstentganges nach § 1325 ABGB nicht anzurechnen.Die Urlaubsabfindung im Sinne des Paragraph 8, des ArbUrlG 1959 ist auf den Anspruch des Verletzten gegenüber dem Schädiger auf Ersatz des Verdienstentganges nach Paragraph 1325, ABGB nicht anzurechnen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0031403Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
06.06.2018