RS OGH 1985/4/17 8Ob11/62, 1Ob555/85

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Veröffentlicht am 16.01.1962
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Rechtssatz

Strafgerichtliche Verurteilung schließt die Annahme einer wegen geistiger Störung nicht schuldhaften Ehezerrütung gemäß § 50 EheG aus.Strafgerichtliche Verurteilung schließt die Annahme einer wegen geistiger Störung nicht schuldhaften Ehezerrütung gemäß Paragraph 50, EheG aus.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0040211

Dokumentnummer

JJR_19620116_OGH0002_0080OB00011_6200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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