Norm
EO §68Rechtssatz
Die Gültigkeit einer Versteigerung hängt nicht davon ab, ob das Meistbot dem Vollstrecker bar bezahlt und von diesem bei Gericht erlegt oder das Meistbot einem einzigen betreibenden Gläubiger zur Verrechnung überlassen wird. War der Vorgang des Vollstreckers, auf den Barerlag des Meistbotes zu verzichten, unrichtig, weil ein zweiter Gläubiger mit besserem Rang vorhanden ist und weil der Bestimmung des P 130 Abs 1 Z 3 und des P 131 DV offenbar nicht entsprochen worden ist, so ist diesem Umstand im Sinne der Entscheidung ZBl 1927 Nr 64, der §§ 16, 68 EO durch teilweise Stattgebung der Beschwerde nach § 68 EO in dem Sinne Rechnung zu tragen, daß der vom Vollstrecker eingehaltene Vorgang zu beheben und daß dem Ersteher der Erlag der S 6.000,-- aufzutragen ist (sinngemäße Anwendung des § 118 EO).Die Gültigkeit einer Versteigerung hängt nicht davon ab, ob das Meistbot dem Vollstrecker bar bezahlt und von diesem bei Gericht erlegt oder das Meistbot einem einzigen betreibenden Gläubiger zur Verrechnung überlassen wird. War der Vorgang des Vollstreckers, auf den Barerlag des Meistbotes zu verzichten, unrichtig, weil ein zweiter Gläubiger mit besserem Rang vorhanden ist und weil der Bestimmung des P 130 Absatz eins, Ziffer 3 und des P 131 DV offenbar nicht entsprochen worden ist, so ist diesem Umstand im Sinne der Entscheidung ZBl 1927 Nr 64, der Paragraphen 16, 68, EO durch teilweise Stattgebung der Beschwerde nach Paragraph 68, EO in dem Sinne Rechnung zu tragen, daß der vom Vollstrecker eingehaltene Vorgang zu beheben und daß dem Ersteher der Erlag der S 6.000,-- aufzutragen ist (sinngemäße Anwendung des Paragraph 118, EO).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0002090Dokumentnummer
JJR_19620117_OGH0002_0030OB00006_6200000_001