RS OGH 1962/1/30 4Ob512/61

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Veröffentlicht am 30.01.1962
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Norm

ABGB §863 EI
ABGB §891
ABGB §893
HGB §346 F

Rechtssatz

Auch unter Kaufleuten ergibt sich aus der zwischen dem Gläubiger und einem Solidarschuldner getroffenen Vereinbarung der Vorausklage der anderen Schuldner noch nicht notwendig die Pflicht dieses Solidar-Schuldners zum Ersatz der gegen die anderen aufgewendeten Prozeß- und Exekutionskosten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0015940

Dokumentnummer

JJR_19620130_OGH0002_0040OB00512_6100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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