Norm
ABGB §863 EIRechtssatz
Auch unter Kaufleuten ergibt sich aus der zwischen dem Gläubiger und einem Solidarschuldner getroffenen Vereinbarung der Vorausklage der anderen Schuldner noch nicht notwendig die Pflicht dieses Solidar-Schuldners zum Ersatz der gegen die anderen aufgewendeten Prozeß- und Exekutionskosten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0015940Dokumentnummer
JJR_19620130_OGH0002_0040OB00512_6100000_001