Norm
ZPO §220 Abs3Rechtssatz
Gemäß dem § 220 Abs 3 ZPO ist die - als Ordnungsstrafe verhängte - Geldstrafe im Falle der Zahlungsunfähigkeit in Haft umzuwandeln. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist demnach nicht Arrest, sondern Haft und es ist auch diese Ersatzfreiheitsstrafe nicht schon zugleich mit der Geldstrafe für den Fall von deren Uneinbringlichkeit zu verhängen, sondern es ist erst im Falle der Zahlungsunfähigkeit die verhängte Geldstrafe in Haft umzuwandeln.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0037321Dokumentnummer
JJR_19620130_OGH0002_0100OS00046_6200000_001