RS OGH 1962/2/7 6Ob42/62, 8Ob2/71, 1Ob155/72, 8Ob540/76, 6Ob591/84, 5Ob35/89, 6Ob320/02f, 5Ob78/07t,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.02.1962
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Norm

ABGB §844

Rechtssatz

Im Falle einer Teilung von Liegenschaften erlöschen Grunddienstbarkeiten, deren Ausübung nur einzelnen Teilen zugute kommt, hinsichtlich der übrigen Teile. Das ist der Fall, wenn die Dienstbarkeit nur für einen Teil der herrschenden Grundstückes bestimmt war oder nur von einem solchen aus tatsächlich ausgeübt werden konnte. Sind die notwendigen Voraussetzungen für das Bestehen der Grunddienstbarkeit weggefallen, dann erlischt sie und der Eigentümer des Trenngrundstückes der seinerzeit herrschenden Gesamtliegenschaft kann keine Rechte mehr daraus ableiten, auch wenn es sich um ein Trennstück handelt, für das die ursprüngliche Einlagezahl im Grundbuch (in der Landtafel) beibehalten worden ist.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 42/62
    Entscheidungstext OGH 07.02.1962 6 Ob 42/62
  • 8 Ob 2/71
    Entscheidungstext OGH 19.01.1971 8 Ob 2/71
    nur: Im Falle einer Teilung von Liegenschaften erlöschen Grunddienstbarkeiten, deren Ausübung nur einzelnen Teilen zugute kommt, hinsichtlich der übrigen Teile. Das ist der Fall, wenn die Dienstbarkeit nur für einen Teil der herrschenden Grundstückes bestimmt war oder nur von einem solchen aus tatsächlich ausgeübt werden konnte. (T1)
  • 1 Ob 155/72
    Entscheidungstext OGH 30.08.1972 1 Ob 155/72
    nur T1
  • 8 Ob 540/76
    Entscheidungstext OGH 13.10.1976 8 Ob 540/76
    nur T1
  • 6 Ob 591/84
    Entscheidungstext OGH 14.11.1985 6 Ob 591/84
    Auch: nur T1
  • 5 Ob 35/89
    Entscheidungstext OGH 06.06.1989 5 Ob 35/89
    Auch; nur T1
  • 6 Ob 320/02f
    Entscheidungstext OGH 23.01.2003 6 Ob 320/02f
    nur T1; Veröff: SZ 2003/5
  • 5 Ob 78/07t
    Entscheidungstext OGH 04.06.2007 5 Ob 78/07t
  • 5 Ob 1/10y
    Entscheidungstext OGH 25.03.2010 5 Ob 1/10y
    Beisatz: Zum grundbücherlichen Nachvollzug der Folgen der Teilung des herrschenden Guts für Grunddienstbarkeiten steht der Weg einer Grundbuchsberichtigung nach § 136 GBG zur Verfügung. (T2); Bem: Siehe auch RS0125913. (T3)
  • 5 Ob 154/14d
    Entscheidungstext OGH 26.09.2014 5 Ob 154/14d
    Vgl auch; Beis wie T2
  • 5 Ob 184/14s
    Entscheidungstext OGH 23.10.2014 5 Ob 184/14s
    Vgl; Beisatz: Nach dem mit der Grundbuchs?Novelle 2012 eingefügten § 3a LiegTeilG hat bei einer Abschreibung von einem herrschenden Grundstück der Antragsteller anzugeben, ob sich die Grunddienstbarkeit auch auf das Trennstück bezieht. Fehlt diese Angabe, so hat die Eintragung der Grunddienstbarkeit in Bezug auf das Trennstück zu unterbleiben. (T4)
  • 5 Ob 134/16s
    Entscheidungstext OGH 04.05.2017 5 Ob 134/16s
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0013870

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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