RS OGH 2023/2/21 11Os60/62; 11Os50/65; 2Ob264/68; 8Ob109/77; 2Ob28/79; 2Ob48/81; 2Ob134/83; 8Ob25/85

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Veröffentlicht am 08.02.1962
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Rechtssatz

Ein Ausweichen nach links ist selbst dann unzulässig, wenn ein Fahrzeug auf seiner linken Fahrbahnhälfte entgegenkommt. Ein Abweichen von dieser Regel ist nur dann entschuldbar, wenn der Ausweichende von dem plötzlich in bedrohlicher Weise in seiner Fahrlinie entgegenkommenden Fahrzeug überrascht wird und infolgedessen eine an sich unrichtige Schreckreaktion setzt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0073536

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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