Rechtssatz
Die Einhaltung der Bestimmung des § 14 RAO bildet einen Bestandteil der Residenzpflicht des Rechtsanwaltes. Ein Verstoß gegen diese gesetzliche Bestimmung ist daher als Residenzpflichtenverletzung anzusehen.Die Einhaltung der Bestimmung des Paragraph 14, RAO bildet einen Bestandteil der Residenzpflicht des Rechtsanwaltes. Ein Verstoß gegen diese gesetzliche Bestimmung ist daher als Residenzpflichtenverletzung anzusehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0071988Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.10.2025