Rechtssatz
Die Bestimmungen der §§ 64 ff KFG 1967 hinsichtlich der Erteilung und Entziehung des Führerscheines gelten im wesentlichen der Sicherung des Verkehrs und sind daher Schutznormen im Sinne des § 1311 ABGB.Die Bestimmungen der Paragraphen 64, ff KFG 1967 hinsichtlich der Erteilung und Entziehung des Führerscheines gelten im wesentlichen der Sicherung des Verkehrs und sind daher Schutznormen im Sinne des Paragraph 1311, ABGB.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0027613Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.10.2011