RS OGH 2025/8/5 5Ob44/62; 6Ob2/63; 7Ob152/64; 6Ob191/65; 7Ob83/66; 6Ob74/66; 6Ob301/66; 6Ob118/67; 8

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Veröffentlicht am 15.03.1962
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Rechtssatz

Auch beim Liegenschaftskauf ist der Kaufvertrag grundsätzlich schon dann perfekt, also für beide Vertragsteile voll verbindlich, wenn sie sich - gegebenenfalls auch bloß mündlich - über den Kaufgegenstand und Kaufpreis geeinigt haben; dem steht auch das Fehlen einer Vereinbarung darüber, wer die Nebengebühren (Kosten der Vertragserrichtung, Intabulation, Grunderwerbssteuer usw) zu bezahlen hat, nicht entgegen (EvBl 56 Nr 18; 8 Ob 314/66).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0019951

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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