Norm
ABGB §164Rechtssatz
Die vor dem Matrikenführer gemäß § 164 ABGB erklärte Anerkennung des außerehelichen Kindes kann in ihrer Wirkung durch die spätere Äußerung des Kindesvaters, kein Kind zu haben bzw nur einem von seiner Gattin in die Ehe mitgebrachten Kind seinen Namen gegeben zu haben, nicht beseitigt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0048277Dokumentnummer
JJR_19620502_OGH0002_0060OB00106_6200000_002