RS OGH 1962/5/2 6Ob106/62

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Veröffentlicht am 02.05.1962
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Norm

ABGB §164

Rechtssatz

Die vor dem Matrikenführer gemäß § 164 ABGB erklärte Anerkennung des außerehelichen Kindes kann in ihrer Wirkung durch die spätere Äußerung des Kindesvaters, kein Kind zu haben bzw nur einem von seiner Gattin in die Ehe mitgebrachten Kind seinen Namen gegeben zu haben, nicht beseitigt werden.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 106/62
    Entscheidungstext OGH 02.05.1962 6 Ob 106/62

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0048277

Dokumentnummer

JJR_19620502_OGH0002_0060OB00106_6200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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