Norm
ABGB §795Rechtssatz
§ 795 ABGB kommt nur in Betracht, wenn ein gesetzmäßiger Ausschluß des Noterben von seinem Pflichtteil vorliegt ( Weiss in Klang 2. Auflage III S 957 ). Diese Ansicht entspricht dem Wortlaut und Sinn des § 795 ABGB zufolge der eigentümlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhang ( § 6 ABGB ). Nur wenn der Pflichtteilsanspruch des Noterben aus den im Gesetz angeführten Gründen überhaupt nicht zur Entstehung gelangt, entsteht ein Anspruch des Noterben auf Gewährung des notwendigen Unterhaltes im Sinne des § 795 ABGB nicht aber dann, wenn der Pflichtteilsanspruch gemäß § 1487 ABGB verjährt ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0015436Dokumentnummer
JJR_19620509_OGH0002_0060OB00114_6200000_001