RS OGH 1962/5/22 8Ob159/62, 1Ob58/70, 5Ob312/81, 7Ob535/83, 6Ob524/84, 4Ob559/83, 8Ob619/92, 6Ob37/0

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Veröffentlicht am 22.05.1962
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Norm

KO §31 Abs1 Z2

Rechtssatz

Zur Frage der Zahlungsunfähigkeit und des Kennenmüssens der Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners durch den Anfechtungsgegner.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 159/62
    Entscheidungstext OGH 22.05.1962 8 Ob 159/62
  • 1 Ob 58/70
    Entscheidungstext OGH 31.03.1970 1 Ob 58/70
    Beisatz: Erfolglose Fahrnisexekution im Wege der Anschlußpfändung. (T1)
  • 5 Ob 312/81
    Entscheidungstext OGH 10.11.1981 5 Ob 312/81
    nur: Zur Frage des Kennenmüssens der Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners durch den Anfechtungsgegner. (T2)
  • 7 Ob 535/83
    Entscheidungstext OGH 17.02.1983 7 Ob 535/83
    Beisatz: Immer wieder auftretende Säumigkeit, der letzten Endes doch eine, wenn auch verspätete Befriedigung der Forderungen folgte, zeigt lediglich eine grundsätzlich schlechte Zahlungsmoral des Schuldners an, legt noch nicht den Schluß auf eine allfällige Zahlungsunfähigkeit nahe. (T3)
  • 6 Ob 524/84
    Entscheidungstext OGH 01.03.1984 6 Ob 524/84
    nur T2; Beisatz: Das Ansteigen der Gesamtforderung des Begünstigten aus seinen Warenlieferungen an den Gemeinschuldner mußte ihn solange nicht an der Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners zweifeln lassen, als sich diese Forderungen im Rahmen eines konkret geplanten Gegengeschäftes mit Aufrechnungsvereinbarung hielten. Ferner mußte der Begünstigte Wechselprolongationen ebenfalls nicht als Zeichen einer dem Gemeinschuldner bereits eingetretenen Zahlungsunfähigkeit werten, wenn der Gemeinschuldner die vereinbarten Zahlungstermine im wesentlichen eingehalten hat. (T4)
  • 4 Ob 559/83
    Entscheidungstext OGH 08.05.1984 4 Ob 559/83
    Veröff: SZ 57/87 = EvBl 1985/92 S 461 = JBl 1985,494 = RdW 1984,242
  • 8 Ob 619/92
    Entscheidungstext OGH 13.10.1994 8 Ob 619/92
    Auch; Beisatz: Es genügt, wenn der Kläger Umstände beweist, die den Schluß rechtfertigen, der beklagten Partei habe die Zahlungsunfähigkeit der nachmaligen Gemeinschuldnerin bekannt sein müssen. Der Anfechtungsgegnerin steht der Gegenbeweis offen, daß sie infolge besonderer Umstände von der Zahlungsunfähigkeit keine Kenntnis haben mußte. (T5)
  • 6 Ob 37/01m
    Entscheidungstext OGH 26.04.2001 6 Ob 37/01m
    nur T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0064805

Dokumentnummer

JJR_19620522_OGH0002_0080OB00159_6200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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