Norm
ZPO §502 Abs1 HIII4Rechtssatz
Der Mieter muß sich zumutbare Maßnahmen des Hauseigentümers gefallen lassen, wenn dadurch sein Bestandrecht nicht wesentlich beeinträchtigt wird (vgl EvBl 1961/143).Der Mieter muß sich zumutbare Maßnahmen des Hauseigentümers gefallen lassen, wenn dadurch sein Bestandrecht nicht wesentlich beeinträchtigt wird vergleiche EvBl 1961/143).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0020851Im RIS seit
30.05.1962Zuletzt aktualisiert am
26.04.2024