Rechtssatz
Die Berufung auf die clausula rebus sic stantibus zur Bekämpfung der Wirksamkeit eines Unterhaltsvergleiches ist zwar dann ausgeschlossen, wenn die Parteien bei Vergleichsabschluß von der Erwartung ausgegangen waren, daß die nun geltend gemachte Änderung eintreten würde, nicht aber dann, wenn sie bei Vergleichsabschluß nur mit dem allenfalls möglichen Eintritt der Änderung rechnen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0018966Im RIS seit
01.06.1962Zuletzt aktualisiert am
07.01.2025