RS OGH 2025/9/30 5Ob95/62; 6Ob335/68; 5Ob653/79; 1Ob26/86 (1Ob27/86); 1Ob23/90; 8Ob244/98k; 5Ob265/0

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.06.1962
beobachten
merken

Rechtssatz

Es genügt, wenn die Einwendung der Verjährung allgemein (ohne Anführung von bestimmten Tatsachen) erhoben wird. In einem solchen Fall ist der gesamte Prozessstoff zu berücksichtigen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0034198

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten